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Experten-Antwort

Statusfeststellungsverfahren

von Eva Brodersen02.04.2017 | 19:06
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Als freiberufliche exam. Krankenschwester bekam ich nun den Bescheid der Rentenversicherung, dass die Beschäftigungen von August bis Dezember rückwirkend als abhängige Beschäftigung eingestuft wurden. Was muss ich jetzt tun? Meine Kunden auffordern, die Beiträge zu zahlen? Wann verjährt mein Anspruch diesen gegenüber? Vielen Dank für die Hife.

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

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Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Nach Ihrer Beschreibung des bisherigen Sachverhalts gehe ich davon aus, dass W*lfgang daneben liegt und Sie in Ihrer Tätigkeit in der Intensivpflege als Beschäftigte der Versicherungspflicht in allen Zweigen der Sozialversicherungspflicht unterliegen (§ 7 Abs. 1 SGB IV in Verb. mit den Vorschriften für die jeweiligen Zweige der Sozialversicherung). Insofern liegen Sie dann mit dem Begriff der Scheinselbständigkeit schon richtig.

Hier ist Beitragsschuldner der Arbeitgeber (§ 28e SGB IV). Er hat gegen Sie einen Anspruch auf den von Ihnen zu tragenden Beitragsanteil (§ 28g SGB IV). Eine bislang unterbliebene Beitragsleistung kann er nur im Rahmen der nächsten drei Lohnzahlungen nachholen (§ 28g SGB IV). Ist das Beschäftigungsverhältnis bereits beendet, können Sie nur ausnahmsweise noch zur Beitragspflicht herangezogen werden.

Unklar ist aber, wer in Ihrem Falle der Arbeitgeber ist. Nach den geschilderten Umständen könnte das die zu pflegende Person oder aber der ambulante Intensivpflegedienst sein (formal derjenige, der das Weisungsrecht im Rahmen Ihrer Beschäftigung ausübt). Das dürfte sich aber aus Ihren Unterlagen ergeben. Er wird aber sicherlich auch eine Ausfertigung des Bescheids erhalten haben.

Die Beiträge zu Ihrer Pflichtversicherung sind an die für Sie zuständige Krankenkasse als Einzugsstelle abzuführen (§ 28h SGB IV). Ferner sind durch den Arbeitgeber Meldungen abzugeben (§ 28a SGB IV).

Da die Entscheidung der Rentenversicherung auch Auswirkungen auf Ihr Krankenversicherungsverhältnis hat, rate ich Ihnen, sich mit den Kollegen der Krankenversicherung zu besprechen, um Ihre offenen Fragen zu klären.

Sollte danach noch Klärungsbedarf in Bezug auf Ihre Rentenversicherung bestehen, stehen Ihnen sicherlich die Kollegen des Auskunfts- und Beratungsdienstes als Ansprechpartner zur Verfügung. Theoretisch könnten Sie auch bei der Versicherungsstelle Ihrer Stadt- oder Gemeindeverwaltung vorstellig werden. Allerdings fürchte ich, dass man dort zu Detailfragen des Sozialversicherungsbeitragsrechts überfordert sein wird.

