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Sozialversicherungspflicht im Pflichtpraktikum

von Michael15.02.2007 | 13:32
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Hallo, ich bin Student und leiste zur Zeit ein von der Prüfungsordnung vorgeschriebene Praktikum ab. Mein Arbeitgeber besteht darauf, dass ich voll sozialversicherungspflichtig bin und verweist dabei auf das Rundschreiben zur versicherungspflichtigen Beurteilung von beschäftigten Studenten, Praktikanten und ähnlichen Personen vom 27. Juli 2004 (http://www.vdak.de/arbeitgeber/Informationen/beschaeftigte_stude… Ich bin jedoch mit meinem Arbeitgeber uneins über die Auslegung dieser Richtline in meinem konkreten Fall. Mein Praktikum ist von der Prüfungsordnung vorgeschrieben und ich absolviere es während des Studiums (d. h. ich bin über die gesamte Praktikumsdauer an der Hochschule immatrikuliert). Es handelt sich also um ein vorgeschriebenes Zwischenpraktikum. Diese sind nach Punkt 2.2.1 der Richtlinie versicherungsfrei. Die Besonderheit ist nun, dass ich, da ich meine Ausbildung ja vorübergehend im Betrieb und nicht an der Hochschule verfolge, ein Urlaubssemester beantragt habe. Aus diese Tatsache leitet mein Arbeitgeber gemäß Punkt 1.2.5 ab, dass ich dem Erscheinungsbild nach kein Student sei. Diese Argumentation leuchtet mir aber aus formalen und inhaltlichen Gründen nicht ein: 1. Der Punkt 1.2.5 regelt die versicherungsrechtliche Beurteilung von "Beschäftigten", kann also nicht ohne Weiteres auf "Praktikanten" und "andere Personen" angewandt werden. Mein Arbeitgeber begründet die Einstufung als Beschäftigter ebenfalls aus dem Punkt 1.2.5, indem er daraus liest "wer ein Urlaubssemester hat, ist nicht Praktikant, sondern Beschäftigter". Diese Aussage kann ich dem Wortlaut der Richtlinie jedoch nicht entnehmen. Im Teil 2, der die Beurteilung von Praktikanten behandelt, finden Urlaubssemester keine Erwähnung, weshalb ich formal keinen Grund sehe, von der dort für Pfichtpraktikanten festgelegten Versicherungsfreiheit abzuweichen. 2. Die Intention des Punktes 1.2.5 scheint zu sein, den Studenten, die ihr Studium vorübergehend ruhen lassen, um sich vorrangig auf das Geldverdienen zu konzentrieren, die den "aktiven" Studenten zugestandenen versicherungsrechtlichen Begünstigungen zu verwehren. Ich als Pflichtpraktikant erfülle mit dem Praktikum jedoch eine Studienleistung, da es formale Voraussetzung für die Fortsetzung des Studiums ist. Von einem Ruhen Lassen des Studiums kann also keine Rede sein. Im Gegensatz zu den freiwillig Beschäftigten kann das Urlaubssemester hier kein Indiz dafür sein, dass ich das Arbeiten über das Studium stelle, da ich während des (zur Fortführung des Studiums erforderlichen) Praktikums ohnehin keine Vorlesungen besuchen könnte, ich mich also gegenwärtig - mit oder ohne Urlaubssemester - Vollzeit unmittelbar meinem Studium widme. Da man mir keine Quellen nennen konnte, in denen diese Folgerung "Urlaubssemester -> nicht Praktikant, sondern Beschäftigter" festgelegt ist und ich bei meinen Recherchen im Internet eher auf die gegenteilige Meinung gestoßen bin, d. h. dass ein vorgeschriebenes Zwischenpraktikum stets versicherungsfrei ist und Beschäftigte, also etwa Werkstudenten, und Pflichtpraktikanten rechtlich nicht gleich zu betrachten sind, empfinde ich diese Situation als sehr unbefriedigend und wäre Ihnen dankbar, wenn Sie etwas Licht in die Sache bringen könnten.

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