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Experten-Antwort

Sportliche Reha während einer Umschulungs-Reha

von Burk19.06.2023 | 14:13
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Guten Tag zusammen, ich befinde mich derzeit in einer Umschulung und erhalte Übergangsgeld von der Agentur für Arbeit. Aufgrund einer Bandscheibenoperation muss ich nun eine sportliche Rehabilitation durchführen, die von der Rentenversicherung finanziert wird. In Bezug auf das Übergangsgeld stellt sich mir die Frage, ob ich für diesen Zeitraum bei der Rentenversicherung einen Antrag stellen muss oder ob weiterhin die Agentur für Arbeit zuständig ist. Falls meine Krankheitsdauer die Dauer von 6 Wochen überschreitet, wurde mir mitgeteilt, dass die Umschulung unterbrochen werden muss. Dadurch ergeben sich folgende Situationen: 1. Ich befinde mich einige Wochen sowohl in der Umschulung als auch in der sportlichen Rehabilitation. 2. Ich bin einige Wochen in der sportlichen Rehabilitation, während die Umschulungsreha abgebrochen wurde. 3. Es besteht eine unbekannte Zeitspanne nach Beendigung der sportlichen Rehabilitation, in der ich noch nicht wieder in die Umschulungsreha eingegliedert bin. 4. Ich nehme wieder an der Umschulungsreha teil. Ich möchte gerne wissen, wie sich das Übergangsgeld in diesen vier Situationen verhält. Erhalte ich weiterhin das gesamte Übergangsgeld von der Agentur für Arbeit? Wechseln hier die Kostenträger? Oder besteht im schlimmsten Fall die Möglichkeit, dass ich aus dem System herausfalle und kein Übergangsgeld mehr erhalte? Falls die Kostenträger wechseln, wie sind die Fristen zum Beantragen des Übergangsgeldes, muss das bereits vor Beginn der sportlichen Reha erledigt sein? Vielen Dank im Voraus für Ihre Unterstützung.

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

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Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo Burk,

zunächst wird unterstellt, dass mit "sportlicher" Rehabilitation eine Leistung zur "medizinischen" Rehabilitation gemeint ist. Eine solche Leistung zur medizinischen Rehabilitation kann die Agentur für Arbeit wegen § 6 Abs. 1 Nr. 2 i. V. m. § 5 Sozialgesetzbuch Neuntes Buch (SGB IX) nicht erbringen. Vorrangig ist der Rentenversicherungsträger für eine solche Leistung zuständig, sofern die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen in der gesetzlichen Rentenversicherung gegeben sind.

Mit Bewilligung einer Leistung zur medizinischen Rehabilitation werden Versicherten die erforderliche Unterlagen für die Berechnung des Übergangsgeldes übersandt, denn das Übergangsgeld ist als ergänzende Leistung immer von dem Rehabilitationsträger zu erbringen, der für die Hauptleistung zuständig ist.

Das Übergangsgeld wird sodann von Amts wegen für die Dauer der Leistung zur medizinischen Rehabilitation erbracht (§ 65 Abs. 1 Nr. 3 SGB IX). Die Zuständigkeit des Rentenversicherungsträgers endet mit dem Abschluss der Leistung zur medizinischen Rehabilitation.

Besteht nach der Leistung zur medizinischen Rehabilitation weiterhin Arbeitsunfähigkeit, sodass die unterbrochene Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben in Gestalt der Umschulung noch nicht wieder aufgenommen werden kann, dürfte nach Ablauf von 6 Wochen nach dem Beginn der Leistung zur medizinischen Rehabilitation Anspruch auf Krankengeld bestehen. Hierzu wenden Sie sich bitte an Ihre Krankenkasse.

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1 Antworten

Burkam 19.06.2023 | 17:54
Vielen Dank für die schnelle Antwort. Leider verstehe ich noch immer nicht den gesamten Ablauf. Mein Krankengeld habe ich bereits ausgeschöpft und habe dann ALG1 bekommen. Mit Beginn der Umschulung habe ich dann Übergangsgeld von der Arbeitsagentur bekommen, seit ca. einem Jahr. Nun bin ich seit ca. vier Wochen Krankgeschrieben und beginne in zwei Tagen die medizinische Rehabilitation. Heißt das nun, dass ich die nächsten zwei Wochen Übergangsgeld vom Rententräger bekomme, bis die 6 Wochen erreicht sind? Und die restlichen Wochen in der medizinischen Reha Krankengeld, auch wenn ich vor über einem Jahr die ich glaube 78 Wochen bereits ausgeschöpft habe? Desweiteren werde ich nach diesen 6 Wochen aus der Umschulung geschmissen und ich weiß nicht wie schnell ich wieder eingegliedert werde, auch wenn ich wieder arbeitsfähig bin nach der medizinischen Reha. Falle ich in diesem Zeitraum wieder auf Alg1 zurück?
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