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Experten-Antwort

Sparkasse weigert sich Ihre Angaben bzgl. Möglichkeiten der Auszahlung Riesterrente hier umzusetzen.

von anonymus25.07.2022 | 10:24
1197 Ansichten
31 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Sehr geehrte Damen und Herren, ich bitte Sie hiermit um Hilfe. Ich habe einen Riesterbanksparplan bei der Sparkasse. Es ist ein Altvertrag und ich kann nun flexible ab dem 60.Lebensjahr in die Auszahlungsphase. Ich habe unter "Riester-Rente Auszahlung im Alter" hier gelesen, dass eine Komplettauszahlung zur Tigung einer Restschuld zu Beginn der Auszahlungsphase möglich ist. Meine Sparkasse verweigert einfach die Auszahlung und behauptet, dass dies nur in der Ansparphase vor der Auszahlungsphase möglich ist. Und da ich die Auszahlung vor Ende der Ansparphase tätige, entfällt auch die Abschlussprämie meines Prämienvertrages ca.1400 Euro. Wie soll ich mich jetzt verhalten? Stimmen Ihre Angaben oder die der Sparkasse? Können Sie mir mitteilen, auf welcher rechtlichen Grundlage Ihre Angaben beruhen? Ich bin als Erwwerbsminderungsrentenempfänger stark auf die Rente angewiesen. Bitte helfen Sie mir, wie ich weiter vorgehen soll. Vielen Dank im Voraus, Mit freundlichen Grüßen

Antworten vom Expertenteam

Alle Antworten im Überblick · chronologisch sortiert

2
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo anonymus,

die Riester-Rente ist eine lebenslange Rente und wird regulär ab dem Zeitpunkt ausgezahlt, an dem Sie in den Ruhestand gehen. Zusätzlich zu Ihrer gesetzlichen Rente oder Pension erhalten Sie dann Ihre Riester-Rente, die sich in ihrer Höhe mindestens zusammensetzt aus Ihren Einzahlungen und der Riester-Zulage.

Die Auszahlung ist Teil Ihres Riester-Vertrages und erfolgt automatisch über Ihren Anbieter. Auch der früheste Rentenbeginn sowie die garantierte Mindestauszahlung sind in Ihrem Riester-Vertrag vermerkt.

Eine Teilauszahlung ist möglich, allerdings ist der Betrag der Riester-Teilauszahlung begrenzt. Zu Rentenbeginn können Sie sich einen Einmalbetrag von bis zu 30 Prozent Ihres Riester-Kapitals auszahlen lassen. Der verbleibende Restbetrag fließt dann ganz normal in die lebenslange Riester-Rente, die monatlich ausgezahlt wird.

Eine Auszahlung des gesamten angesparten Riester-Kapitals ist zwar möglich, aber mit erheblichen Nachteilen verbunden. Weil die Riester-Rente als lebenslange Rente vorgesehen ist, spricht die Gesetzgebung bei einer Gesamtauszahlung von einer sogenannten schädlichen Verwendung. Sie müssen in diesem Fall die komplette staatliche Förderung, die Sie auf Ihre Beiträge erhalten haben, zurückzahlen. Zusätzlich müssen Sie nach der Einmalauszahlung die darin enthalten Erträge versteuern.

Mit freundlichen Grüßen

Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung

Expertenantwort · 2Deutsche Rentenversicherung

Hallo,

folgende Ergänzungen zur ursprünglichen Expertenantwort:

Durch das Eigenheimrentengesetz (EigRentG) vom 29.7.2008 wurden die Tatbestände der Riester-Förderung um die Möglichkeiten zur Entnahme von angespartem geförderten Altersvorsorgekapital für die Anschaffung oder Herstellung von selbstgenutztem Wohneigentum erweitert.

Das EigRentG enthält Regelungen zur Erweiterung des Kreises der begünstigten Anlageprodukte, der erstmaligen Förderung von Tilgungsleistungen, eine Verbesserung der Entnahmemöglichkeiten, eine nachgelagerte Besteuerung des geförderten Kapitals sowie Sonderregelungen für die Aufgabe der Selbstnutzung.

