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Experten-Antwort

Stipendium, Ausland und Kind

von Frau M.K.10.02.2019 | 05:50
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5 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Sehr geehrte Damen und Herren, Ich freue mich über die Möglichkeit auf so unkomplizierte Weise eine individuelle Beratung zu erhalten. Ich bin seit 1. November 2016 ohne festen Wohnsitz in Deutschland, da ich Von 11/2016-07/2017 für eine internationale UN Organisation im Ausland gearbeitet habe Und - von 10/2017-07/2018 im Rahmen eines Postdoc-stipendiums Ergänzungsstudien/ein forschungsprojekt im Ausland durchgeführt habe. Weder zu UN- noch zu Stipendiumszeiten have ich in die Rentenkasse eingezahlt. Eine Rückkehr aus dem Ausland erfolgt nun im Mai 2019. Daher ist zum einen meine Frage, ob eine Nachzahlung für die Stipendiumszeit (10/2017-7/2018) möglich ist, da es unter Ausbildungszeiten im Sinne des Paragraph 207 SGB VI, "Zusatz- und Ergänzungsstudien" fällt. - zum anderen, ob die Arbeit bei einer internationalen UN-Organisation im Ausland eine verspätete Nachzahlung ermöglicht. - inwiefern generell eine Nachzahlung für das Jahr 2018 (nach meinem Verständnis ja möglich bis 31.3) sich rechnet? Ich habe seit meinem 16. Lebensjahr in die RV eingezahlt , derzeitiges Alter :33. Zudem habe ich im Februar 2018 einen Sohn bekommen, hier stellt sich für mich die vierte Frage, nämlich inwiefern dies für eine Nachzahlung relevant ist /gemacht werden kann. Ich würde mich freuen, wenn Sie mir mit meinem besonderen Anliegen behilflich sein könnten und bedanke mich bereits im voraus. Beste Grüße M. k.

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Sehr geehrte Frau M.K.

aus meiner Sicht sollte in Ihrem Falle folgendes geprüft werden:

1. Sind die Voraussetzungen für eine Beitragsnachzahlung nach § 204 SGB VI für die Zeit, bei der Sie bei einer UN-Organisation beschäftigt waren, möglich und wäre eine Beitragszahlung hier sinnvoll?

2. Kann die von Ihnen genannte Studienzeit als Anrechnungszeit anerkannt werden? Nur für den Fall, dass das nicht möglich sein sollte, stellt sich die Frage, ob eine Nachzahlung nach § 207 SGB VI möglich und sinnvoll ist.

Unabhängig davon ob, § 207 SGB VI hier greift, könnte die Möglichkeit bestehen "normale" freiwillige Beiträge für das Jahr 2018 noch nachzuentrichten. Zumindest offensichtliche Ausschlussgründe für eine Zahlung freiwilliger Beiträge für 2018 konnte ich in Ihrer Fragestellung nicht finden.

3. Ihr Sohn und die ggf. deshalb zu gewährenden Kindererziehungszeiten und Kinderberücksichtigungszeiten machen Ihre gesamte Fragestellung noch komplexer. Insbesondere weil die Erziehung im Ausland stattgefunden hat, ist auch hier zunächst zu prüfen, was als rentenrechtliche Zeit anrechenbar ist. Dies kann wiederum Einfluss auf die Frage nehmen, ob eine freiwillige Nachzahlung von Beiträgen für 2018 möglich ist. Letzteres wäre ausgeschlossen, wenn gleichzeitig Kindererziehungszeiten vorhanden wären.

Mein Rat: Lassen Sie im Zusammenhang mit der Vereinbarung eines persönlichen Beratungstermins, die Fragen vorab schriftlich Ihrem Rentenversicherungsträger zukommen. Diese sind meines Erachtens so speziell, dass diese ohne entsprechende Vorbereitung und Einplanung eines zeitlich erweiterten Beratungstermins, sich nicht klären lassen werden. Beachten Sie hierbei die am 01.04.2019 endende Frist für die Zahlung freiwilliger Beiträge für 2018.

Deutsche RentenversicherungSie möchten persönlich beraten werden?Beratungsangebote der Deutschen Rentenversicherung

4 Antworten

KSCam 10.02.2019 | 11:17
Die unkomplizierte individuelle Beratung hier im Forum sehe ich nicht. Dazu dürfte Ihr "Fall" dann doch zu kompliziert, weil einfach nicht alltäglich sein. Kümmern Sie sich bitte nach Ihrer Rückkehr nach D um einen Beratungstermin bei der DRV und klären dann Ihr Versicherungskonto und die übrigen Fragen. Wenn Sie den Termin bis zum 31.03.2019 vereinbaren haben Sie sich damit die Möglichkeit erhalten gegebenenfalls noch freiwillige Beiträge für 2018 zu zahlen. Für alles andere sehe ich keine Notwendigkeit dies aus dem ausland heraus zu klären, wenn jemand eh ab Mai wieder in D lebt. Aber natürlich können Sie sich mit Ihren Fragen auch schriftlich an die DRV wenden......
M.K.am 12.02.2019 | 07:21
Vielen Dank für die Antworten und die Tipps. Da dieses Feld für mich weiterhin Neuland darstellt, erlauben Sie bitte die Rückfrage, was mit "Rentenversicherungsträger" gemeint ist? "Lassen Sie im Zusammenhang mit der Vereinbarung eines persönlichen Beratungstermins, die Fragen vorab schriftlich Ihrem Rentenversicherungsträger zukommen". Vielleicht stehe ich auch einfahc auf dem Schlauch... Vielen Dank vorab.
chiam 12.02.2019 | 08:20
Zitat von M.K. anzeigenausblenden
Die gesetzliche Rentenversicherung wird in Deutschland von mehreren Behörden verwaltet, die alle „Deutsche Rentenversicherung XY“ heißen. „XY“ kann dabei entweder eine Region sein, für die die jeweilige Behörde zuständig ist – sogenannte Regionalträger, z.B. Deutsche Rentenversicherung Nordbayern oder Deutsche Rentenversicherung Braunschweig-Hannover –, oder „Bund“ oder „Knappschaft-Bahn-See“. Eine von diesen ist für Sie zuständig. Sie können sich aber prinzipiell in jeder örtlich passenden Auskunfts- und Beratungsstelle beraten lassen, egal welcher der Träger sie betreibt. Für einen Beratungstermin können Sie sich jetzt schon online anmelden. Wegen der komplizierten Konstellation sollten Sie dann der Beratungsstelle vorab näher mitteilen, um was es geht (also etwa so wie hier).
Deutsche Rentenversicherung
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