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Experten-Antwort

Steuererklärung

von Nikolaus 08.12.2022 | 15:54
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20 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Hallo liebe Experten , ich habe einige Fragen weil ich zum ersten Mal meine Steuererklärung machen muss. Bei mir wurde im Jahr 2020 eine bestehende teilweise EMR am Ende des Jahres ( Dezember 20) in eine volle EMR umgewandelt . Nun hab ich dem Jahr quasi alles bezogen . Krankengeld, teilweise EMR, nach Krankengeld Abreitslosengeld , und dann ab Januar volle EMR. Wenn ich mir jetzt meine Einkünfte das ganzen Jahres ansehe verstehe ich nun nicht wie das jemand überblicken soll. Denn dann steht bei Einnahmen eine wesentlich höhere Zahl als die 6300.- der Zuverdienstgrenze . Aber die DRV hat bei der Bewilligung auch diese Institutionen einiges zurückbezahlt . Also von dieser Überschussumme blieb nichts übrig. Wie kann man den nun aus diesem Wirrwar erkennen dass ich nicht über die 6300 gekommen bin ? Oder wird das Jahr zweimal betrachtet , einmal bei halber EMR , und dann mit voller EMR . Weil die wurde bei mir rückwirkend zum 01.05.21 bewilligt ... Vielleicht kennt sich da jemand aus wie man das zu lesen hat oder zu verstehen hat. Vielen Dank schon mal

1 Experten-Antwort

Experten-Antwortam 08.12.2022 | 16:46

Hallo Nikolaus,

dem Beitrag von „Abschläge“ kann ich grundsätzlich zustimmen. Darüber hinaus muss ich Sie leider an Ihr zuständiges Finanzamt bzw. einen zugelassenen Steuerberater/Lohnsteuerhilfeverein verweisen, da es uns im Rahmen dieses Forums zur gesetzlichen Rentenversicherung und Alterssicherung nicht möglich ist, konkrete steuerrechtliche Fragestellungen zu beantworten.