Im Rahmen des Altersvorsorge-Verbesserungsgesetzes (AltvVerbG) wurden weitere Erleichterungen der Wohnförderung eingeführt. Das AltvVerbG ist zum 1.7.2013 in Kraft getreten. § 92a Abs. 1 Nr. 1, Nr. 2 EStG wurde neu gefasst. Das Bundesministerium der Finanzen gibt hierzu Schreiben mit ergänzenden Erläuterungen zur steuerlichen Förderung der privaten Altersvorsorge heraus.

https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Downloads/BMF_Schreiben/Steuerarten/Einkommensteuer/2017-12-21-Steuerliche-Foerderung-privaten-Altersvorsorge.pdf?__blob=publicationFile&v=4

Eine Entnahme zur Entschuldung einer selbst genutzten, begünstigten Wohnung ist jederzeit bis zum Beginn der Auszahlungsphase des Altersvorsorgevertrages möglich. Der Entnahmeantrag muss jedoch spätestens 10 Monate vor Beginn der Auszahlungsphase bei der ZfA gestellt werden.

Der Steuerpflichtige hat den Antrag bei der zentralen Stelle zu stellen und dabei die notwendigen Nachweise zu erbringen. Die zentrale Stelle erteilt dem Steuerpflichtigen einen Bescheid über die Bewilligung des Antrags und informiert den Anbieter des Altersvorsorgevertrags mit Wohnförderkonto des Zulageberechtigten über die Bewilligung.

Nach Ihren Angaben liegt Ihnen dieser Bescheid bereits vor.

Allerdings geben Sie auch an, dass Sie einen Altvertrag bei Ihrem Anbieter haben. Daher müssen Sie direkt mit Ihrem Anbieter klären, ob Ihre Vertragsbedingungen um die wahrscheinlich nach Vertragsabschluss in Kraft getretenen gesetzlichen Änderungen ergänzt wurden. Genauso sollten Sie individuell prüfen, was Ihr Vertrag für Regelungen über den Zeitpunkt zu dem der Anspruch auf eine Abschlussprämie entsteht, enthält.

Mit freundlichen Grüßen

Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung

Deutsche RentenversicherungSie möchten persönlich beraten werden?Beratungsangebote der Deutschen Rentenversicherung →

