Ihre-Vorsorge Logo
oder
Stellen Sie eine Frage
Zurück
Experten-Antwort

Sterbevierteljahr/Rentensplitting/Hinterbliebenenrente

von Griselda11.10.2021 | 08:07
149 Ansichten
7 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

Zur Experten-Antwort springen
Hallo, ich frage hier für meine Eltern (Ü80), geb. 1938+1940, verh. seit 1959. Die beiden wollten sich vor ca. 10-15 Jahren scheiden lassen, haben da auch mal ein paar Jahre getrennt gewohnt. Von den Anwälten wurde die Rente der beiden zusammengerechnet und dann durch zwei geteilt, so dass jeder die Hälfte gekriegt hat. Beide waren da bereits im Rentenbezug. Meine Mutter wäre sonst mit 380.-- Euro gar nicht in der Lage gewesen auszuziehen. Sie haben sich dann aber doch entschieden sich nicht scheiden zu lassen und wohnen mittlerweile seit ca. 6 Jahren wieder zusammen. Vor kurzem waren sie bei einem Bestatter um sich zwecks Urnenbestattung usw. beraten zu lassen. Dort wurde ihnen gesagt, dass es das "Sterbevierteljahr" für den hinterbliebenen Partner gar nicht mehr gibt. Meine Fragen: Gibt es das Sterbevierteljahr noch? Und wenn ja ist das nur ein Vorschuß, der wieder zurück gezahlt werden muss? Wie verhält es sich mit der Rentenaufteilung? Fällt das unter Rentensplitting? Erhält der hinterbliebene Partner dann eine Witwen/Witwerrrente? Vielen Dank schon mal, Griselda

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo Griselda,

Rentensplitting ist die gleichmäßige Aufteilung der in der Ehe erworbenen dynamischen Ansprüche der gesetzlichen Rentenversicherung durch Abgabe einer gemeinsamen Erklärung der Ehegatten .Es beinhaltet die Wahllmöglichkeit zwischen Anspruch auf Witwen- oder Witwerrente und Rentensplitting.

Die Ehegatten müssen sich entscheiden, ob er / sie einen abgeleiteten einkommensabhängigen Anspruch auf Witwen / Witwerrente oder eine (höhere) eigenständige Versorgung mit / ohne Splittingzuwachs beanspruchen will.

Wenn sich die Eheleute einmal für das Rentensplitting entschieden haben und dieses Rentensplitting durchgeführt wurde, ist dies grundsätzlich verbindlich.

Wenn Ihre Eltern diese Erklärung abgegeben haben, besteht kein Anspruch auf Witwen/Witwerrente und auch kein Anspruch auf das

sogenannte " Sterbevierteljahr".

Deutsche RentenversicherungSie möchten persönlich beraten werden?Beratungsangebote der Deutschen Rentenversicherung →

6 Antworten

Ickeam 11.10.2021 | 13:51
@Experte Allem Anschein nach liegen hier die Voraussetzungen für Hinterbliebenenrente nach "altem" Recht vor. Rentensplitting ist m.E. nach nur in den Fällen möglich, in denen die Ehe nach dem 31.12.2001 geschlossen wurde oder - bei Eheschließung vor dem 01.01.2002 - beide Ehegatten nach dem 01.01.1962 geboren sind, im Fall des Versterbens einer der beiden Ehegatten also das "neue" Recht anzuwenden wäre...
-am 11.10.2021 | 14:06
Zitat von Icke anzeigen
Hallo Griselda, Für das Rentensplitting können sich nur Ehepaare entscheiden, ■ die nach dem 31.12.2001 geheiratet haben oder ■ bei denen die Ehe bereits am 31.12.2001 bestand und beide Ehepartner nach dem 01.01.1962 geboren sind. Ihre Eltern können diese Erklärung gar nicht abgegeben haben, daher besteht weiterhin ein Anspruch auf Witwen/Witwerrente und auf das sogenannte " Sterbevierteljahr"
Griseldaam 12.10.2021 | 06:18
Vielen Dank für die Antworten, vor allem an @icke, dass Sie den Experten nochmal auf die Situation hingewiesen haben. Damit ist nun alles geklärt und ich kann es so an meine Eltern weitergeben. Viele Grüße, Griselda
Heinricham 12.10.2021 | 17:32
Von wem hat jeder die Hälfte gekriegt? Von den Rentenversicherungen direkt oder die überwiesenen Renten "privat" auf Bankkonten geteilt?
W°lfgangam 12.10.2021 | 21:06
.... Von den Anwälten wurde die Rente der beiden zusammengerechnet und dann durch zwei geteilt, so dass jeder die Hälfte gekriegt hat...
Von wem hat jeder die Hälfte gekriegt? Von den Rentenversicherungen direkt oder die überwiesenen Renten "privat" auf Bankkonten geteilt?
Hallo Heinrich, eine Scheidung/Versorgungsausgleich war geplant/berechnet, ist dann aber doch nicht erfolgt. Den Ausgangsbeitrag bitte gerne noch mal in vollem Umfang nachlesen, bevor hier Nachfragen zu 'ungelegten Eiern' erfolgen ;-) Gruß w.
Heinricham 13.10.2021 | 11:06
Die ungelegte Eier hat doch die Beitragserstellerin produziert. Wenn kein Versorgungsausgleich oder Rentensplitting durchgeführt wurde, hat sich die Frage doch erübrigt. Oder das nicht geschiedene Paar hat sich beim Bestatter falsch ausgedrückt. Daher meine Nachfrage, weil ich hier eine ähnliche Konstellation habe. Nichts für ungut.
Deutsche Rentenversicherung
Sie erhalten Antworten von erfahrenen Expertinnen und Experten der Regionalträger der Deutschen Rentenversicherung (DRV).