19 Antworten

Abschlägeam 08.12.2022 | 16:31
Irgendwas ist noch durcheinander mit Ihren Daten (2020/2021)... Wenn halbe EM-Rente von 01-04/2021 und dann ab 05/2021-12/2021 volle EM-Rente, wird der Hinzuverdienst getrennt betrachtet. Die Beträge, die für KG und ALG erstattet wurden gelten aber nicht mehr als Hinzuverdienst, sondern nach der 'Fiktion der Erfüllung als Rente'. Seitens der Rentenversicherung wird das dann auch entsprechend bei der Überprüfung 'Hinzuverdienst' berücksichtigt. Bei der Steuererklärung wird es durch die Verrechnungen mit KG und ALG allerdings etwas komplizierter. Und damit alles an der richtigen Stelle eingetragen wird und Sie nichts vergessen, sollten Sie es sich 'gönnen' sich bei dieser Steuererklärung von z.B. einem Lohnsteuerhilfeverein oder (das wird dann teurer) von einem Steuerberater helfen zu lassen. Die Kosten hierfür können Sie bei der Steuererklärung des Jahres geltend machen, in dem Sie diese Gebühren bezahlen.
Nikolausam 08.12.2022 | 16:54
Nochmal zur Klärung entschuldigt meine Schludrigkeit. Also ich habe am 11.11.20 rückwirkend zum 01.04.20 die volle EMR bewilligt bekommen. Davor also bis zum 31.3.20 halbe EMR gehabt. Kann mir das jemand erklären was damit gemeint ist das es getrennt betrachtet wird ? Denn im Steuerbescheid steht da ja nichts von Trennung ... Ich stehe bei dem Thema völlig auf dem Schlauch ...
Nikolausam 08.12.2022 | 16:57
Und was mir noch eingefallen ist , das AL Geld oder Krankengeld , das zählt ja auch zum Einkommen . Wurde ja aber mit der Überschuss summe an AA und KK zurück bezahlt ... Aber im Steuerbescheid stehen die ja immer noch als Einkünfte und so sieht es aus als ob ich weit über die 6300 komme ...
Abschlägeam 08.12.2022 | 17:18
Auch wenn es also das Jahr 2020 betraf, hat die DRV ja die Unterlagen, was als 'Rente' zu berücksichtigen ist und was davon erstattet wurde. Dort sollte es also keine Probleme geben.* Und wenn ALG und Krankengeld noch als Einkünfte in der Steuererklärung stehen, dann kann das daran liegen, dass die 'Rückabwicklung' (KG/ALG wird durch Rente ersetzt) erst Anfang des Jahres 2021 erfolgte (??) und dann deshalb dem FA die 'aktualisierten' (korrigierten) Zahlen dann noch nicht vorlagen (bzgl. nicht automatisch für 2020 'eingelesen' werden. Aber auch in diesem Fall würde dann die rückwirkend bezahlte 'Rente' das KG/ALG ersetzen und dem Steuerjahr 2020 zugeordnet werden (zumindest soweit der Rentenbetrag zur Erstattung verwendet wurde, die Differenz zu einer höheren Rente wäre dann im Jahr der Zahlung steuerpflichtig) und der Bescheid würde ggfs. dann ohnehin noch einmal geändert werden müssen. Ist der Bescheid 'aktuell'?, also gerade erst eingetroffen? Dann bitte (vorsorglich) Einspruch einlegen und Termin beim Finanzamt zur Klärung vereinbaren (oder Termin vereinbaren und dabei den Einspruch zur Niederschrift erklären geht auch). Dann alle entsprechenden Bescheide und Erstattungsabrechnungen (KG/ALG/halbe Rente/volle Rente) einpacken und die das dann auseinanderklabüstern lassen. 'Falls' die DRV es doch nicht aus den eigenen Unterlagen erkennt und dennoch nach 'noch ungeklärtem' Steuerbescheid einen Hinzuverdienst berechnen will, die auch darauf hinweisen, dass der noch nicht gilt. Wird sich alles klären :-) Alles Gute!
Nikolausam 08.12.2022 | 17:27
Ach jetzt verstehe ich langsam. Ab dem 01.04. stehen dann quasi nur die Einkünfte der DRV. Da ab dann ja die volle EMR lief. vom 01.01 bis 31.03 müssen die Einkünfte ( das war zu dem Zeitpunkt Krankengeld stehen aber eben nur für diesen Zeitraum . Weil ich kann den Steuerbescheid ja nicht trennen , als erster Teil halbe EMR , zweiter Teil volle. Also muss man die Beträge aufteilen ... Bescheid ist noch keiner da , ich sitze noch beim zusammensuchen und verzweifle daran , das ist doch unmöglich für einen Laien das zu verstehen ... das macht mir ziemliche Bauchschmerzen und große Angst dass mir dann wegen dem Wirrwarr die Rente gekürzt wird oder gar schlimmeres ..
Finanzamtam 08.12.2022 | 18:00
Zitat von Abschläge anzeigen
Abschläge schrieb

Auch wenn es also das Jahr 2020 betraf, hat die DRV ja die Unterlagen, was als 'Rente' zu berücksichtigen ist und was davon erstattet wurde. Dort sollte es also keine Probleme geben.*

Und wenn ALG und Krankengeld noch als Einkünfte in der Steuererklärung stehen, dann kann das daran liegen, dass die 'Rückabwicklung' (KG/ALG wird durch Rente ersetzt) erst Anfang des Jahres 2021 erfolgte (??) und dann deshalb dem FA die 'aktualisierten' (korrigierten) Zahlen dann noch nicht vorlagen (bzgl. nicht automatisch für 2020 'eingelesen' werden.

Aber auch in diesem Fall würde dann die rückwirkend bezahlte 'Rente' das KG/ALG ersetzen und dem Steuerjahr 2020 zugeordnet werden (zumindest soweit der Rentenbetrag zur Erstattung verwendet wurde, die Differenz zu einer höheren Rente wäre dann im Jahr der Zahlung steuerpflichtig) und der Bescheid würde ggfs. dann ohnehin noch einmal geändert werden müssen.