29 Antworten

Berndam 25.07.2022 | 12:10
Ich denke in dem Einzelfall sollten Sie sich von einer Verbraucherzentrale oder einem Rechtsanwalt beraten lassen.
Leideram 25.07.2022 | 13:48
Zitat von Anonymus anzeigen
Hallo, da die Ausgestaltung der Riesterverträge bei jedem Anbieter anders ist kann hier keine konkrete Antwort gegeben werden. Es hat also nichts mit dem Schutz der Anbieter zu tun, wie Sie fälschlich vermuten, sondern schicht und ergreifend mit Ihrem Riester-Vertragspartner. Daher auch der Hinweis auf die Verbraucherberatung bzw. die Unterstützung durch einen Anwalt. MfG
Anonymusam 25.07.2022 | 13:23
Danke für die Antwort. Leider ist das kein Einzelfall. Die Anbieter nutzen die Riesterentner schamlos aus. Die Zfa verweist an den Anbieter und diese halten sich einfach nicht an die Gesetze. Keiner ist zuständig. Einen Anwalt hatte ich nach langer Suche gefunden. Problem ist, dass Anwälte die sich im Bankrecht auskennen bei den kleinen Beträgen abwinken oder sich nicht mit der Sparkasse anlegen wollen, da Sie in anderen Fällen mit dieser zusammenarbeiten. Bei den unklaren Riesterprodukten muss der Anwalt viel recherschieren und viel verlangen. Mein Anwalt hat nach Sichtung und halbherziger Arbeit abgewunken. Die Verbraucherzentralen wollen auch Geld bei Einzelfällen und wenn nicht mehrere davon profitieren, sind sie auch wenig interessiert. Ich habe auch hier nichts anderes erwartet als einen Verweis an mich. In anderen Rentenangelgenheiten wird hier konkret geantwortet. Bei Riester vermutlich zum Schutz der Anbieter selten konkret. Ich habe gefragt, welches die Grundlage ist für die Angaben hier auf diesen Seiten. Wieso soll ich jetzt einen Anwalt oder VZ fragen? Die haben mit den Infos hier doch nichts zu tun, oder?
Abschlägeam 25.07.2022 | 13:51
Hallo anonymus, eine Riesterrente ist keine Leistung der gesetzlichen Rentenversicherung, weshalb in diesem Forum dazu keine konkreten Aussagen gemacht werden können. Beiträge 'rundherum' werden von dem Betreiber dieses Forums in Verbindung mit den Regionalträgern der DRV und auch anderen Fachleuten erstellt. Wer aber nun genau zuständig war für die von Ihnen zitierte Äußerung, kann im Forum nicht festgestellt werden, vielleicht aber bei der 'Redaktion' direkt. Stellen Sie doch einfach Ihre Anfrage also direkt dort unter Kontakt ein https://www.ihre-vorsorge.de/service/kontakt.html dort kann dann ggfs. der Kontakt zum Verfasser hergestellt werden oder liegen dem Beitrag zugrundeliegende 'Recherchen/Grundlagen' vor, auf die Sie dann verwiesen werden können. Viel Erfolg und alles Gute!
Hallo.am 25.07.2022 | 14:39
Hallo. Mal ein Blatt von einem anderen Anbieter was gehen soll. https://www.mvb.de/content/dam/f0580-0/webn/Vorsorgen/Antwortenk… Und ein Link zur DrV mit OnlineAntrag zur Zulagenstelle wo man es beantragen kann. https://riester.deutsche-rentenversicherung.de/DE/Service/entnah… Aber vielleicht hast Du es ja schon gemacht.
Avoram 25.07.2022 | 14:36
Zitat von Anonymus anzeigen
Sie sollten aber verinnerlichen, dass es in diesem Forum hauptsächlich um die gesetzliche Rentenversicherung geht und nur bei den Grundsätzen um andere Altersvorsorgearten (wie z.B. Riester). Letztendlich werden Sie das selber mit Ihrem Riestervertragspartner klären müssen, wenn sich auch die ZFA, als Ableger der Deutschen Rentenversicherung, nicht für zuständig erklärt.
Grobiam 25.07.2022 | 15:54
Zitat von Avor anzeigen
