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Experten-Antwort

Sterbevierteljahr -Berechnung BfA und BG

von Marianne Fröhling15.09.2013 | 22:29
5715 Ansichten
6 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Mein Eheman ist vor 3 Monaten an einem Pleuramesotheliom (durch Asbest) verstorben.Dieses wurde als Berufskrankheit anerkannt und er erhielt eine Rente von der BG und von der BFA. Die Rente von der BfA wurde natürlich entsprechend gekürzt. Nun bekam ich von der BfA den Bescheid, dass auch die bereits gekürzte Rente von der BfA für die Zahlung des Sterbevierteljahres noch einmal entsprechend gekürzt wird und ich die Überbezahlung wieder an die BfA zurück überweisen muss. Ich habe immer gedacht, dass diese 3 Monate in der Höhe der bereits gekürzten Rente von der BfA voll gezahlt werden. Wer kann mir da eine detaillierte Auskunft geben!

Antworten vom Expertenteam

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Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Treffen Hinterbliebenenrente der gesetzlichen Rentenversicherung mit einer Hinterbliebenenrente der gesetzlichen Unfallversicherung zeitgleich zusammen, wird die Hinterbliebenenrente der gesetzlichen Rentenversicherung ggf. gekürzt. Beide Renten dürfen einen sogenannten Grenzbetrag nicht überschreiten. Für die Höhe des Grenzbetrages kommt es auf den Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit Ihres verstorbenen Mannes (bei anerkannter Silikose wird ein zusätzlicher Erhöhungsbetrag berücksichtigt), den Jahresarbeitsverdienst (siehe Bescheid Unfallversicherung) und den Rentenartfaktor (Sterbevierteljahr = 1,0, danach =0,6 bzw. 0,55) an. Diese Regelung findet auch schon im sogenannten Sterbevierteljahr Anwendung. Nach Ende des Sterbevierteljahres beginnt dann noch die Anrechnung eigener Einkünfte, wenn diese einen Freibetrag überschreiten. Da die gesamte Thematik sehr komplex ist, empfehle ich Ihnen den kostenlosen Service einer persönlichen Beratung in einer der bundesweit zahlreich vorhandenen Auskunfts- und Beratungsstellen in Anspruch zu nehmen. Bringen Sie zum Termin bitte die Bescheide der Rentenversicherung und der Unfallversicherung mit. Dort wird man direkt prüfen, wie sich die von Ihnen geschilderte Überzahlung ergibt.

Expertenantwort · 2Deutsche Rentenversicherung

Werter Jonny,

wenn Sie meinen Beitrag sorgfältig lesen, dann werden Sie feststellen, dass der Freibetrag bei der Einkommensanrechnung bei der Hinterbliebenenrente erst mit Beginn der Einkommensanrechnung nach §97 SGB VI gemeint ist, also mit Ablauf des Sterbevierteljahres. Die Anrechnung nach §93 SGB VI (Zusammentreffen Rente und Leistungen aus der Unfallversicherung) beginnt jedoch ausdrücklich ab Rentenbeginn. Korrekt ist, dass es bei der heran zu ziehenden Witwenunfallrente keine Freibeträge gibt (Grundrente nach BVG) und für die Berechnung nach §93 SGB VI die Vollrente zugrunde gelegt wird. Der MdE spielt somit für das Zusammentreffen der Renten keine Rolle da es sich um eine Witwenunfallrente handelt. Danke für den Hinweis!

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4 Antworten

....am 16.09.2013 | 12:26
Die Einkommensanrechnung nach § 93 SGB VI (also Unfallrente auf die Witwenrente) wird auch im Sterbevierteljahr vorgenommen. Somit gibt es die ersten 3 Kalendermonate nach dem Tod 100% abzüglich Anrechnung nach § 93 SGB VI und dann ab dem 4 Kalendermonat 55%/60% abzüglich 55%/60%.
Jonnyam 16.09.2013 | 15:30
Wie hoch schätzt denn der Experte den Grad der Minderung während des Sterbevierteljahres ein? Und ich war der Meinung, dass es für Hinterbliebenenrente -auch während des Sterbevierteljahres - keinen Freibetrag gibt! Vielleicht erläutert der "Experte" das ja noch einmal?
Marianne Fröhlingam 16.09.2013 | 21:33
Für die Höhe des Grenzbetrages kommt es auf den Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit Ihres verstorbenen Mannes (bei anerkannter Silikose wird ein zusätzlicher Erhöhungsbetrag berücksichtigt), den Jahresarbeitsverdienst (siehe Bescheid Unfallversicherung) und den Rentenartfaktor (Sterbevierteljahr = 1,0, danach =0,6 bzw. 0,55) an. Diese Regelung findet auch schon im sogenannten Sterbevierteljahr Anwendung. Das ist die Antwort des Experten. Bei meinem Mann wurde ein Grad der Behinderung von 100 festgestellt. Jetzt steht in dem Bescheid Rente aus der Rentenversicherung Leistung aus der Unfallversicherung Summe der Rentenbeträge dann Jahresarbeitsverdienst 70% von einem 12tel mit Faktor 1 Dann die Summe der beiden o.a. Renten übersteigt den Grenzbetrag um xxxxx Woraus geht denn nun hervor, dass ein Grad der Behinderung anerkannt wurde? Auf jeden Fall ist es nicht nachvollziehbar, dass die bereits gekürzte Summe der 3 Monate des Sterbevierteljahres noch einmal gekürzt wird. Ich weiß nun allerdings nicht, wo ich eine Rentenbrechnungsstelle bei uns finde. Ich werde aber auf jeden Fall einen Widerspruch einlegen und einen Anwalt hinzuziehen. Hier wird man doppelt bestraft. Nicht nur durch den Tod des Ehemannes durch Asbest, sondern auch noch in finanzieller Hinsicht.
Jonnyam 17.09.2013 | 08:56
Einen Freibetrag gibt es bei Hinterbliebenenrenten nicht! (1) Besteht für denselben Zeitraum Anspruch 1. auf eine Rente aus eigener Versicherung und auf eine Verletztenrente aus der Unfallversicherung oder 2. auf eine Hinterbliebenenrente und eine entsprechende Hinterbliebenenrente aus der Unfallversicherung, wird die Rente insoweit nicht geleistet, als die Summe der zusammentreffenden Rentenbeträge vor Einkommensanrechnung den jeweiligen Grenzbetrag übersteigt. (2) Bei der Ermittlung der Summe der zusammentreffenden Rentenbeträge bleiben unberücksichtigt 1. bei dem Monatsteilbetrag der Rente, der auf persönlichen Entgeltpunkten der knappschaftlichen Rentenversicherung beruht, a) der auf den Leistungszuschlag für ständige Arbeiten unter Tage entfallende Anteil und b) 15 vom Hundert des verbleibenden Anteils, 2. bei der Verletztenrente aus der Unfallversicherung a) ein der Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz entsprechender Betrag, bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit um 20 vom Hundert zwei Drittel der Mindestgrundrente, bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit um 10 vom Hundert ein Drittel der Mindestgrundrente, und.... Grund: Die BG-Witwenrente hat nur noch Lohnersatzfunktion. Während des Sterbevierteljahres gilt allerdings der höhere Rentenartfaktor von 1,0 und noch nicht 0,6 bzw. 0,55.
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