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9 Antworten

eosam 02.04.2017 | 20:31
alles was mehr als vier Kalenerjahre rückwirkend festgestellt werden würde (also aus heutiger Sicht alles vor dem 01.01.2013), ist verjährt. Warum sollten die Kunden Ihre Beiträge zahlen? Dies muss der Arbeitgeber und Arbeitnehmer zahlen (RV, KV, PV, AV, UV). Sie waren in der Zeit bis Dezember 'normal' abhängig beschäftigt - insofern waren es noch nicht mal Ihre Kunden, sondern die Ihres Arbeitgebers. Der muss jetzt aktiv werden bzw. gehen Sie auf ihn zu. Sollten Sie ab 01.01.2017 freiberuflich tätig sein, sei der Hinweis erlaubt, dass ggf. noch ein weiterer Bescheid über die Versicherungspflicht als selbständig Tätige in der RV erfolgen kann (§ 2 Satz 1 Nr. 2 SGB VI).
Eva Brodersenam 03.04.2017 | 15:23
Vielleicht habe ich mich etwas schlecht ausgedrückt. Ursprünglich war mit meinen Kunden ein Vertag auf Freiberuflichkeit vereinbart. Da die RV nun aber rückwirkend diese Freiberuflichkeit nicht anerkennt und ich nach Anweisung des Arztes arbeitete, wäre dies eine Scheinselbständigkeit. Daher sind diese nach deren Beschluss nun abhängige Beschäftigungsverhältnisse gewesen,also Angestelltenverhältnisse. Das würde doch bedeuten, dass diese, die rückwirkend als Arbeitgeber angesehen werden, auch alle Sozialversicherungsbeiträge und Steuern zahlen müssten.
Robam 03.04.2017 | 15:44
Wenn Sie nach Anweisung eines Arztes abhängig beschäftigt waren, hat dieser die Weisungsbefugnis über Sie. Dann handelt es sich bei dem Arzt um den Arbeitgeber und bei Ihnen um die Arbeitnehmerin im sozialversicherungsrechtlichen Sinn. Folglich muss der Arzt die Beiträge abführen.
Eva Brodersenam 03.04.2017 | 18:05
Ich hatte keine Vertag mit einem Arzt. Ich betreute intensiv pflegebedürftige Patienten an der Beatmungsmaschine in ihrer eigenen Wohnung. Die RV bezieht sich hier auf den Hausarzt, der vorschreibt, wie z.Bsp. die Medikamente gegeben werden müssen oder der Patient und die Beatmungsparameter des Respirators zu bewachen sind. Meine Verträge wurden mit ambulanten Intensivpflegediensten abgeschlossen
W*lfgangam 03.04.2017 | 20:09
Hallo Eva Broderson, Sie verwechseln da etwas. SIE selbst üben eine selbständige/freiberufliche Beschäftigung aus (mit Scheinselbständigkeit hat das hier wohl wenig zu tun *)), die Kraft der Eigenart dieser selbständigen Tätigkeit der Versicherungspflicht unterliegt - somit sind Sie mit Ihrem Einkommen daraus/dem steuerrechtlichen Gewinn zum Zwang der Rentenversicherungspflicht unterworfen (es gibt noch andere freiberufliche Tätigkeiten, wo das Gesetz Versicherungspflicht vorschreibt - auch wenn man/frau ob der Selbständigkeit das nicht 'glauben will'). Die Vertragsverhältnisse mit Ihren 'Kunden/Patienten' sind dabei unbedeutend - SIE werden damit nicht zu einer abhängig Beschäftigen, für die Ihre Betreuten in irgendeiner Form für Sie Beiträge zur DRV zahlen müssten - Ihre Tätigkeit bleibt selbständig. *) Und da liegt die Krux: pflegende selbständige Tätigkeiten/'heile Berufe' _sind_ versicherungspflichtig, wenn sie auf überwiegende Verordnung eines Arztes ausgeführt werden. *) > Meine Verträge wurden mit ambulanten Intensivpflegediensten abgeschlossen Da könnte der 2. Fallstrick liegen – ist das wirklich eine selbständige Beschäftigung, oder ist es ein schlicht abhängiger Arbeitsvertrag, der Ihnen sowohl Arbeitsort /-zeit /-entgelt 'vorschreibt' ...wie bei normal abhängig Beschäftigen auch? Die Merkmale abhängig/nicht abhängiger Beschäftigungen gehen noch etwas weiter, daher: Sie haben damit nur die Möglichkeit, gegen den Beitragsbescheid der DRV/die Einforderung von Pflichtbeiträgen Ihre Sichtweise und die _genaue_ Ausführung der Tätigkeit im Rahmen eines Widerspruch als nicht versicherungspflichtige selbständige Tätigkeit geltend zu machen. Gruß w.
W*lfgangam 05.04.2017 | 20:13
Hallo Experte/in, womit Sie ziemlich Recht haben, deswegen eierte ich auch rum - deswegen auch erstrangig die Krankenkasse als Einzugstelle anzusprechen ist (im Detail können die manchmal genauso eiern ;-)), daneben vielleicht gleich der bessere Weg, die 'Statusfeststellung' durch die DRV zu wählen/alle Tätigkeiten zumindest RV-beitragsrechtlich bewerten zu lassen. Gruß w.
Eva Brodersenam 06.04.2017 | 02:15
Erst mal vielen Dank für Eure Mühe. Mit der Krankenkasse hatte ich schon gesprochen. Die konnten mir nur sagen, dass den genannten Zeitraum keine "abhängige Zeiten" also als Angestellte von der RV gemeldet wurden. Aber zur Statusfeststellung könnten sie weiter nichts melden, da das alles von der RV im Feststellungsverfahren läuft. Ich werde nun für jeden einzelnen Kunden das Formular V20 ausfüllen und dann Ende des Monats mit dem VDK alles bereden. Hab erst mal Widerspruch gegen den Bescheid erhoben.
W*lfgangam 06.04.2017 | 21:19
Hallo Eva Broderson, 'dumme' KK - beschränkt sich auf RV-Meldungen an die KK (die es so gar nicht gibt), statt die erforderliche Prüfung zwingend selbst vornehmen muss. Insofern läuft die 'Ersatzprüfung'/Statusfeststellung DRV schon richtig ...aber wozu braucht man dafür den VdK, statt die örtlichen Beratungsstellen direkt damit anzugehen? Daher: Danke für die Nichtbeteiligung/Arbeitsersparnis :-) Gruß w.
Eva Brodersenam 06.04.2017 | 21:36
Hallöchen, ich bin sowieso Mitglied beim VDK, weil die Rente bald ansteht. Die Rentenberatungsstelle gab mir vor Jahren mal einen Termin, der in Wochen später stattfand. Das klappt mit meiner Planung nie, da ich 7 Nächte arbeite, dann 7 frei, dann mal schnell zwischendurch einspringen.
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