Ist der Bescheid 'aktuell'?, also gerade erst eingetroffen?

Dann bitte (vorsorglich) Einspruch einlegen und Termin beim Finanzamt zur Klärung vereinbaren (oder Termin vereinbaren und dabei den Einspruch zur Niederschrift erklären geht auch).

Dann alle entsprechenden Bescheide und Erstattungsabrechnungen (KG/ALG/halbe Rente/volle Rente) einpacken und die das dann auseinanderklabüstern lassen.

'Falls' die DRV es doch nicht aus den eigenen Unterlagen erkennt und dennoch nach 'noch ungeklärtem' Steuerbescheid einen Hinzuverdienst berechnen will, die auch darauf hinweisen, dass der noch nicht gilt.

Wird sich alles klären :-) Alles Gute!

Und was mir noch eingefallen ist , das AL Geld oder Krankengeld , das zählt ja auch zum Einkommen . Wurde ja aber mit der Überschuss summe an AA und KK zurück bezahlt ... Aber im Steuerbescheid stehen die ja immer noch als Einkünfte und so sieht es aus als ob ich weit über die 6300 komme ...
Auch wenn es also das Jahr 2020 betraf, hat die DRV ja die Unterlagen, was als 'Rente' zu berücksichtigen ist und was davon erstattet wurde. Dort sollte es also keine Probleme geben.* Und wenn ALG und Krankengeld noch als Einkünfte in der Steuererklärung stehen, dann kann das daran liegen, dass die 'Rückabwicklung' (KG/ALG wird durch Rente ersetzt) erst Anfang des Jahres 2021 erfolgte (??) und dann deshalb dem FA die 'aktualisierten' (korrigierten) Zahlen dann noch nicht vorlagen (bzgl. nicht automatisch für 2020 'eingelesen' werden. Aber auch in diesem Fall würde dann die rückwirkend bezahlte 'Rente' das KG/ALG ersetzen und dem Steuerjahr 2020 zugeordnet werden (zumindest soweit der Rentenbetrag zur Erstattung verwendet wurde, die Differenz zu einer höheren Rente wäre dann im Jahr der Zahlung steuerpflichtig) und der Bescheid würde ggfs. dann ohnehin noch einmal geändert werden müssen. Ist der Bescheid 'aktuell'?, also gerade erst eingetroffen? Dann bitte (vorsorglich) Einspruch einlegen und Termin beim Finanzamt zur Klärung vereinbaren (oder Termin vereinbaren und dabei den Einspruch zur Niederschrift erklären geht auch). Dann alle entsprechenden Bescheide und Erstattungsabrechnungen (KG/ALG/halbe Rente/volle Rente) einpacken und die das dann auseinanderklabüstern lassen. 'Falls' die DRV es doch nicht aus den eigenen Unterlagen erkennt und dennoch nach 'noch ungeklärtem' Steuerbescheid einen Hinzuverdienst berechnen will, die auch darauf hinweisen, dass der noch nicht gilt. Wird sich alles klären :-) Alles Gute!
Und das ist das große Problem. Es werden die Renteneinkünfte rückwirkend veranlagt und das komplette Krankengeld und Arbeitslosengeld bleibt trotzdem drin stehen, weil die nachträglichen Meldungen des Arbeitsamtes oder der Krankenkasse ins Nirwana gehen und dem Sachbearbeiter nicht auffallen. Der Regen lässt sich das nur durch Einspruch und Hinweis auf die tatsächlich verbliebenen Zahlen lösen.
Abschlägeam 08.12.2022 | 18:08
Zitat von Nikolaus anzeigen
