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Experten-Antwort

sperrfrist

von meyer22.07.2015 | 16:48
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4 Antworten

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ich werde aufgrund einer zahlung beim austreten aus dem beschäftigungsverhältnis eine abfindung erhalten. beim arbeitsamt habe ich bereits vorgesprochen, eine 3-monatige sperrfrist werde ich haben. kann ich, um meinen anspruch auf die erwerbsminderungsrente nicht zu verlieren, freiwillige beiträge entrichten während der sperrfrist? nach dem auslaufen des arbeitslosengeldes werde ich mich auch noch weiter freiwillig versichern, da bis zur rente noch fast 4 jahre lücke wären. laut rentenberater kann ich über freiwillige beiträge meinen anspruch auf die erwerbsminderungsrente aufrechterhalten da sonst keine lücken vorhanden sind, die frage wäre nur, ob ich während der sperrfrist auch freiwillig einzahlen muss oder ob die sperrfrist auch die lücke schließen würde. danke für die antwort.

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

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Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Es bestehen zwei Möglichkeiten die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit zu erfüllen:

1. In den letzten zwei Jahren müssen mindestens drei Jahre mit Pflichtbeiträgen vorliegen, außerdem müssen mindestens 60 Kalendermonate Pflichtbeiträge vorliegen. Mit der Entrichtung von freiwilligen Beiträgen können diese versicherungsrechtlichen Voraussetzungen nicht erfüllt werden.

2. Weiterhin können die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen von den Versicherten erfüllt werden, durch die Entrichtung von freiwilligen Beiträgen, wenn vor dem 01. Januar 1984 die Wartezeit von fünf Jahren erfüllt ist und die Zeit vom 01. Januar 1984 bis laufend lückenlos mit sogenannten Anwartschaftserhaltungszeiten belegt ist.

Damit keine Lücke durch die Sperrfrist entsteht, können freiwillige Beiträge entrichtet werden, jedoch bleiben die versicherungsrechtlichen für die Rente wegen Erwerbsunfähigkeit nur erfüllt, wenn die Voraussetzungen unter Ziff. 2 erfüllt sind.

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3 Antworten

H.am 22.07.2015 | 18:28
Die (vermutlich 12-wöchige) Sperrfrist ist rentenrechtlich nichts wert. Also eine Lücke im klassischen Sinne. Wenn Sie vor dem 01.01.84 die allgemeine Wartezeit (von 5 Jahren) erfüllt haben UND seither Ihr Versicherungsverlauf lückenlos ist, können Sie mit Hilfevon freiwilligen Beiträgen den Erwerbsminderungsschutz aufrecht erhalten. Die Zahlung des Mindestbeitrages (ca. 84 EUR mtl.) ist dabei ausreichen. Beantragen sollten Sie die Zahlung der Lücke mit freiwilligen Beiträgen spätestens bis 31.03.2016. Beachten Sie bitte auch, dass die Zahlung von freiwilligen Beiträgen nur möglich/nötig ist, für die Kalendermonate in denen vollständige eine Lücke vorhanden ist. In der Rentenversicherung gilt hierbei das Monatsprinzip: Wenn ein Tag im Monat belegt ist, so gilt der gesamte Monat als belegt. Beispiel: Beschäftigung bis 22.07. Sperrfrist vom 23.07. bis 03.10. Arbeitslosengeld I ab 04.10. -- Zahlung der freiwilligen Beiträge daher nur für 08+09 möglich/notwendig.
W*lfgangam 22.07.2015 | 20:32
Hallo meyer, das ist bis zum letzten Monat vor AR-Beginn nicht notwendig. Je nachdem wann genau Ihr AR-Beginn liegt, können Sie sich vielleicht das komplette Vorjahr mit freiwilligen Beiträgen sparen - Ihr Rentenberater klärt Sie darüber auf. Anderseits ist überhaupt über den Sinn dieser freiwilligen Beiträge nachzudenken, wenn es mit einem (versicherungspflichtigen) Minijob viel billiger gehen würde, um die 'EM-Lücke' bis zur AR zu füllen. Und, sofern Sie tatsächlich 'vorzeitig' EM werden sollten, besteht eigentlich auch eine große Chance, gleichzeitig GdB 50 % zu erhalten ...und diese AR wäre voraussichtlich deutlich früher möglich, als die AR, die Sie anstreben. Gruß w.
xam 23.07.2015 | 06:05
Gibt es nette Beratungsstellen?
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