Hallo Christina,
insbesondere dem letzten Beitrag von „W*lfgang“ (12.03.2015 - 20.36 Uhr) kann ich nur uneingeschränkt zustimmen.
Das von Ihnen erwähnte Schreiben an den Rentenversicherungsträger stellt - soweit der Wille um Überprüfung der Angelegenheit daraus hervorgeht - im übrigen bereits einen Überprüfungsantrag nach § 44 SGB X dar, auch wenn dieses nicht explizit als „Überprüfungsantrag nach § 44 SGB X“ betitelt ist. Wenn Sie sicher gehen wollen, können Sie natürlich auch nochmals einen entsprechenden Überprüfungsantrag nachsenden. Im Zweifel können Sie sich auch direkt mit der zuständigen Rentensachbearbeitung in Verbindung setzen und dort nach dem Stand der Bearbeitung Ihres Schreibens/Überprüfungsantrags nachfragen.