Hallo Thomas,
maßgebend ist die Abgabe des Antrags beim RV-Träger, also der 07.05.2018. Das Datum des Schreibens, mit dem der Antragseingang bestätigt wird, ist für die Fristen ohne Bedeutung. Nachdem die 14-Tagesfrist des § 14 SGB IX ja bereits abgelaufen ist, hat Ihr RV-Träger höchstwahrscheinlich die eigene Zuständigkeit festgestellt und möchte Sie nun mit dem Schreiben vom 24.05. einfach informieren, dass die Bearbeitung noch etwas Zeit in Anspruch nehmen wird, Sie aber sicher sein können, dass der Antrag auch beim zuständigen Sachbearbeiter eingegangen ist.