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Steuerauskunft vom Finanzamt.

von Schiko.19.06.2007 | 19:05
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Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

Komme soeben von einem mit zwanzig personen besuchten zwei stunden vortrag eines örtlichen Diplom-Finanzfachwirtes der als kontroller beim örtlichen finananzamt als beamter beschäftigt ist. Dieser erklärte auf anfrage, dass grundsätzlich, schon mit rücksicht auf die steuerberatenden berufe, auskünfte über steueranfall als voranfrage grund- sätzlich nicht beantwortet werden. Es erfolgt grundsätzlich der hinweis, reichen sie die steuererklärung ein, aus dem steuerbescheid können sie dann näheres ersehen. MfG.

3 Antworten

Hinweisam 19.06.2007 | 22:33
Hallo Schiko, Nichts für ungut - aber "Kontroller" wird er eher nicht sein. Eher ein "Controller". Das hat nicht mit Kontrolle zu tun... Angenehme Nachruhe!
Schiko.am 20.06.2007 | 06:19
Entschuldigung, da haben sie sicher recht. Nur sagen, wenn was nicht stimmt, ich kann dies schon ertragen. Kenne mich doch selber am besten. MfG.
Wolfgangam 20.06.2007 | 09:59
Sehr geehrter Herr Schiko, der Referent ist Diplom-Finanzwirt, nicht Diplom-Finanzfachwirt (sie können es ja verkraften ;-)). Er hat also ein Steuerstudium absolviert und zwar in der Form, die Verwaltungsauffassung und Verwaltungspraxis zu lernen. Vielfach gilt dort der Grundsatz, im Zweifel gegen den Steuerbürger. Die Auskunft, „Steuerberatung“ sei durch Finanzämter nicht zulässig, stimmt zwar, dennoch soll der Steuerbeamte Auskünfte erteilen und Fragen beantworten. Aber natürlich ist es einfacher „mit dem Hinweis auf die steuerberatenden Berufe“, jegliche Auskunft zu verweigern . Als Diplom-Finanzwirt müsste der Referent aber wissen, dass er zur Auskunft verpflichtet ist, Ihnen also ein Lügen-Märchen unterbreitet hat, so wie es die Schilder auf den Baustellen mit dem Hinweis „Eltern haften für ihre Kinder“ tuen. Rechtsgrundlage meiner Aussage: § 89 Abgabenordnung. § 89 Abs. 1 S. 1 und S. 2 : „Die Finanzbehörde soll die Abgabe von Erklärungen, die Stellung von Anträgen oder die Berichtigung von Erklärungen oder Anträgen anregen, wenn diese offensichtlich nur versehentlich oder aus Unkenntnis unterblieben oder unrichtig abgegeben oder gestellt worden sind. Sie erteilt, soweit erforderlich Auskunft über die den Beteiligten im Verwaltungsverfahren zustehenden Rechte und die ihnen obliegenden Pflichten.“ Dies ist nicht mit der gebührenpflichtigen verbindlichen Auskunft zu verwechseln. Diese „Dienstleistung“ erfolgt unentgeltlich (wenn sie denn erfolgt ;-)). Die Vorschrift regelt die allgemeinen sog. Betreuungs- oder Fürsorgepflichten der Finanzbehörden und dient der Verwirklichung des aus dem Rechtsstaatsprinzip folgenden Anspruchs des Steuerbürgers auf ein faires (Besteuerungs-)Verfahren. Nach der Gesetzesbegründung zu dem wort- und intentionsgleichen ist das moderne, rechts- und sozialstaatlich geprägte Verständnis der Verwaltung das einer bürgernahen Verwaltung. Demgemäß soll die Rechtsverwirklichung des Beteiligten nicht an dessen Unkenntnis, Unerfahrenheit oder Unbeholfenheit scheitern; er soll nicht sehenden (Verwaltungs-sehenden Auges seiner Rechte verlustig gehen. Die Finanzbehörden sind insoweit in den Grenzen des § 89 zur Hilfestellung verpflichtet. Nun zu Ihrem Anliegen konkret (entnommen aus der Kommentierung der Vorschrift): Die Auskunftspflicht nach S. 2 bezieht sich ausschließlich auf Verfahrensfragen (wie z. B. steuerliche Erklärungspflichten, Mitwirkungspflichten, Fristen, Rechtsbehelfe, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, Aussetzung der Vollziehung, Beschränkung der Vollstreckung oder formales Außenprüfungsrecht) und nicht auf das materielle Recht (bzgl. materiellen Rechts hat der Referent Recht). Die Behörde ist nach S. 2 nur auf Verlangen des Beteiligten und nicht von Amts wegen zur Auskunft verpflichtet (vgl. Gesetzesbegründung, BT-Drs. 7/910, 49). Ein Tätigwerden der Behörden von Amts wegen in Verfahrensfragen ist nur unter den in S. 1 genannten Voraussetzungen geboten und gewährleistet. Insbesondere S. 2 ist Ausdruck der dem § 89 zugrunde liegenden Vorstellung von einer modernen, offenen, dem Bürger zugewandten Behörde: Sie soll ansprechbar und auskunftsbereit sein. Gleichzeitig ist die Beschränkung der Auskunftspflicht auf Verfahrensfragen angesichts der Möglichkeiten der Finanzbehörden richtig. Auskunft ist weniger als Rechtsberatung. Der Inhalt der Auskunft ist auf das Erforderliche, d. h. auf das zur Rechtswahrung unumgänglich Notwendige zu beschränken. Auf das Maß der Notwendigkeit hat es Einfluss, ob der Beteiligte steuerlich beraten bzw. selbst rechtskundig oder rechtsunkundig ist. Die Anforderungen an das Auskunftsverhalten gegenüber beratenen, kundigen Stpfl. sind naturgemäß geringer. Allerdings besteht auch insofern kein Recht der Behörde auf Untätigkeit, auf Nichtbeachtung des Auskunftsersuchens . Die Rechte und Pflichten, über die Auskunft zu erteilen ist, beziehen sich auf das konkrete Verwaltungsverfahren, sodass Auskunftssuchende grundsätzlich nur Beteiligte i.S.d. § 78 sein können. Eine Auskunftspflicht allgemeinen, verfahrensrechtlichen Inhalts besteht nicht. Meine Empfehlung also: Nicht Abspeisen lassen und im Zweifel unter Hinweis der Rechtsnorm beim Vorgesetzten anklopfen. P.S.: „Controller?“ -> Ist mir als Tätigkeit in einer Behörde nicht bekannt. Aber auch hier würde es mich nicht wundern, dass mittlerweile Anglizismen in Mode gekommen sind. Was sagt die Abgabenordnung? § 87 Abs. 1: „Die Amtssprache ist deutsch“. Aber wie Ihr die Abgabenordnung umsetzt, hat er ja verdeutlicht . Freundliche Grüße eines Ex-Finanzbeamten, Diplom-Finanzwirts und nun auf der Gegenseite steuerberatend tätigen Steuerbürgers...
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