Hallo Sandra,
Feli liegt richtig. Folgende Gründe schließen eine Zahlung des sogenannten Sterbevierteljahres aus:
1 = keine Vorschusszahlung an Witwer, da wirksame Erklärung nach § 314 Abs. 1 SGB VI abgegeben
2 = keine Vorschusszahlung, da Berücksichtigung von § 22b Abs. 3 FRG stattfindet
3 = keine Vorschusszahlung, da Rentensplitting unter Ehegatten durchgeführt
4 = keine Vorschusszahlung, da §§ 33 oder 35 Versorgungsausgleichsgesetz (VersAusglG) zur Anwendung kommen
Mit freundlichen Grüßen
Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung