In Ihren geschilderten Fall befinden Sie sich in einem ganz normalen abhängigen Beschäftigungsverhältnis gegen Arbeitsentgelt. Versicherungspflicht besteht in allen Zweigen der Sozialversicherung.
Grundlage hierfür ist der § 1 Sozialgesetzbuch -Sechstes Buch- .
Ausnahme besteht lediglich bei Vorstandsmitgliedern einer Aktiengesellschaft.