Sie sollten aber verinnerlichen, dass es in diesem Forum hauptsächlich um die gesetzliche Rentenversicherung geht
Nein! Auch wenn sich die meisten Anfragen um die gesetzliche Rente drehen, so sagen die Forenregel laut Selbstverständnis etwas anderes aus:Im Expertenforum können sie Fragen zu ALLEN Bereichen der Altersvorsorge-gesetzliche Rente, betriebliche und PRIVATE Altersvorsorge-sowie Rehabilitation stellen. Zur privaten Vorsorge zählt auch die Riesterrente,von der auch keiner bestreitet, dass Diese sehr speziell gestaltet sein kann. Aber laut eigenem Credo gehört sie eindeutig zum Thema!
Avoram 25.07.2022 | 16:22
Zitat von Grobi anzeigen
Nein! Auch wenn sich die meisten Anfragen um die gesetzliche Rente drehen, so sagen die Forenregel laut Selbstverständnis etwas anderes aus:Im Expertenforum können sie Fragen zu ALLEN Bereichen der Altersvorsorge-gesetzliche Rente, betriebliche und PRIVATE Altersvorsorge-sowie Rehabilitation stellen. Zur privaten Vorsorge zählt auch die Riesterrente,von der auch keiner bestreitet, dass Diese sehr speziell gestaltet sein kann. Aber laut eigenem Credo gehört sie eindeutig zum Thema!
Gut, dass Sie es besser wissen wollen. Dann schauen Sie sich eben die passenden Beiträge der Vergangenheit hierzu an. Es werden nur allgemeingültige aber keine individuellen Expertenantworten zu diesem Thema gegeben.
Anonymusam 25.07.2022 | 19:34
Guten Abend Leider kann ich mit Ihrer Antwort nichts anfangen. Ich habe vorrausgesetzt, sie kennen Ihre eigenen Seiten hier.Sorry. Unter "Riester-Rente: Auszahlung im Alter" schreiben Sie hier Zitat: Riester-Teilentnahme und Rentenzahlung Riester-Sparer können bis zu 30 Prozent des Guthabens zu Beginn der Auszahlungsphase auf einen Schlag entnehmen – ohne dass diese Summe an einen Zweck gebunden wäre. Die Summe ist voll zu versteuern und mindert die monatlichen Rentenzahlungen. Zur Tilgung einer Restschuld fürs Eigenheim darf sogar das gesamte Guthaben entnommen werden. Ansonsten wird die Riester-Rente als lebenslange Rente gezahlt. Der vorletzte Satz ist der, der mich veranlasst hat, bis zu meinem 60 Geburtstag und dem Beginn der Auszahlungsphase mit der Auszahlung zu warten. Nun geht das aber plötzlich nicht? Was ist die Grundlage für obige Aussage? wo finde ich mehr dazu? M.f.G.
Riesterlinkam 25.07.2022 | 20:13
Hallo, eventuell ist dieser Link hilfreich https://www.riester-rente-tipps.de/ Er enthält weiterführende Informationen und Links zu diesem Thema. MfG
Valzuunam 26.07.2022 | 06:47
Zitat von Anonymus anzeigen
Das sagt nur etwas darüber aus, was entsprechend der gesetzlichen Möglichkeiten förderunschädlich möglich ist. Der Anbieter kann diese Möglichkeit(en) in seinen Verträgen anbieten, ist aber nicht verpflichtet. Ob und ggf. welche Regelung ihr Vertrag bietet kann hier niemand wissen. Übrigens ist der Beginn der Auszahlungsphase ebenfalls an die gesetzliche Rente geknüpft, damit dürfte 60 noch wesentlich zu sein - auch hier müssen vertragliche und gesetzliche Regelungen in Einklang gebracht werden. Fazit: kostenlos werden Sie Ohr Problem wahrscheinlich nicht von neutraler Stellen lösen können. Hier im Forum gibts allgemeine Antworten, in den Auskunfts- und Beratungsstellen wird nur nur zur Förderung und schädlicher Verwendung (nich zu privatrechtlichen Fragen) beraten.
Avoram 26.07.2022 | 06:18
Zitat von Anonymus anzeigen
