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Experten-Antwort

Sterbevierteljahr

von Trauer21.02.2023 | 23:02
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Ich lese unterschiedliche Informationen zum Sterbevierteljahr, deshalb hier meine Frage: Wenn der Verstorbene erst 50 Jahre war, somit noch keine Alters- oder Erwerbsminderungrente in Anspruch genommen hat, aber bis zuletzt aufgrund Berufstätigkeit seit Jahren in die Rentenkasse eingezahlt hat, hat die Witwe dann trotzdem Anspruch auf die dreimonatige Rente (Sterbevierteljahr)?

1 Experten-Antwort

Experten-Antwortam 23.02.2023 | 09:26

Hallo Trauer,

der Begriff „Sterbevierteljahr“ existiert im Rentenrecht so offiziell gar nicht. Gemeint ist damit in der Regel, dass Hinterbliebene in einem vereinfachten Verfahren die Weiterzahlung der Rente der verstorbenen Person über den Postrentendienst beantragen können. Das erledigt oft das Bestattungsunternehmen im Auftrag der Hinterbliebenen. Unabhängig von einem vorherigen Bezug einer Rente durch den Verstorbenen, haben Hinterbliebene in der Regel einen Anspruch für drei Monate nach dem Todesmonat auf die Leistung die der Verstorbene erhalten hat, oder im Falle einer vollen Erwerbsminderung erhalten hätte. Im letzteren Fall zusätzlich sogar anteilig für den Todesmonat. Ebenfalls werden in den ersten drei Monaten die Regelungen zur Einkommensanrechnung nicht angewendet.

4 Antworten

Abschlägeam 22.02.2023 | 00:22
Dem Grunde nach ja. Es ist hierfür ein Antrag auf Hinterbliebenenrente notwendig, der innerhalb 12 Monaten nach Todesfall gestellt werden sollte (länger wird dann nicht rückwirkend bezahlt) Es wird aber zunächst berechnet, wie hoch die Witwenrente sein würde und dies nimmt etwas mehr Zeit in Anspruch als bei einer bereits bezogenen Rente und erfordert ein 'geklärtes' Konto des Verstorbenen. Für die ersten Drei Monate stünde dann diese Rente in voller Höhe zu und es wird kein eigenes Einkommen angerechnet, und erst dann wird die Rente gekürzt. Abhängig auch davon, wie alt die Witwe ist, ob Kinder zu berücksichtigen sind etc. Zum genaueren nachlesen diese Broschüre: https://www.deutsche-rentenversicherung.de/SharedDocs/Downloads/… Bei weiteren Fragen oder auch Hilfe bei der Antragstellung wenden Sie sich bitte an die zuständige DRV des Verstorbenen. Alles Gute!
Berndam 22.02.2023 | 06:25
Naja, es wird geschaut, wie hoch die Erwerbsminderungsrente des verstorbenen wäre. In der Höhe wird die Rente für das Sterbevierteljahr gezahlt. Ab dem 4. Monat wird dann entweder die kleine Witwenrente (25 % davon) oder die große Witwenrente (55 oder 60 %) davon gezahlt. Im Sterbevierteljahr wirs das Einkommen der Witwe nicht berücksichtigt, danach schon.
W°lfgangam 22.02.2023 | 22:41
Ergänzend: Da noch keine Rente gelaufen ist, wird das sogenannte 'Sterbevierteljahr' sogar noch um den Sterbemonat 'erweitert'. Die Witwenrente wird daher vor den ersten 3 vollen Monaten auch um die 'Restzeit' im Sterbemonat zu 100 % ausgezahlt, erst dann erfolgte die Reduzierung auf 55/60 % mit Einkommensanrechnung. Gruß w.
Schadeam 23.02.2023 | 07:14
Aber das Geld gibts eben nicht als Vorschusszahlung vom Postrentendienst sondern es kommt erst sobald der Rentenantrag bearbeitet ist und wird dann als Nachzahlung ausgezahlt. Bei Rentnern kann man das innerhalb eines Monats nach dem Tod "unbürokratisch" über den Postrentendienstbeantragen und das Geld für 3 Monate ist schon mal schnell verfügbar. Erledigt in vielen Fällen das Bestattungsunternehmen. Das geht halt im Fall der Fragestellung nicht.
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