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Experten-Antwort

Steuerklassenwechsel für höhere gesetzl. Rente im Alter?

von Anna26.09.2022 | 11:09
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14 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Liebes Expertenteam, ich bin mit einem Beamten verheiratet und frage mich, ob es sinnvoll für mich ist, in Steuerklasse I zu wechseln, um ein höheres Nettogehalt zu erzielen. Nach meinem Kenntnisstand hätte das für die Berechnung der späteren gesetzlichen Rente einen positiven Effekt, da das Nettogehalt für die Rentenformel relevant ist. Ich werde in rund 30 Jahren in Rente gehen. Ich freue mich auf Ihre Einschätzung.

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo Anna,

die Beiträge zur Rentenversicherung werden aus dem Bruttoentgelt berechnet, daher spielt die Wahl der Steuerklasse hier keine Rolle.

Viele Grüße

Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung

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13 Antworten

Abschlägeam 26.09.2022 | 11:19
Hallo Anna, für die Berechnungen der späteren Rente werden die Bruttobeiträge Ihres Einkommens zugrunde gelegt, unabhängig davon, wie Ihr Gehalt ansonsten zu versteuern ist. Es könnte aber andere Gründe geben, die Steuerklasse zu wechseln (z.B. Anspruch auf Krankengeld), was für Sie 'zeitnah' wesentlich interessanter sein könnte. Denn wie die Besteuerung einer Rente in 30 Jahren erfolgt, kann ohnehin heute noch niemand prognostizieren. Informieren Sie sich also auch noch mal bei einem Steuerberater oder Lohnsteuerhilfeverein, was für Sie in der aktuellen Konstellation das sinnvollste wäre. Viel Erfolg und alles Gute!
Berndam 26.09.2022 | 12:35
Solange man nicht von der Hand im Mund lebt, sollte der beamte Steuerklasse 5 nehmen und der Angestellte 3, weil beim Beamten Lohnersatzleistungen eh 100 % sind, aber durch die Steuerklasse 3 beim Angestellten ALG, Krankengeld, etc. PP höher sind. Auf eine Rente hat das aber keinen Einfluss.
Abschlägeam 26.09.2022 | 13:13
Cooler Tipp Bernd, dann ist eine extrem hohe Steuernachzahlung ja bereits schon mal nur alleine auf das Beamtengehalt regelrecht vorprogrammiert :-( Warum lassen Sie also Anna und Ihren Mann nicht einfach zu einem 'Steuerfachmann' gehen, um sich dort beraten zu lassen?
Abschlägeam 26.09.2022 | 13:52
uiuiui, da habe ich es nun total verdreht, Asche über mein Haupt. (wie gut, dass diese Kombi sowieso irgendwann abgeschafft werden soll... *g*) Aber vielleicht verdient Anna auch in der freien Wirtschaft ja ähnlich gut wie ihr Mann... Dann sollte man noch mal schauen.
Steuerexperteam 26.09.2022 | 13:34
Wieso? Wenn das Beamtengehalt mit Steuerklasse fünf versteuert wird, ist doch alles super.
Andreasam 26.09.2022 | 13:51
Der Rentenbeitragssatz wird auf das Bruttogehalt erhoben. Es kann vorteilhaft sein die Steuerklasse zu wechseln, wenn in Zukunft Entgeltersatzleistungen bezogen werden. U.a. Arbeitslosengeld, Krankengeld, Elterngeld oder ein Altersteilzeitzuschlag. Da abgesehen vom Altersteilzeitzuschlag ein Beamter in der Regel keine Entgeltersatzleistungen bekommen kann, sollte man seine Steuerklassen entsprechend verteilen....
ABMam 26.09.2022 | 13:55
Schön, wie sich die Finanzexperten hier zur Steuerklassenwahl äußern, aber eines offensichtlich nicht bedenken: Bei der Wahl der Steuerklasse III/V ist man verpflichtet, anschließend eine Steuererklärung abzugeben. Bei der Steuererklärung wird regelmäßig der Splittingtarif angewendet, der auch bei der Wahl von Steuerklasse IV/IV angewendet wird. Die Wahl der Steuerklasse III/V bringt mir also nur einen temporären Vorteil, am Ende habe ich aber keinen einzigen Cent gegenüber dem Finanzamt gespart.
Berndam 26.09.2022 | 14:03
Ja, die zu zahlende Steuer ändert sich durch die Lohnsteuerklqsse III/V statt IV/IV nicht, aber die ggf. höheren Entgeltersatzleistungen bleiben.
ABMam 26.09.2022 | 14:34
Es bleiben auch keine höheren Entgeltersatzleistungen. Hier holt einen am Ende der Progressionsvorbehalt wieder ein.
Abschlägeam 26.09.2022 | 15:38
Auch das kann dann ein Steuerberater in konkreten Zahlen darstellen :-) Aber um zur ursprünglichen Frage 'Rente erhöhen durch Steuerklassenwechsel' zurück zu kommen: Maßgeblich für die Berechnung der späteren Rente sind alle Beiträge zur RV aus Arbeitseinkommen/ALG/Krankengeld etc. (entsprechend der evtl. zu berücksichtigenden Beitragsbemessungsgrenzen RV), egal wie sie 'jetzt' versteuert werden. Und es zählen hier dann auch nur die Einkünfte von 'Anna' dazu. Die Einkünfte des Ehemannes wirken sich dann erst später wieder aus, wenn es dann um die Versteuerung der Rente geht. Aber dann hat wieder der Steuerberater was zu tun, die DRV ist 'da raus' :-)
WerKateram 26.09.2022 | 20:13
Der Progressionsvorbehalt macht natürlich nicht den gesamten Vorteil bei den Ersatzleistungen zunichte. Dazu bräuchte man Steuersätze über 100%. Aber wenn Sie das weiter behaupten wollen, können Sie es gerne an einem selbst gewählten Beispiel vorrechnen.
Walteram 26.09.2022 | 20:21
Die Aussage ist so falsch. Es bleibt einem am Ende mehr Geld, wenn die Entgeltersatzleistung höher ist.
Berndam 26.09.2022 | 23:05
Und im krassesten Fall müssten von der niedrigen Lohnersatzleistung prozentual mehr Steuern abgegeben werden als von der hohen, aber das hier noch auszudröseln würde den Rahmen sprengen. Für die Fachleute: - Antrag auf Getrenntveranlagung wäre ein Stichwort.
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