Hallo anonymus, die Riester-Rente ist eine lebenslange Rente und wird regulär ab dem Zeitpunkt ausgezahlt, an dem Sie in den Ruhestand gehen. Zusätzlich zu Ihrer gesetzlichen Rente oder Pension erhalten Sie dann Ihre Riester-Rente, die sich in ihrer Höhe mindestens zusammensetzt aus Ihren Einzahlungen und der Riester-Zulage. Die Auszahlung ist Teil Ihres Riester-Vertrages und erfolgt automatisch über Ihren Anbieter. Auch der früheste Rentenbeginn sowie die garantierte Mindestauszahlung sind in Ihrem Riester-Vertrag vermerkt. Eine Teilauszahlung ist möglich, allerdings ist der Betrag der Riester-Teilauszahlung begrenzt. Zu Rentenbeginn können Sie sich einen Einmalbetrag von bis zu 30 Prozent Ihres Riester-Kapitals auszahlen lassen. Der verbleibende Restbetrag fließt dann ganz normal in die lebenslange Riester-Rente, die monatlich ausgezahlt wird. Eine Auszahlung des gesamten angesparten Riester-Kapitals ist zwar möglich, aber mit erheblichen Nachteilen verbunden. Weil die Riester-Rente als lebenslange Rente vorgesehen ist, spricht die Gesetzgebung bei einer Gesamtauszahlung von einer sogenannten schädlichen Verwendung. Sie müssen in diesem Fall die komplette staatliche Förderung, die Sie auf Ihre Beiträge erhalten haben, zurückzahlen. Zusätzlich müssen Sie nach der Einmalauszahlung die darin enthalten Erträge versteuern. Mit freundlichen Grüßen Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung
Guten Abend Leider kann ich mit Ihrer Antwort nichts anfangen. Ich habe vorrausgesetzt, sie kennen Ihre eigenen Seiten hier.Sorry. Unter "Riester-Rente: Auszahlung im Alter" schreiben Sie hier Zitat: Riester-Teilentnahme und Rentenzahlung Riester-Sparer können bis zu 30 Prozent des Guthabens zu Beginn der Auszahlungsphase auf einen Schlag entnehmen – ohne dass diese Summe an einen Zweck gebunden wäre. Die Summe ist voll zu versteuern und mindert die monatlichen Rentenzahlungen. Zur Tilgung einer Restschuld fürs Eigenheim darf sogar das gesamte Guthaben entnommen werden. Ansonsten wird die Riester-Rente als lebenslange Rente gezahlt. Der vorletzte Satz ist der, der mich veranlasst hat, bis zu meinem 60 Geburtstag und dem Beginn der Auszahlungsphase mit der Auszahlung zu warten. Nun geht das aber plötzlich nicht? Was ist die Grundlage für obige Aussage? wo finde ich mehr dazu? M.f.G.
Sie müssen akzeptieren, dass Sie hier keine detaillierteren Expertenantworten zu Riester und anderen Anlageformen der Altersvorsorge erhalten, aber das hatte ich ja schon vorher erwähnt. Da hilft Ihnen auch kein quengeln oder meckern.
Abschlägeam 26.07.2022 | 09:08
Hallo anonymus, bleiben Sie geduldig und warten Sie ab, ob und was die Redaktion Ihnen antwortet. Andere Quellen, bei denen Sie sich erkundigen können, wurden Ihnen auch bereits genannt. Aber selbst wenn Sie dann wissen, woher die Info aus dem Betrag stammt bzw. auf welcher Rechtsgrundlage diese basiert, müssen Sie sich dann mit Ihrem Riester-Anbieter selbst weiter 'streiten'. Mehr kann dieses Forum und auch der hier tätige 'Experte' nicht für Sie tun, egal wie oft Sie hier noch nachfragen. Alles Gute!
Anonymusam 26.07.2022 | 08:37
Zitat von Valzuun anzeigen
Guten Abend Leider kann ich mit Ihrer Antwort nichts anfangen. Ich habe vorrausgesetzt, sie kennen Ihre eigenen Seiten hier.Sorry. Unter "Riester-Rente: Auszahlung im Alter" schreiben Sie hier Zitat: Riester-Teilentnahme und Rentenzahlung Riester-Sparer können bis zu 30 Prozent des Guthabens zu Beginn der Auszahlungsphase auf einen Schlag entnehmen – ohne dass diese Summe an einen Zweck gebunden wäre. Die Summe ist voll zu versteuern und mindert die monatlichen Rentenzahlungen. Zur Tilgung einer Restschuld fürs Eigenheim darf sogar das gesamte Guthaben entnommen werden. Ansonsten wird die Riester-Rente als lebenslange Rente gezahlt. Der vorletzte Satz ist der, der mich veranlasst hat, bis zu meinem 60 Geburtstag und dem Beginn der Auszahlungsphase mit der Auszahlung zu warten. Nun geht das aber plötzlich nicht? Was ist die Grundlage für obige Aussage? wo finde ich mehr dazu? M.f.G.
