Den bisherigen Ausführungen ist zuzustimmen.
Sofern es zu einer sogen. Überzahlung kommt (weil etwa über den Todesmonat hinaus Gelder überwiesen wurden) ist die Rechtsgrundlage zur Rückforderung (zwischenzeitlich) in der von B2 gen. Vorschrift - § 118 III SGB VI - zu finden.
In der Praxis ist dies nicht selten mit Schwierigkeiten verbunden, wenn über die Überzahlung bereits "anderweitig verfügt" wurde....
MfG