Hallo,
im Europarecht ist es so geregelt, dass ein Antrag auf Rente, der in einem Mitgliedstaat (i.d.R. im Wohnstaat) gestellt wird, in allen beteiligten Mitgliedstaaten (also in allen Mitgliedstaaten, in denen Versicherungszeiten zurückgelegt wurden) ebenfalls als Rentenantrg gilt.
Die Einleitung des Rentenverfahrens im ausländischen Mitgliedstaat übernimmt dann der Träger, bei dem Sie den Rentenantrag gestellt haben.
Für die Erfüllung von Mindestversicherungszeiten (z.B. Wartezeit) werden die Zeiten aller beteiligter Mitgliedstaaten zusammengerechnet.
Auch im Rahmen der Rentenberechnung werden mitgliedstaatliche Versicherungszeiten berücksichtigt. Das bedeutet allerdings nicht, dass Ihre spanischen Versicherungszeiten durch die deutsche Rentenversicherung abgegolten werden. Vielmehr ist es so, dass jeder Mitgliedstaat eine eigenständige Rente aus den in seinem Staat zurückgelegten Versicherungszeiten zahlt.