Die Antwort zu Ihrer Frage ist von Ihrem konkreten Rentenanspruch abhängig.
Wenn Sie eine ausschließlich aus medizinischen Gründen bewilligte Rente wegen voller Erwerbsminderung beziehen, wird der Hinzuverdienst über der kalenderjährlichen Hinzuverdienstgrenze von 6.300 Euro auf die Rente angerechnet. Der Rentenversicherungsträger kann die Arbeitszeiterhöhung zum Anlass nehmen, Ihr Leistungsvermögen zu überprüfen.
Stand in Ihrem Rentenbescheid, dass Ihr Rentenanspruch auch von den Verhältnissen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt ist, würde eine mehr als dreistündige tägliche Arbeitszeit (oder 15 Stunden in der Woche) dazu führen, dass Sie nur noch eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung erhalten. Denn dann haben Sie einen (Teilzeit)Arbeitsplatz, auf dem Sie Ihr verbliebenes Leistungsvermögen auch einsetzen können. Bei einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung gelten regelmäßig höhere Hinzvuerdienstgrenzen als 6.300,00 Eur
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