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Experten-Antwort

Spätaussiedler §7 vorzeitige Rente mit 63

von Alexander Reimer 14.10.2020 | 20:24
335 Ansichten
9 Antworten

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Sehr geehrte Damen und Herren,wir sind Spätaussiedler aus Russland,meine Frau hat §7 ,in Deutschland seit 1995 und möchte mit 63 mit Abschläge in die Rente. Laut Rentenbescheid,nach Anfrage neulich bekommen,darf sie nicht, weil die Wartezeit 35 Jahre nicht erreicht ist. Ich habe hier Ihre Beratung gelesen,Spätaussiedler mit §7 aus Rumänien,gleiche Situation,da haben Sie gesagt,die Zeiten aus Herkunftsland und Deutschland sollten addiert werden ohne Auswirkungen auf die Rentenhöhe,verstehe ich auch. Habe Ihren Kollege von Rentenversicherung angerufen und das auch erzählt,seiner Meinung nach,stimmt das nicht. Auf jeden Fall konnte mir nicht weiter helfen. Deswegen frage ich Sie mit Bitte. Darf meine Frau mit 63 mit Abschlägen /Arbeitszeit insgesamt über 40 Jahren/als anerkannter Spätaussiedler mit §7,Arbeitszeit in Russland wurde damals der Versicherung vorgelegt,Arbeitsbuch gibt es auch,in die Rente gehen? Ich bedanke mich im Voraus,sorry mein deutsch ist nicht perfekt. Mit freundlichen Grüßen Alexander Reimer.

2 Experten-Antworten

Experten-Antwortam 15.10.2020 | 09:13

Hallo Alexander Reimer,

grundsätzlich zählen Zeiten nach dem FRG aus dem Herkunftsland, wie z.B. Zeiten, die in Rumänien zurückgelegt wurden zur Rentenberechnung, wenn Sie als Spätaussiedler gemäß §4 Bundesvertriebenengesetz anerkannt sind. Sind Sie lediglich nach §7 Bundesvertriebenengesetz Ehegatte oder Abkömmling eines Spätaussiedlers dann können diese Zeiten nicht berücksichtigt werden. Wir empfehlen Ihnen zunächst ein persönliches Beratungsgespräch bei Ihrem zuständigen Rentenversicherungsträger zur Klärung der Sachlage.

Sollten die rumänische Zeiten anrechenbar sein, so wäre die Deutsche Rentenversicherung Nordbayern in Würzburg zuständig.

Experten-Antwortam 15.10.2020 | 09:57

Hallo,

die Regelungen für Russland sind analog wie beschrieben, allerdings ist für die Bearbeitung der kontoführende Träger dann zuständig.

7 Antworten

KSCam 14.10.2020 | 20:49
Rumänien ist EU Staat - Russland nicht, das ist hier der Unterschied. Das FRG greift in beiden Fällen nicht, weil bei § 7 die "fremden Arbeitszeiten" nicht anrechenbar sind. Deshalb hat Ihre Frau halt erst Zeiten ab 1995 und das sind im besten Fall 25 Jahre bis heute. Die arbeitszeit in RU interessiert hier nicht. Die "rumänische §7 Frau" bekommt aber wenn es um die Jahre geht die Zeiten aus dem EU Land Rumänien angerechnet, Sie bekommt dafür aber keine Rentenkohle aus D sondern aus Rumänien. Ob Ihre Frau wenigstens Geld aus Russland bekommt richtet sich nach dortigen Gesetzen - am besten fragen Sie Herr Putin.
Putin-baschingam 15.10.2020 | 01:06
Ob Ihre Frau wenigstens Geld aus Russland bekommt richtet sich nach dortigen Gesetzen - am besten fragen Sie Herr Putin.
--/--/--/--/-- @KSC: Was soll dass unverhohlene Putin-bashing? Meinen Sie, dass im umgekehrten Fall die ehemalige FDJ-Sekretärin Merkel entsprechende Auskünfte erteilen könnte?
Alexander Reimeram 15.10.2020 | 08:26
ich habe jetzt nicht kapiert,ist das Aufregung oder professione Antwort,trotzdem Danke.
Ältesteram 15.10.2020 | 09:28
Hallo Alexander Reimer, grundsätzlich zählen Zeiten nach dem FRG aus dem Herkunftsland, wie z.B. Zeiten, die in Rumänien zurückgelegt wurden zur Rentenberechnung, wenn Sie als Spätaussiedler gemäß §4 Bundesvertriebenengesetz anerkannt sind. Sind Sie lediglich nach §7 Bundesvertriebenengesetz Ehegatte oder Abkömmling eines Spätaussiedlers dann können diese Zeiten nicht berücksichtigt werden. Wir empfehlen Ihnen zunächst ein persönliches Beratungsgespräch bei Ihrem zuständigen Rentenversicherungsträger zur Klärung der Sachlage. Sollten die rumänische Zeiten anrechenbar sein, so wäre die Deutsche Rentenversicherung Nordbayern in Würzburg zuständig.
Der Fragesteller kommt aber doch aus Russland, nicht aus Rumänien...
Um 9.13 Uhr war der Experte wohl noch nicht ausgeschlafen :-))
Siehe hieram 15.10.2020 | 09:22
Der Fragesteller kommt aber doch aus Russland, nicht aus Rumänien...
Alexander Reimeram 15.10.2020 | 10:28
Danke, das ist eine klare Antwort,muss zum Berater. Noch mal danke,bleiben Sie gesund.
Berateram 15.10.2020 | 11:15
Können Sie zwar machen, aber das Ergebnis steht schon fest. Falls Ihre Frau nicht den Spätaussiedlerstatus nach § 4 BVFG hat, werden die Zeiten im Herkunftsland nicht berücksichtigt und die 35 Jahre Wartezeit sind nicht erreichbar.
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