Wenn Sie die Erklärung noch gar nicht abgegeben haben... Machen Sie einen Termin beim Finanzamt, nehmen den Belegekarton mit und sagen Sie, dass Sie Hilfe benötigen. Das Finanzamt darf nicht beraten, aber helfen muss es. Oder Sie machen es mit Lohnsteuerhilfeverein/Steuerberater oder auch einer Steuererklärungssoftware. Für Sie nochmal zur Übersicht 01-03 = halbe EM-Rente (abzüglich entsprechender KV/PV > dort anzugeben) 01-03 = Krankengeld (Lohnersatzleistung) 04-12 = volle EM-Rente (abzüglich entsprechender KV/PV > dort anzugeben) 04-12 = Krankengeld (Lohnersatzleistung) hier wg. der Übersicht gern trennen nach pures KG, Ihr Beitrag KV und PV und ALG und RV 04-12 = Krankengeld, das durch Rente ersetzt wurde, wieder abziehen (> inzwischen dürften auch die Korrekturmeldungen beim FA bereits vorliegen, auch wenn die Erstattung evtl. tatsächlich erst Anfang 2021 erfolgt sind) > Achtung hierbei: RV Beiträge aus KG als Altersvorsorge geltend machen/ PV und ALG wird Ihnen direkt von der KK erstattet, dies ist hier (Lohnersatzleistung) also wieder ein 'plus', die tatsächlichen Beiträge erscheinen bereits in der Rente > hier ggfs. die tagesgenaue Abrg. der Erstattungsbeträge bei Ihrer Krankenkasse anfordern Und natürlich die üblichen steuerwirksamen Pflicht-Versicherungen, Beiträge, Spenden, Nebenkostenabrg., evtl. Krankheitskosten etc. nicht vergessen. Ist doch eigentlich ganz einfach ;-)
Finanzamtam 08.12.2022 | 18:02
Der Regen = regeln
Steuerheiniam 08.12.2022 | 18:28
Sie müssen darauf achten, dass die Meldungen richtig erfolgen. Diese werden ihnen von KK oder auch der Agentur für Arbeit zugehen. Das kann eine Weile dauern bis die korrekten Meldungen erfolgt sind. Ob diese korrekt sind, müssen aber wie gesagt Sie überprüfen. Bei einigen mir bekannten Fällen waren diese fehlerhaft bezüglich der Summe oder auch des Zeitraums. Wichtig ist auch, dass hier die Erfüllungsfiktion gilt und nicht das Zuflussprinzip. Es ändert sich also egal was wann und wie gezahlt immer das Steuerjahr 2020. Die elektronischen Datenmeldungen bewirken automatisch eine Änderung des Steuerbescheids und zwar teilweise 7 Jahre nach Ablauf von 2020. § 175b AO und § 171 Abs. 10a AO sind hier maßgebend. Holen Sie sich einen Online-Zugang bei Meinelster.de dort können Sie die Datenmeldungen der KK und Agentur für Arbeit und DRV anschauen. Diese Meldungen werden dann teilweise mit neuen Daten überschrieben, sofern das noch nicht erfolgt ist.
Abschlägeam 09.12.2022 | 00:37
Zitat von Steuerheini anzeigen
Erfüllungfiktion NUR für den Teil der Rente, der für eine Erstattung verwendet wurde !! Ist die Rente z.B. höher als das zu erstattende KG/ALG, dann gilt für den übersteigenden Differenzbetrag das 'Zuflussprinzip' = Zuordnung in das Jahr der Rentenzahlung. Ist die Rente niedriger, als das erstattete Krankengeld, gilt auch die Erfüllungsfiktion, aber der übersteigende erhaltene KG-Anteil (den man nicht erstatten muss) ist weiter eine 'Lohnersatzleistung' (mit Progressionsvorbehalt und 'Zuflussprinzip'). Auch hier hilft es dann, die Beträge detailliert einzugeben/abzuziehen, dann kann der Sachbearbeiter beim FA zumindest darüber 'stolpern', warum denn der 'unwissende Bürger' etwas anderes eingegeben hat als doch von KK/Afa gemeldet wurde (wenn die so trödelig sind... bzw. speziell bei Rentenbeginn zum Jahreswechsel sich das also quasi 'gezwungenermaßen' in das folgende Kalenderjahr verschiebt). Tip: Ergibt sich aus einer derartigen 'Doppelbuchung' (also Korrektur wurde noch nicht erfasst und Rente ist sowieso -zum Teil- steuerpflichtig