Nach Ihrer Beschreibung des bisherigen Sachverhalts gehe ich davon aus, dass W*lfgang daneben liegt und Sie in Ihrer Tätigkeit in der Intensivpflege als Beschäftigte der Versicherungspflicht in allen Zweigen der Sozialversicherungspflicht unterliegen (§ 7 Abs. 1 SGB IV in Verb. mit den Vorschriften für die jeweiligen Zweige der Sozialversicherung). Insofern liegen Sie dann mit dem Begriff der Scheinselbständigkeit schon richtig.
Hier ist Beitragsschuldner der Arbeitgeber (§ 28e SGB IV). Er hat gegen Sie einen Anspruch auf den von Ihnen zu tragenden Beitragsanteil (§ 28g SGB IV). Eine bislang unterbliebene Beitragsleistung kann er nur im Rahmen der nächsten drei Lohnzahlungen nachholen (§ 28g SGB IV). Ist das Beschäftigungsverhältnis bereits beendet, können Sie nur ausnahmsweise noch zur Beitragspflicht herangezogen werden.
Unklar ist aber, wer in Ihrem Falle der Arbeitgeber ist. Nach den geschilderten Umständen könnte das die zu pflegende Person oder aber der ambulante Intensivpflegedienst sein (formal derjenige, der das Weisungsrecht im Rahmen Ihrer Beschäftigung ausübt). Das dürfte sich aber aus Ihren Unterlagen ergeben. Er wird aber sicherlich auch eine Ausfertigung des Bescheids erhalten haben.
Die Beiträge zu Ihrer Pflichtversicherung sind an die für Sie zuständige Krankenkasse als Einzugsstelle abzuführen (§ 28h SGB IV). Ferner sind durch den Arbeitgeber Meldungen abzugeben (§ 28a SGB IV).
Da die Entscheidung der Rentenversicherung auch Auswirkungen auf Ihr Krankenversicherungsverhältnis hat, rate ich Ihnen, sich mit den Kollegen der Krankenversicherung zu besprechen, um Ihre offenen Fragen zu klären.
Sollte danach noch Klärungsbedarf in Bezug auf Ihre Rentenversicherung bestehen, stehen Ihnen sicherlich die Kollegen des Auskunfts- und Beratungsdienstes als Ansprechpartner zur Verfügung. Theoretisch könnten Sie auch bei der Versicherungsstelle Ihrer Stadt- oder Gemeindeverwaltung vorstellig werden. Allerdings fürchte ich, dass man dort zu Detailfragen des Sozialversicherungsbeitragsrechts überfordert sein wird.