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Experten-Antwort

Steuerpflichtiger Anteil der Rente

von Paul Wirth05.01.2014 | 17:38
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8 Antworten

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Guten Tag, mir wurde im Jahr 2010 die volle befristete Erwerbsminderungsrente zugesprochen. Somit ergab sich durch das Eintrittsjahr ein steuerpflichtiger Anteil von 60%. Die EM-Rente wurde letztes Jahr erwartungsgemäß verlängert und wird aufgrund der Erkrankung wohl bis zur Altersrente weiterlaufen. Meine Fragen hierzu sind: 1.) Bleibt mir der steuerpflichtige Anteil von 60% erhalten oder steigt dieser aufgrund der Weitergewährung im Jahr 2013 auf dann 66% an? 2.) Wie verhält es sich beim erreichen der Altersrente, bleibt mir der steuerpflichtige Anteil aus dem Eintritt der Erwerbsminderung erhalten oder wird der steuerpflichtige Anteil des Jahres beim Eintritt der Altersrente herangezogen? Für Ihre Antworten bedanke ich mich schon einmal vorab. Mit freundlichen Grüßen P. Wirth

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Der prozentuale Besteuerungsanteil ( 60%) und der steuerfreie Betrag von 40 % (Freibetrag) sind weiterhin die Basis für die Steuer. Das heißt, bei der Altersrente ändert sich nichts. Allerdings hat Herz 1952 auch dahingehend recht, dass mit jeder Rentenerhöhung im Grunde der steuerpflichtige Anteil etwas ansteigt.

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7 Antworten

Frau Schmackesam 05.01.2014 | 18:00
Es bleibt bei 60 %. Bei Verlängerung der EM-Rente und nahtloser Übergang in die Altersrente bleibt der ursprüngliche Satz von 60 % erhalten. Herzlichen Glückwunsch!
Herz1952am 06.01.2014 | 01:40
Stimmt leider nicht ganz. Der jetzige steuerfreie B e t r a g bleibt fest und jede Rentenerhöhung erhöht den steuerpflichtigen Anteil. Also der jetzt steuerfreie Betrag von 40% der Rente bleibt steuerfrei. Es erhöht sich also anteilig mit jeder Rentenerhöhung der %-Anteil zur Steuerpflicht und vermindert somit prozentual den steuerfreien Anteil, abhängig vom Betrag um den sich die Rente erhöht. Herz1952
Frau Baumam 06.01.2014 | 14:41
Das heißt dann wohl, daß jede puplige Rentenerhöhung steuerrechtlich als neue Rente mit dem jeweiligen Eintrittssatz zu behandeln ist. Das kann ja dann im Laufe der Zeit eine aufwendige Rechnerei um kleinste Beträge werden. Ist das wirklich im Sinne des Gesetzes?
KPJMKam 06.01.2014 | 18:27
So schlimm wird das ja wohl nicht sein. Mit den 50% (wg. 2010)wird mit dem Einkommen aus 2011 der Freibetrag einmal errechnet .Er wird dann jährlich vom aktuellen Einkommen als Freibetrag abgezogen.
KPJMKam 06.01.2014 | 18:37
Entschuldigung, es ist dummes Zeug was ich geschrieben habe ,aber ich kann es ja nicht zurück holen.
KPJMKam 06.01.2014 | 18:55
Ich glaube so ist es richtig. Mit den 40% (wg. 2010)wird mit dem Einkommen aus 2011 der Freibetrag einmal errechnet und bleibt .Er wird dann jährlich als steuerfrei von der Rente abgezogen. Vorhin habe ich mich versehen,ich war bei meinen 50%.
DarkKnight RVam 07.01.2014 | 07:27
Um es noch einmal mit einfachen Worten zu sagen: Das Finanzamt legt keinen %-Wert als steuerfreien Betrag fest, sondern einen €-Betrag, der sich natürlich ausgehend von dem %-Wert ermittelt. Dieser €-Betrag wird dann in jedem Jahr von der Jahresrente abgezogen! Der €-Betrag bleibt solange unverändert, solange sich die Rentenhöhe nicht verändert (Ausnahme: Rentenanpassung; diese führt nicht zur Neuermittlung des Freibetrages). Wenn sich die Rentehöhe durch den Wechsel von Erwerbsminderungsrente in Altersrente z. B. erhöht, wird der Rentenfreibertag (€-Wert) ausgehend von dem %-Wert (der ersten Rente), neu ermittelt. Genauso ist es auch, wenn sich die Rentenhöhe verringert (z. B. Wechsel von Vollrente in Teilrente oder bei einer Witwenrente im Anschluss an eine Verischertenrente)! 8)
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