Das sagt nur etwas darüber aus, was entsprechend der gesetzlichen Möglichkeiten förderunschädlich möglich ist. Der Anbieter kann diese Möglichkeit(en) in seinen Verträgen anbieten, ist aber nicht verpflichtet. Ob und ggf. welche Regelung ihr Vertrag bietet kann hier niemand wissen. Übrigens ist der Beginn der Auszahlungsphase ebenfalls an die gesetzliche Rente geknüpft, damit dürfte 60 noch wesentlich zu sein - auch hier müssen vertragliche und gesetzliche Regelungen in Einklang gebracht werden. Fazit: kostenlos werden Sie Ohr Problem wahrscheinlich nicht von neutraler Stellen lösen können. Hier im Forum gibts allgemeine Antworten, in den Auskunfts- und Beratungsstellen wird nur nur zur Förderung und schädlicher Verwendung (nich zu privatrechtlichen Fragen) beraten.
Ich möchte keine individuelle Beratung in meinem, individuellen Fall. Wie soll das einer machen, der meinen Vertrag nicht kennt? Mein Vertrag enthält dazu keine Regelung und auch keine Einschränkung. Er enthält einen flexiblen Rentenbeginn ab 60 Jahre. Hier auf den Seiten steht, dass ich das gesamte Guthaben zu Beginn der Auszahlungsphase zur Tilgung der Restschuld einer Immobilie entnehmen darf. Ich möchte nur mehr Infos über diese gesetzliche Möglichkeit: Quelle? Gesetz? Woher stammt dieser Hinweis? Wem sollen die Informationen denn hier nutzen, wenn die gesetzlichen Grundlagen auf Nachfrage nicht genannt werden? Ich habe mich inzwischen auch an die Redaktion gewandt. ....und hier nur ein weiteres mal geschrieben, da die obige Antwort der Experten der Rentenversicherung dem obigen Inhalt dieser Infoseite sogar widerspricht.
Hallo.am 26.07.2022 | 09:48
Hallo. Hatte doch in Antwort 4 einen Link für einen Antrag zur Entnahme. Hast Du das auch schon mal probiert. Geht doch erst mal ganz am Anbieter vorbei zur Zulagenstelle. Hab das auch noch nicht gemacht und gebraucht aber wäre doch ein Versuch.
Valzuunam 26.07.2022 | 10:43
Die Zulagenstelle prüft -wie der Name schon sagt- nur ob Zukagen gezahlt oder zurückgezahlt werden müssen. Bestenfalls kommt von da die Info, dass ein Auszahlung zur Darlehenstilgung unschädlich wäre und ab wann. Ob diese Auszahlung vertraglich möglich ist wird dort nicht geprüft. Die Regelung dazu finden sich im Einkommenssteuergesetz. Hilft aber auch nicht weiter, weil wir Vertragsfreiheit haben. Die hier maßgebliche Frage ob der Anbieter zu den gewünschten Konditionen auszahlen muss unterliegt der Vertragsfreiheit und findet sich deshalb in keinem Gesetz. Bestenfalls kann ein Rechtsanwalt prüfen ob der Vertrag im Einklang mit den -allerdings eher allgemeinen- Regelungen des BGB steht. Das gar nichts zur Auszahlung im Vertrag steht kann ich mir nicht vorstellen, falls da nur was über eine monatliche Zahlung steht ist das (jedenfalls für mich als Laie) eben erstmal so - im Zweifel bleibt der Rechtsanwalt.
Anonymusam 26.07.2022 | 12:24
Das ist zwar richtig, allerdings muss im Riestervertrag diese Geldentnahme explizit festgehalten/erlaubt sein. Ist dieser Passus nicht enthalten, kann der Anbieter die Zahlung verweigern.
