Für den Vertrauensschutz muß am 16.11.2000 entweder Schwerbehinderung vorgelegen haben, oder der Versicherte war berufs- bzw. erwerbsunfähig nach dem bis 31.12.2000 geltenden Recht.
Die Schwerbehinderung muß vom Versorgungsamt festgestellt sein. Vielleicht bewirkt ein Überprüfungsantrag die rückwirkende Feststellung der Schwerbehinderung.
Soweit noch genügend medizinische Unterlagen vorhanden sind, könnte noch versucht werden, ob eine Entscheidung über das Vorliegen von BU/EU getroffen werden kann.