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Steuerklassenänderung bei ATZ

von Walli03.01.2009 | 20:25
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3 Antworten

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Guten Tag dem Forum, ich beabsichtige demnächst einen Antrag auf Altersteilzeit zu stellen. Ist ein Wechsel in eine günstigere Steuerklasse in diesem Zusammenhang zu empfehlen (z.B. von derzeit IV auf III)? Wirkt sich die damit in der ATZ entstehende Erhöhung des Nettoverdienstes auf die zukünftige Rentenzahlung nach der ATZ positiv aus? Danke für eine Antwort!

3 Antworten

Wolfgangam 04.01.2009 | 07:24
Hallo Walli, für die Höhe der Rente ist das Bruttoeinkommen maßgebend. Wegen Steuerklassenänderung und ATZ-Entgelt siehe: http://www.bmas.de/coremedia/generator/18840/applet__atz.html Gruß w.
atz-leram 04.01.2009 | 19:56
Das kommt auf den Vertrag an. Bei mir wurde auf einen %-Satz des vorherigen Netto aufgestockt. Durch die unterschiedlichen Steuersätze der Lohnsteuerklassen fällt das Netto verschieden aus. Die gröste Steuerminderung wird in V erreicht, was die geringste Aufstockung bringt! Der Steuerausgleich bei Ehepartnern erfolgt jedoch beim Einkommensteuerjahresausgleich. Hier wird auch die Aufstockung als Progresionsvorbehalt berücksichtigt, was meistens eine Nachzahlung zur Folge hat! Genaueres beim Steuerberater. Ich bin nur Betroffener. In meinem Fall gibt Klasse 3 mehr Aufstockung. In dem von Wolfgang angegebenen Rechner ist die Brutto-Aufstockung immer gleich. Bei einer Bruttoaufstockung der Rentenbeiträge ist die Steuerklasse auch egeal.
Reseam 05.01.2009 | 10:19
Hallo Walli, mit der Wahl der Steuerklasse III erhalten Sie einen höheren Aufstockungsbetrag zur ATZ. Bitte beachten Sie dabei, dass dieser Aufstockungsbetrag selber nicht steuerpflichtig ist, aber dem Progressionsvorbehalt unterliegt und damit die Steuerschuld auf das sonstige Einkommen (auch das des Ehepartners!) erhöht. Sie müssen bei der Wahl der Steuerklasse III zum Jahresende mit einer Steuernachzahlung und dann in den kommenden Jahren mit einer quartalsweisen Abschlagszahlung an das Finanzamt rechnen. Dabei ist auf jeden Fall auch das steuerpflichtige Einkommen Ihres Ehegatten zu berücksichtigen. Sofern dieser noch berufstätig ist, mindert sich sein laufendes Nettogehalt, da er ja dann in Steuerklasse V wechselt. Ist er arbeitslos oder von Arbeitslosigkeit bedroht, würde sich sein Arbeitslosengeld aufgrund des niedrigeren Netto mindern. Genaue Berechnungen kann Ihnen aber nur ein Steuerberater oder das Finanzamt liefern. In Summe lohnt sich der Steuerklassenwechsel dann, wenn die Differenz des Aufstockungsbetrages zwischen Steuerklasse IV und III höher ist als die Steuernachzahlung. MfG Rese
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