...und genau das ist für mich schlecht vorstellbar. Wenn das richtig ist was Sie schreiben, sollten sie den Hinweis ganz herausnehmen. Dieser suggeriert, dass eine Entnahme fürs Eigenheim genau so wie eine Entnahme von 30% möglich ist. ....und Sie werden keinen Anbieter finden, der an den Rentenmodellen ja Geld verdient, der eine solche Extraerlaubnisklausel im Vertrag bereitstellt. Wozu dann denn der Hinweis hier, wo sich alte Menschen über die Auszahlung informieren? Das ergibt doch null Sinn, wenn nicht mindestens Einer davon profitieren kann, oder? Und daher bin ich noch guter Hoffnung, dass ich von der Redaktion Hilfe bekomme und Hinweise, wie das möglich ist.
Uschiam 26.07.2022 | 13:12
Zitat von Uschi anzeigen
Das ist zwar richtig, allerdings muss im Riestervertrag diese Geldentnahme explizit festgehalten/erlaubt sein. Ist dieser Passus nicht enthalten, kann der Anbieter die Zahlung verweigern.
...und genau das ist für mich schlecht vorstellbar. Wenn das richtig ist was Sie schreiben, sollten sie den Hinweis ganz herausnehmen. Dieser suggeriert, dass eine Entnahme fürs Eigenheim genau so wie eine Entnahme von 30% möglich ist. ....und Sie werden keinen Anbieter finden, der an den Rentenmodellen ja Geld verdient, der eine solche Extraerlaubnisklausel im Vertrag bereitstellt. Wozu dann denn der Hinweis hier, wo sich alte Menschen über die Auszahlung informieren? Das ergibt doch null Sinn, wenn nicht mindestens Einer davon profitieren kann, oder? Und daher bin ich noch guter Hoffnung, dass ich von der Redaktion Hilfe bekomme und Hinweise, wie das möglich ist.
Es gibt halt mehrere Voraussetzungen, um den Riestervertrag zur Tilgung eines Darlehens einzusetzen, so muss mindestens ein Kapitalstock von 3000 Euro vorhanden sein und eben, als erster Punkt, die Entnahme von Geld im Vertrag erlaubt sein. Zwar wurde diese Tilgungsmöglichkeit 2013(?) allgemein verbindlich formuliert, aber wenn es der Vertrag nicht hergibt, kann man es wohl halt trotzdem nicht machen.
https://www.riester-rente-tipps.de › r... Riesterrente zur Tilgung von Darlehen einsetzen
Uschiam 26.07.2022 | 12:49
Zitat von Anonymus anzeigen
Zur Tilgung einer Restschuld fürs Eigenheim darf sogar das gesamte Guthaben entnommen werden.
Das ist zwar richtig, allerdings muss im Riestervertrag diese Geldentnahme explizit festgehalten/erlaubt sein. Ist dieser Passus nicht enthalten, kann der Anbieter die Zahlung verweigern.
...und genau das ist für mich schlecht vorstellbar. Wenn das richtig ist was Sie schreiben, sollten sie den Hinweis ganz herausnehmen. Dieser suggeriert, dass eine Entnahme fürs Eigenheim genau so wie eine Entnahme von 30% möglich ist. ....und Sie werden keinen Anbieter finden, der an den Rentenmodellen ja Geld verdient, der eine solche Extraerlaubnisklausel im Vertrag bereitstellt. Wozu dann denn der Hinweis hier, wo sich alte Menschen über die Auszahlung informieren? Das ergibt doch null Sinn, wenn nicht mindestens Einer davon profitieren kann, oder? Und daher bin ich noch guter Hoffnung, dass ich von der Redaktion Hilfe bekomme und Hinweise, wie das möglich ist.
Es gibt halt mehrere Voraussetzungen, um den Riestervertrag zur Tilgung eines Darlehens einzusetzen, so muss mindestens ein Kapitalstock von 3000 Euro vorhanden sein und eben, als erster Punkt, die Entnahme von Geld im Vertrag erlaubt sein. Zwar wurde diese Tilgungsmöglichkeit 2013(?) allgemein verbindlich formuliert, aber wenn es der Vertrag nicht hergibt, kann man es wohl halt trotzdem nicht machen.
