Es bestehen zwei Möglichkeiten die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit zu erfüllen:
1. In den letzten zwei Jahren müssen mindestens drei Jahre mit Pflichtbeiträgen vorliegen, außerdem müssen mindestens 60 Kalendermonate Pflichtbeiträge vorliegen. Mit der Entrichtung von freiwilligen Beiträgen können diese versicherungsrechtlichen Voraussetzungen nicht erfüllt werden.
2. Weiterhin können die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen von den Versicherten erfüllt werden, durch die Entrichtung von freiwilligen Beiträgen, wenn vor dem 01. Januar 1984 die Wartezeit von fünf Jahren erfüllt ist und die Zeit vom 01. Januar 1984 bis laufend lückenlos mit sogenannten Anwartschaftserhaltungszeiten belegt ist.
Damit keine Lücke durch die Sperrfrist entsteht, können freiwillige Beiträge entrichtet werden, jedoch bleiben die versicherungsrechtlichen für die Rente wegen Erwerbsunfähigkeit nur erfüllt, wenn die Voraussetzungen unter Ziff. 2 erfüllt sind.