Das kommt darauf an... ;-)
Eigentlich sind sämtliche Zusatzleistungen, die im Rahmen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses zusätzlich zum Arbeitsentgelt gezahlt werden, auch Arbeitsentgelt (und damit sv-pflichtig), es sei denn sie sind steuerfrei.
Bei bestimmten Wiederholungshonoraren aus künstlerischer Tätigkeit gibt es aber eine Rechtsprechung des BSG, welche die Arbeitsentgelteigenschaft ausschließt. Ich zitiere Ihnen mal einen Auszug aus einem internen Rundschreiben der Rentenversicherung (von ende 2007), in dem die Fallgruppen erläutert sind. Vielleicht können Sie Ihre Fallgestaltung hier zuordnen:
"Mit dem o. g. Urteil hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass Wiederho-lungshonorare und Erlösbeteiligungen, die an ausübende Künstler von Hör-funk- oder Fernsehproduktionen als Nutzungsentgelte für die Übertragung originärer urheberrechtlicher Verwertungsrechte gezahlt werden, keinen Arbeitslohn darstellen. Das Gericht führt aus, dass die zustehenden Erstvergütungen einerseits sowie die Wiederholungsvergütungen bzw. Erlösbeteiligungen andererseits auf unterschiedlichen Rechtsgründen beruhen. Während sich in dem zu entscheidenden Fall die Erstvergütung auf die arbeitsvertraglich vereinbar-te Tätigkeit, die zur unmittelbaren Produktion eines Werkes (hier verbunden mit dem Recht der Erstverwertung) führte, bezieht, liegen dem Vergü-tungsanspruch bezüglich der Wiederholungsvergütungen bzw. Erlösbeteili-gungen - im Austauschverhältnis - in der Person des ausübenden Künstlers entstandene, originäre urheberrechtliche Schutzrechte zugrunde (§§ 73 ff. UrhG).
Dieser Anspruch beziehe sich auf die gestattete Nutzung bzw. Verwertung des geschaffenen Arbeitsergebnisses durch seinen Arbeitgeber; es hande-le sich daher bei der diesbezüglichen Vergütung nicht um Arbeitsentgelt, sondern um Nutzungsentgelt. Eine irgendwie geartete zusätzliche Arbeits-leistung würde damit nicht abgegolten. Nach Auffassung der Rentenversicherung kann in Anbetracht dieser Rechtsprechung - entgegen der bisherigen Auffassung (vgl. o. a. Rund-schreiben) - nicht in jedem Fall davon ausgegangen werden, dass Arbeitsentgelt im Sinne des § 14 SGB IV vorliegt.
Vielmehr ist zwischen folgenden zwei Fallgestaltungen zu differenzieren:
Bezieht sich die Zahlung auf eine Verwertung, die für die originäre Auswertung des Arbeitsergebnisses durch den Arbeitgeber benötigt wird und somit dem unmittelbaren Zweck des Arbeitgebers dient, sind diese der Einkunftsart zuzuordnen, zu der das Ersthonorar gehört. Das gleiche gilt für weiterreichende, zum Zeitpunkt der Honorarzah-lung vertraglich abgegoltene Leistungsschutzrechte. Bei Vorliegen einer abhängigen Beschäftigung würde es sich in diesen Fällen um Ar-beitsentgelt im Sinne des § 14 SGB IV handeln.
Bei Zahlungen für Leistungsschutzrechte, die sich nicht aus dem un-mittelbaren betrieblichen Zweck ergeben und die nicht bereits zum Zeitpunkt der Honorarzahlung vertraglich abgegolten wurden, handelt es sich dagegen nicht um Arbeitsentgelt im Sinne des § 14 SGB IV, weil die Zuwendung für diese Leistungsschutzrechte nicht als Gegen-leistung für das Zurverfügungstellen der Arbeitskraft zu werten sind.
Im Rahmen der Besprechung der Spitzenorganisationen der Sozialversicherung über Fragen des gemeinsamen Beitragseinzugs am 23./24.04.2007 haben sich die Spitzenverbände der Krankenkassen und die Bundesagentur für Arbeit der Auffassung der Rentenversicherung angeschlossen."
Hier noch das Aktenzeichen des Urteils zum Nachlesen: 26.07.2006 - VI R 49/02