Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.
Zur Experten-Antwort springenSehr geehrte Frau Weber,
zu den Fragen 1 und 2
Dem vorherigen Beitrag von Angi ist nichts hinzuzufügen.
zu Frage 3
Der Antrag auf die Rente aus Deutschland kann von dem Antrag auf Rente aus der spanischen Rentenversicherung getrennt gestellt werden.
In jedem Fall gilt, dass Sie bei dem Rentenversicherungsträger des Landes Ihren Rentenantrag stellen müssen, in dem Sie zum Zeitpunkt der Antragstellung Ihren Wohnsitz haben. Wenn Sie also zum Zeitpunkt der jeweiligen Rentenantragstellung wieder in Deutschland leben, müssten Sie sowohl die deutsche Rente als auch die Rente aus Spanien bei Ihrem zuständigen deutschen Rentenversicherungsträger beantragen, und umgekehrt.
zu Frage 4
Ja, wenn es sich dabei um sogenannte mitgliedsstaatliche Beitragszeiten oder gleichgestellte Zeiten nach spanischem Rentenrecht handelt.
Denn spätestens im Falle einer Antragstellung auf eine deutsche Rente wird der deutsche Rentenversicherungsträger vom spanischen Rentenversicherungsträger eine Aufstellung über die oben genannten, in der spanischen Rentenversicherung zurückgelegten Zeiten anfordern. Nach den entsprechenden EU-Verordnungen werden dann sowohl bei Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen als auch bei der Berechnung einer deutschen Rente auch die Zeiten in Spanien mit einbezogen.
Ob und inwieweit die Zeiten des Rentenbezugs nach spanischem Recht an den deutschen Rentenversicherungsträger gemeldet werden, entscheidet aber allein der spanische Rentenversicherungsträger.
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