Hallo Herbert E.,
beruht die Kürzung auf den Regelungen zum Hinzuverdienst, ist das Jahresbrutto der Rente nach Kürzung maßgebend. Auch bei der Berechnung des jährlichen Anpassungsbetrages (also des Betrages, der durch die jährliche Rentenanpassung voll steuerpflichtig wird), wird die Kürzung von Renten durch Anrechnungs- und Ruhensvorschriften beachtet:
https://www.deutsche-rentenversicherung.de/Allgemein/de/Navigation/2_Rente_Reha/01_Rente/04_in_der_rente/01_rentenbesteuerung/00_01_rentenbesteuerung_wie_besteuert_wird_node.html