Grobiam 26.07.2022 | 17:12
Zitat von Avor anzeigen
Gut, dass Sie es besser wissen wollen. Dann schauen Sie sich eben die passenden Beiträge der Vergangenheit hierzu an. Es werden nur allgemeingültige aber keine individuellen Expertenantworten zu diesem Thema gegeben.
Tut mir leid, da täuschen Sie sich! Es lassen sich schon umfangreiche Expertenantworten zu diesen Themen finden. Schauen Sie sich bspw. den Beitrag"Wohnförderkonto auflösen"von lonie an, dort finden Sie eine exzellente Expertenantwort zu einer solchen Frage!
Krümelmonsteram 26.07.2022 | 17:25
Tut mir leid, da täuschen Sie sich! Es lassen sich schon umfangreiche Expertenantworten zu diesen Themen finden. Schauen Sie sich bspw. den Beitrag"Wohnförderkonto auflösen"von lonie an, dort finden Sie eine exzellente Expertenantwort zu einer solchen Frage!
In diesem Fall scheint es aber keine "maßgeschneiderte" Antwort des Experten zu geben. Wird aber vemutlich die Diskussion hier nicht beenden. Grüße vom Krümelmonster
Avoram 27.07.2022 | 06:25
Zitat von Grobi anzeigen
Tut mir leid, da täuschen Sie sich! Es lassen sich schon umfangreiche Expertenantworten zu diesen Themen finden. Schauen Sie sich bspw. den Beitrag"Wohnförderkonto auflösen"von lonie an, dort finden Sie eine exzellente Expertenantwort zu einer solchen Frage!
Auch dort handelt es sich nur um allgemein gültige Aussagen und eben nicht zu einen individuellen Fall. Wenn Sie dann auch noch alles lesen würden, sollten auch Sie erkennen können, dass mit dem letzten Satz an die ZfA verwiesen wird. :-)
Grobiam 27.07.2022 | 07:51
Zitat von Avor anzeigen
Auch dort handelt es sich nur um allgemein gültige Aussagen und eben nicht zu einen individuellen Fall. Wenn Sie dann auch noch alles lesen würden, sollten auch Sie erkennen können, dass mit dem letzten Satz an die ZfA verwiesen wird. :-)
Mein Lieber /meine Liebe, DAS gilt für alle Antworten hier, da auch bei Fragen zur gesetzlichen Rentenversicherung den Experten keine Details vorliegen. Der Verweis auf die Zulagenstelle erfolgte erst am Ende einer ausführlichen Antwort und ist auch zielführend. Aber der Experte hat die Frage zur privaten Vorsorge umfassend beantwortet und nicht geäußert, dass derlei Fragen hier nicht beantwortet werden können.
Kaiseram 27.07.2022 | 08:42
Zitat von Grobi anzeigen
Mein Lieber /meine Liebe, DAS gilt für alle Antworten hier, da auch bei Fragen zur gesetzlichen Rentenversicherung den Experten keine Details vorliegen. Der Verweis auf die Zulagenstelle erfolgte erst am Ende einer ausführlichen Antwort und ist auch zielführend. Aber der Experte hat die Frage zur privaten Vorsorge umfassend beantwortet und nicht geäußert, dass derlei Fragen hier nicht beantwortet werden können.
Blubb! Du hast Recht und alle anderen Ihre Ruhe!
Anonymusam 28.07.2022 | 20:36
Vielen Dank! Das sind genau die Infos von Ihnen, die ich erhofft hatte, zu bekommen. Das Schreiben vom Bundes Finanzministerium ist genau das was ich gesucht habe. Hier steht unter Pkt. 210 genau das, was Sie hier auf Ihrer Seite geschrieben haben. Danach habe ich gesucht. Jetzt habe ich genügend Infos für einen Anwalt, um ggf. meine Ansprüche gegenüber der Sparkasse durchsetzen zu können. Vielen Dank! P.s. Sie haben bewiesen, dass man auch bei der Riesterrente hier von Ihnen ganz konkrete Hilfe bekommt!Danke.
Oskaram 20.09.2022 | 22:02
Beschwerden können Sie auch an die BaFin richten.
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