Hallo Burk,
zunächst wird unterstellt, dass mit "sportlicher" Rehabilitation eine Leistung zur "medizinischen" Rehabilitation gemeint ist. Eine solche Leistung zur medizinischen Rehabilitation kann die Agentur für Arbeit wegen § 6 Abs. 1 Nr. 2 i. V. m. § 5 Sozialgesetzbuch Neuntes Buch (SGB IX) nicht erbringen. Vorrangig ist der Rentenversicherungsträger für eine solche Leistung zuständig, sofern die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen in der gesetzlichen Rentenversicherung gegeben sind.
Mit Bewilligung einer Leistung zur medizinischen Rehabilitation werden Versicherten die erforderliche Unterlagen für die Berechnung des Übergangsgeldes übersandt, denn das Übergangsgeld ist als ergänzende Leistung immer von dem Rehabilitationsträger zu erbringen, der für die Hauptleistung zuständig ist.
Das Übergangsgeld wird sodann von Amts wegen für die Dauer der Leistung zur medizinischen Rehabilitation erbracht (§ 65 Abs. 1 Nr. 3 SGB IX). Die Zuständigkeit des Rentenversicherungsträgers endet mit dem Abschluss der Leistung zur medizinischen Rehabilitation.
Besteht nach der Leistung zur medizinischen Rehabilitation weiterhin Arbeitsunfähigkeit, sodass die unterbrochene Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben in Gestalt der Umschulung noch nicht wieder aufgenommen werden kann, dürfte nach Ablauf von 6 Wochen nach dem Beginn der Leistung zur medizinischen Rehabilitation Anspruch auf Krankengeld bestehen. Hierzu wenden Sie sich bitte an Ihre Krankenkasse.