und KG/ALG unter Progressionsvorbehalt), dann eine Steuerzahllast, sollte man die 'Stundung und Aussetzung der Vollstreckung bis Klärung' gleich mit dem Einspruch beantragen. Aber dazu auch spätestens dann die vorliegenden Bescheide mit einreichen. Der 'Bürger' kann nichts dafür, dass die anderen Leistungsträger so versetzt arbeiten. Und wer damit nun so gar nichts anfangen kann, geht bitte tatsächlich zu einem Lohnsteuerhilfeverein oder Steuerberater, der wird es verifizieren/erklären/berechnen und dann auch eine Rechnung stellen. Ein schönes drittes Adventswochenende!
Friedaam 09.12.2022 | 19:20
Nur weil sie es nicht verstehen? Ich finde es nicht schlecht sowas zu lesen. Man wird davon auch nicht dümmer und in vielen Steuer-Foren können manche Experten überhaupt nicht dazu antworten. Nicht mal im Finanzamt.
Viel Glückam 10.12.2022 | 14:21
Verweist doch einfach, wie auch aus Rentensicht vorgesehen, auf die steuerberatenden Stellen, statt mit Eurem Steuergeschwätz alle zu verunsichern. Was ist daran so schwer Eure Profilierungssucht zu unterdrücken? Ein schrecklicher Wesenszug.
Nur weil sie es nicht verstehen? Ich finde es nicht schlecht sowas zu lesen. Man wird davon auch nicht dümmer und in vielen Steuer-Foren können manche Experten überhaupt nicht dazu antworten. Nicht mal im Finanzamt.
Und daher glauben Sie den Beiträgen der User die hier in einem offenen Rentenforum Steueraussagen treffen und handeln ggf. auch danach? Dann viel Glück! Beschweren Sie sich aber nicht im Nachhinein über Falschaussagen oder inhaltliche Verständnisprobleme.
Abschlägeam 10.12.2022 | 18:37
Leider hat sich z.B. der Autor Rolf Winkel, der viele Themen unter 'Aktuelles' mit diesem speziellen Thema noch nicht beschäftigt. Was schade ist, denn eigentlich betrifft es jeden Erwerbsminderungsrentner, der rückwirkend eine EM-Rente bewilligt bekommt und zuvor KG oder ALG bezogen hat. Diese Leistungen werden dann gemäß §§ 103 ff. SGB X erstattet. Aber genau diese Erstattung nach dem Sozialgesetzbuch (also auch Rententhema) führt dann zu dem Wirrwarr bei der Steuererklärung in diesem Zusammenhang. Und ja, selbst ein normaler Sachbearbeiter im Finanzamt kann damit nicht mal eben so damit umgehen. Es hat also überhaupt nichts mit Profilierungssucht zu tun, sondern ist mindestens genau so wichtig wie die 'allgemeinen' Informationen zur Rentenbesteuerung, die auch im unter Aktuelles zu finden sind. Und so lange es dort keinen entsprechenden Artikel gibt, auf den man verweisen kann, werde auch ich weiter meine fundierten Kenntnisse und Hinweise hierzu hier weitergeben. Wen es nicht betrifft oder nicht interessiert, darf es aber gern einfach ignorieren. Eine schöne Advents- und Weihnachtszeit! @ Admin: bitte mal an die Redaktion weiterleiten?
Steuerheiniam 10.12.2022 | 18:47
Das ist eine gute Idee mit dem Artikel bezüglich der Verrechnung von Sozialleistungen und deren steuerliche Konsequenzen. Denn aus meiner Sicht gibt es hier viele möglichen Fehlerquellen, da mehrere Behörden beteiligt sind und erwerbsgeminderte Personen mit eingeschränkter Gesundheit oftmals nicht alles nachvollziehen können.
Nicht zu glaubenam 11.12.2022 | 10:52
Zitat von Abschläge anzeigen
