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Experten-Antwort

speziell: Überprüfungsantrag sinnvoll

von Säbelzahntiger02.04.2011 | 22:48
1694 Ansichten
2 Antworten

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Kann man wegen der vollständigen oder teilweisen Nichtanerkennung von Ausbildungszeiten (seit 2005) im Hinblick auf die anstehenden Entscheidungen des BSG bzw. BVerfG Überprüfungsanträge stellen oder muß man warten, bis die Gerichte ihre Entscheidungen getroffen haben mit der Folge, daß rückwirkend nicht gezahlt werden kann?

1 Experten-Antwort

Experten-Antwortam 04.04.2011 | 16:04

1 Antworten

-_-am 03.04.2011 | 08:17
Einen Überprüfungsantrag können Sie jederzeit stellen, jedoch seit 01.05.2007 gilt: Die Bescheidrücknahme ist nach § 100 Abs. 4 SGB 6 mit Wirkung für die Zeit ab dem Beginn des Kalendermonats nach Wirksamwerden der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts bzw. dem Bestehen der ständigen Rechtsprechung vorzunehmen. Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts werden wirksam mit ihrer Verkündung bzw. bei fehlender Verkündung mit der ersten Zustellung an einen der Beteiligten. Eine eventuelle nach § 31 Abs. 2 BVerfGG aus Gründen der Publizität vorgeschriebene Veröffentlichung der Entscheidungsformel im Bundesgesetzblatt hat lediglich deklaratorische Bedeutung (vgl. BSG Urteil vom 25.03.2003 - B 7 AL 106/01 R - BSGE 91, 47 52). Lesen Sie http://www.deutsche-rentenversicherung-regional.de/Raa/Raa.do?f=… Bei Bescheiden, die noch nicht bindend sind, könnte eine Widerspruchserhebung sinnvoll sein. Im Widerspruch sollte zugleich das Einverständnis zur Zurückstellung der Entscheidung erklärt werden.
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