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Sterbevierteljahr

von Fiskus16.08.2007 | 14:36
2125 Ansichten
5 Antworten
Hallo allerseits, kann mir jemand meine Frage beantworten??? Gibt es eine Kürzung des ausgezahlten drei monatigen Vorschusses der 100 %igen Rente im Sterbevierteljahr, wenn der hinterbliebene Ehegatte innerhalb dieser Frist ebenfalls verstirbt!? Und wenn ja, aufgrund welcher Rechtsgrundlage??? Eheschließung: 1988, beide über 70. Liebe Grüße Fiskus

1 Experten-Antwort

Moderatoren-Antwortam 21.08.2007 | 17:33

Den bisherigen Ausführungen ist zuzustimmen.

Sofern es zu einer sogen. Überzahlung kommt (weil etwa über den Todesmonat hinaus Gelder überwiesen wurden) ist die Rechtsgrundlage zur Rückforderung (zwischenzeitlich) in der von B2 gen. Vorschrift - § 118 III SGB VI - zu finden.

In der Praxis ist dies nicht selten mit Schwierigkeiten verbunden, wenn über die Überzahlung bereits "anderweitig verfügt" wurde....

MfG

4 Antworten

meieram 16.08.2007 | 15:05
ich habe bereits auf ihre Frage geantwortet. Nochmals mein Beitrag: Der Beitrag von Schiko. ist ziemlich verwirrend. Richtig ist: Ihre Mutter ist im April verstorben. Somit wäre Sterbevierteljahr von 01.05.2007 bis 31.07.2007. Da der Vater jedoch im Juni verstorben ist, geht das Sterbevierteljahr nur von 01.05.2007 bis 30.06.2007. Die Junirente steht in voller Höhe zu, egal an welchem Tag der Witwer im Juni verstorben ist. Ob es sich hierbei um eine vorschüssige oder nachschüssige Zahlung handelt, ist vollkommen egal!!
Selina IIam 16.08.2007 | 15:56
Ganz einfach: § 102 Absatz 5 SGB VI Renten werden bis zum Ende des Kalendermonats geleistet, in dem die Berechtigten gestorben sind.
B2am 17.08.2007 | 06:59
Das sogenannte "Sterbevierteljahr" ist keine eigenständige Leistung. Viel mehr werden vereinfacht gesagt die ersten drei Monate der wahrscheinlichen Witwen-/Witwerrente in einem Betrag an den Hinterbliebenen ausgezahlt, damit dieser nicht bis zur Erteilung eines Rentenbescheides ohne Geldleistungen dasteht. Der Anspruch auf Witwenrente besteht aber nur bis zum Ende des Monats in dem der Hinterbliebene verstorben ist (§ 102 SGB VI). Verstirbt also z.B. die Witwe im zweiten Monat nach dem Tod Ihres Ehemannes hatte Sie "nur" Anspruch auf zwei Monate Witwenrente. Durch die "Vorschusszahlung" aka Sterbevierteljahr wurden aber drei Monate ausgezahlt. Es ist also ein Monat überzahlt der dann zurückgefordert wird (§ 50 SGB X).
B2am 17.08.2007 | 07:26
Die Rückforderung geht in diesem Fall natürlich nach § 118 (3) SGB VI und nicht nach § 50 SGB X. Am grundsätzlichen Sachverhalt ändert das aber eigentlich nichts.
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