Hallo Fussel,
wenn Sie eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit beziehen, wurde zum Rentenbeginn ermittelt, welcher Teil der Rente der Besteuerung unterliegt. Dabei wird regelmäßig auf einen prozentualen Wert Bezug genommen (zum Beispiel 50 % der Bruttorente bei einem Rentenbeginn vor 2005). Der individuelle Rentenfreibetrag ist ein fester Eurobetrag, der während Ihrem Rentenbezug prinzipiell unverändert bleibt - auch wenn sich die Rente durch zum Beispiel Rentenanpassungen seitdem erhöht hat. Zu den Details der Rentenbesteuerung können Sie in dieser Broschüre weitere Informationen finden:
https://www.deutsche-rentenversicherung.de/SharedDocs/Downloads/DE/Broschueren/national/versicherte_und_rentner_info_zum_steuerrecht.html
Inwieweit die beabsichtigte Gewährung eines Zuschlages auf der Basis der persönlichen Entgeltpunkten zum 01.07.2024 für Bezieher einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit wie eine Rentenanpassung behandelt wird oder nicht ist eine Entscheidung der Steuerverwaltung. Hierzu und zur konkreten Höhe der steuerlichen Belastung oder individuellen Abzugsmöglichkeiten können wir keine Auskünfte erteilen. Bitte wenden Sie sich an das zuständige Finanzamt, einen Steuerberater oder Lohnsteuerhilfevereine für verbindliche Auskünfte.