Interessante Einstellung. Wenn die zuständige Behörde (Finanzamt) sich nicht mit der Materie auskennt, ist es eben Aufgabe der Rentenversicherung darüber aufzuklären? Wann haben Sie denn das letzte Mal als Berater bei der Rentenversicherung gearbeitet? Vermutlich nie, sonst würden Sie derart absurde Vorschläge besser für sich behalten. Traurig, dass hier derartig praxisfremde Vorschläge gemacht werden, es sei denn Sie erklären dann in diesem Zusammenhang, woher die zusätzlichen Berater oder Beraterinnen kommen sollen, die derart umfangreich beraten sollen und das am besten auch noch kostenneutral. Theoretiker wie Sie, sollten sich mehr an der Praxis orientieren. Allerdings müsste man die natürlich auch kennen.
Melliam 11.12.2022 | 11:44
Es soll allgemein ein Artikel über die Adpekte der rückwirkenden Bewilligung einer Erwerbsminderungsrente bei Verrechnung mit bereits gezahlten Lohnersatzleistungen auf dieser Webseite verfasst werden. Und allgemein wird öfters schon das Thema Steuern aufgegriffen. Warum sollte es in dem Fall nicht auch so sein. Feiern Sie einen schönen 3. Advent.
Andreasam 11.12.2022 | 19:00
Hier gibt es einen Artikel dazu: https://www.lohnsteuer-kompakt.de/steuerwissen/erwerbsminderungs… Dieser beinhaltet einen Sonderfall, aber auch die allgemeinen Regelungen.
Melliam 11.12.2022 | 22:15
Den kennen wir. Wir meinen, auf dieser Webseite hier sollte es thematisiert werden.
Abschlägeam 12.12.2022 | 05:59
Zitat von Nicht zu glauben anzeigen
Leider hat sich z.B. der Autor Rolf Winkel, der viele Themen unter 'Aktuelles' mit diesem speziellen Thema noch nicht beschäftigt. Was schade ist, denn eigentlich betrifft es jeden Erwerbsminderungsrentner, der rückwirkend eine EM-Rente bewilligt bekommt und zuvor KG oder ALG bezogen hat. Diese Leistungen werden dann gemäß §§ 103 ff. SGB X erstattet. ... @ Admin: bitte mal an die Redaktion weiterleiten?
Interessante Einstellung. Wenn die zuständige Behörde (Finanzamt) sich nicht mit der Materie auskennt, ist es eben Aufgabe der Rentenversicherung darüber aufzuklären? Wann haben Sie denn das letzte Mal als Berater bei der Rentenversicherung gearbeitet? Vermutlich nie, sonst würden Sie derart absurde Vorschläge besser für sich behalten. Traurig, dass hier derartig praxisfremde Vorschläge gemacht werden, es sei denn Sie erklären dann in diesem Zusammenhang, woher die zusätzlichen Berater oder Beraterinnen kommen sollen, die derart umfangreich beraten sollen und das am besten auch noch kostenneutral. Theoretiker wie Sie, sollten sich mehr an der Praxis orientieren. Allerdings müsste man die natürlich auch kennen.
Mit keinem Wort habe ich vorgeschlagen, dass die Berater der Rentenversicherung neben Ihren eigentlichen Aufgaben auch noch über Rentenbesteuerung beraten sollen. Wenn aber hier, in diesem Forum unter Startseite / Aktuelles / Magazin, das Thema "Steuererklärung: Was Rentner wissen sollten" veröffentlicht wird, sollte auch ein entsprechendes Thema 'Erwerbsminderungsrente mit Erstattungsansprüchen und deren Versteuerung' dort veröffentlicht werden. DAS war und ist mein Vorschlag. Insofern gibt es auch keine Veranlassung zu erklären, woher zusätzliche Berater kommen sollen, denn die sind von 'meinem' Vorschlag gar nicht betroffen.
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