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Sterbegeld Erstattung

von Marlen08.03.2009 | 00:52
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10 Antworten

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Hallo, ich suche dringend nach Hilfe für einen Freund. Er hat vor wenigen Wochen beide Eltern teile verloren, nun ist es leider so das diese nicht vorgesorgt haben und auch nichts hinterlassen haben. Wie es so ist bekommt er nun eine Rechnung nach der anderen für den Bestatter den Friedhof ect. nun mehr sind es schon 5800 € die ein 27 jähriger in der heutigen Zeit nicht rum liegen hat. Im Gegenteil er ist finanziell schon vorbelastet und weiß nu gar nicht wie er es machen soll, neben der Trauer um seine Eltern, die Wohnungsauflösung, Studium und Arbeiten. Würde mich freuen, ich vielleicht einen Tipp bekommen könnte was er machen kann. LG Marlen

Antworten der Moderation

Persönlich beantwortet im Expertenforum

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Moderation · 1Ihre Vorsorge

Einen Rechtspfleger beim Amtsgericht aufsuchen.

Erbe aussschlagen. §§ 1968, 1615 BGB beachten. Beim Sozialamt einen Antrag gem. § 74 SGB XII stellen.

9 Antworten

Auweiaam 08.03.2009 | 01:34
Erst einmal mein ausdrückliches Beileid für den Freund! Schlimm, wenn man nicht an Vorsorge denkt... Leider habe ich auch keine guten Ratschläge; außer... dass eventuell noch Waisenrente in Frage kommt!? Der Bestatter will sein Geld; klar. Bei uns wird VOR der Beisetzung geklärt, wer die Rechnungen bezahlt. Ist kein Geld da (oder Versicherungen), nimmt der Bestatter Kontakt mit dem Sozialamt auf. Bei Ihrem Freund scheint aber die Beerdigung bereits erfolgt sein... das wäre hier nicht möglich gewesen. ERst Kostenfrage-Klärung, dann Beisetzung. Aber egal, vielleicht sollte sich ihr Freund ans Sozialamt wenden, um ein zinsloses Darlehen zu bekommen, welches er natürlich in Raten wieder zurück zahlen muss. Evtl. könnte er auch mal beim Bafög-Amt nachfragen. Ansonsten mit dem Bestatter einen Ratenvertrag machen (falls er sich darauf einlässt). Ansonsten vielleicht noch mit dem Arbeitgeber des Vaters Kontakt aufnehmen? Und falls die Mutter berufstätig war: auch mit deren AG? Wie gesagt, HIER in meiner Stadt wäre es gar nicht erst zu so einer verworrenen Situation gekommen. Alles Gute!
Schiko.am 08.03.2009 | 10:20
Einfacher geht,s nimmer. Gehe davon aus, der Freund ist Alleinerbe. Innerhalb 6 Wochen nach Kenntnisnahme kann er das Erbe mit einer schriftlichern Erklärung an das Gericht ausschlagen. Wird diese Zeit eingehalten braucht er die Kosten nicht übernehmen. Eile ist geboten" Zeit ist Geld" Mit freundlichen Grüßen.
glaub nixam 08.03.2009 | 12:14
Dass er die Kosten nicht übernehmen muss, bezweifle ich sehr. Schließlich hat er den Auftrag erteilt an den Bestatter.
Realistam 08.03.2009 | 14:24
Selbst wenn der Sohn das Erbe ausschlagen sollte, bleibt er als Familienangehöriger trotzdem für die Bestattungskosten verantwortlich. Als Mittlelloser hätte er VOR Erteilung des Bestattungsauftrages ein "Armenbegräbnis" beim Sozialamt beantragen müssen. Nachträglich wird das wahrscheinlich nicht mehr gehen. Zumal das Sozialamt auch nur die Kosten für die preiswerteste Standarsbestattung übernommen hätte. Und die kostet erheblich weniger als 5000 + X Euro!
Realistam 08.03.2009 | 14:29
Es sollte natürlich "Standard-Bestattung" heißen!
Wolfgangam 08.03.2009 | 14:46
Hallo Marlen, schon mal drüber nachgedacht, das Erbe auszuschlagen ? ...die Auskunftsstelle des örtlichen Amtsgerichts hilft da weiter. Noch ist Zeit dafür, morgen also! Alternativ die (kostenfreie) Schuldnerberatung vor Ort anzusprechen, wie die Gesamtsituation für Ihren Freund aussieht. Gruß w.
-_-am 08.03.2009 | 21:44
Mit einer Erbausschlagung kann man zwar den Verbindlichkeiten des Erblassers entgehen, nicht aber eigene Verbindlichkeiten ausschließen. Nach dem Motto "wer die Musik bestellt, bezahlt sie auch" muss derjenige für die Bestattungskosten haften, der beim Bestatter unterschrieben hat! Wenn eine Erbausschlagung das abwenden würde, wären sämtliche Bestatter schon längst pleite. Einer hohen finanziellen Belastung kann man in dem hier vorliegenden Bestattungsfall fast nicht entgehen, weil die Kosten den vom Sozialamt möglicherweise zu tragenden Betrag deutlich überschreiten. § 1968 BGB: "Der Erbe trägt die Kosten der Beerdigung des Erblassers." Wenn diese Kosten nicht von den Erben zu erlangen sind, müssen dafür - hilfsweise - die Verwandten, bzw. bei bestehender Ehe der Ehegatte, aufkommen. Für die Kosten der Bestattung hat das Sozialamt aufzukommen, wenn sie weder aus den Sterbegeldern, noch dem Nachlass des Verstorbenen gedeckt werden können, jedoch auch nur, wenn sie den Angehörigen z. B. wegen deren wirtschaftlicher Verhältnisse nicht zuzumuten sind. Gelegentlich haben Sozialämter die Übernahme der Bestattungskosten davon abhängig gemacht, daß der Antrag vor der Bestattung gestellt wurde. Gegen diese Praxis hat sich das BVerwG in seiner Entscheidung vom 5.7.1997 (FamRZ 1997, 1472) gewandt; seitdem genügt es auch, wenn der Anspruch nach der Bestattung gestellt wird. Zumindest ein Teil der Auslagen kann möglicherweise so wieder erlangt werden.
Unsinnam 08.03.2009 | 20:58
Mit einer Erbausschlagung kann man zwar den Verbindlichkeiten des Erblassers entgehen, nicht aber eigene Verbindlichkeiten ausschließen. Nach dem Motto "wer die Musik bestellt, bezahlt sie auch" muss derjenige für die Bestattungskosten haften, der beim Bestatter unterschrieben hat! Wenn eine Erbausschlagung das abwenden würde, wären sämtliche Bestatter schon längst pleite.
-_-am 08.03.2009 | 22:20
Die Erbausschlagung kann nur die eventuell geerbten Schulden verhindern. Die 5800,- € hat er dann doch trotzdem noch an der Backe. Allenfalls das Sozialamt ("Sozialbestattung") und die Schuldnerberatung können hier noch etwas richten.
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