Wichtige Hinweise

Ihre Einträge sind öffentlich und können von jedem gelesen werden. Bitte geben Sie daher keinesfalls persönliche Daten an.

Verzichten Sie auf politische Diskussionen. Dieses Forum soll schnell und unkompliziert helfen und ist kein Diskussionsforum.

Achten Sie auf einen friedlichen und respektvollen Umgang ohne Anfeindungen, Unterstellungen und Provokationen jeglicher Art.

Bleiben Sie beim Thema Rente, Altersvorsorge oder Reha. Bei Fragen etwa zum Arbeitslosengeld, zur Krankenversicherung oder bei Steuerfragen müssen unsere Experten leider passen.

Keine Bewertungen, Empfehlungen oder Beratungen zu einzelnen Produkten, Anlageformen etc. Unsere Experten dürfen grundsätzlich nur allgemein und produktunabhängig beraten.

Bitte beachten Sie die weitergehenden Informationen und Nutzungsbedingungen.

Weitere Links


Interessante Artikel

Informationen, Schwerpunkt-Themen und Interviews zu gesetzlicher Rente, privater wie betrieblicher Altersvorsorge sowie Finanzen und Gesundheit.
Time
8 Minuten

Ein Pflegefall lässt den Finanzbedarf sprunghaft steigen. Doch mit diesen sechs staatlichen Hilfsangeboten und gezielter privater Vorsorge sichern Sie sich vor finanzieller Notlage.

Time
6 Minuten

Länger im Erwerbsleben bleiben und später in den Ruhestand treten: Um dieses Verhalten zu fördern, setzt die Politik viele Anreize. Doch nicht jeder Plan einer „Kombi-Rente" geht finanziell auf, wie sich vor Gericht gezeigt hat.

Time
7 Minuten

Welche Ansprüche Hinterbliebenen zustehen – und wann die angesparten Beträge verloren sein können.

Time
8 Minuten

Ein Prozent vom eigenen Lohn, ein Prozent vom Arbeitgeber: Die neue Kapitalrente soll ab 2028 die gesetzliche Rente ergänzen und Millionen Menschen im Alter besser absichern. Wie das Geld angelegt wird, wer davon profitieren soll – und warum dabei Schweden das große Vorbild für Deutschland ist.

Time
13 Minuten

Schnellere Termine in der Praxis, Chefarztbehandlung im Krankenhaus und attraktive Preise: Mit diese Argumenten locken private Versicherer. Doch da die Entscheidung gegen die gesetzliche Krankenversicherung fast immer endgültig ist, sollte sie sehr genau überlegt sein.

Time
13 Minuten

Wer vorzeitig in den Ruhestand gehen will, muss Abschläge von der Rente in Kauf nehmen. Doch das muss nicht sein. Wie man Abschläge ausgleichen und dabei tausende Euro Steuern sparen kann – und warum das bald teurer wird.

Bleiben Sie auf dem Laufenden

Verpassen Sie kein Thema mehr.

Unser Newsletter informiert Sie regelmäßig und aktuell rund um die Themen Rente, Finanzen, Gesundheit und Soziales. Keine Werbung und 100% kostenlos.

Kontakt zur Deutschen Rentenversicherung

Wie können wir Ihnen weiterhelfen?
Icon Telefon
Kostenloses Servicetelefon
Mo. – Do. 08:00 – 19:00, Fr. 08:00 – 15:30
Logo Deutsche Rentenversicherung
Eine Initiative der Deutschen Rentenversicherung

Rechtliches

Service

Kostenlos und jederzeit abbestellbar – nach dem Absenden wählen Sie Themen und Rhythmus.

Logo klein Deutsche Rentenversicherung
Eine Initiative der Deutschen Rentenversicherung
© Ihre-Vorsorge 2026