Hallo Otto 0815,
der Anspruch auf Rente besteht grundsätzlich bis zum Ablauf des Monats, in dem die Anspruchsvoraussetzungen entfallen, zum Beispiel durch den Tod des Anspruchsinhabers. Die Rechtsgrundlage hierfür ist § 102 Abs. 5 SGB VI (Sozialgesetzbuch -Sechstes Buch-).
Das bedeutet, dass der Ehepartner im Laufe des Folgemonats verstorben sein muss, um überhaupt einen Anspruch auf einen Monat des Sterbevierteljahres zu erlangen.
Bei dem sogenannten Sterbevierteljahr handelt es sich um die Hinterbliebenenrente, die für die ersten drei Kalendermonate nach dem Todesmonat in einer Summe im Voraus ausgezahlt wird.