Sehr geehrte Frau M.K.
aus meiner Sicht sollte in Ihrem Falle folgendes geprüft werden:
1. Sind die Voraussetzungen für eine Beitragsnachzahlung nach § 204 SGB VI für die Zeit, bei der Sie bei einer UN-Organisation beschäftigt waren, möglich und wäre eine Beitragszahlung hier sinnvoll?
2. Kann die von Ihnen genannte Studienzeit als Anrechnungszeit anerkannt werden? Nur für den Fall, dass das nicht möglich sein sollte, stellt sich die Frage, ob eine Nachzahlung nach § 207 SGB VI möglich und sinnvoll ist.
Unabhängig davon ob, § 207 SGB VI hier greift, könnte die Möglichkeit bestehen "normale" freiwillige Beiträge für das Jahr 2018 noch nachzuentrichten. Zumindest offensichtliche Ausschlussgründe für eine Zahlung freiwilliger Beiträge für 2018 konnte ich in Ihrer Fragestellung nicht finden.
3. Ihr Sohn und die ggf. deshalb zu gewährenden Kindererziehungszeiten und Kinderberücksichtigungszeiten machen Ihre gesamte Fragestellung noch komplexer. Insbesondere weil die Erziehung im Ausland stattgefunden hat, ist auch hier zunächst zu prüfen, was als rentenrechtliche Zeit anrechenbar ist. Dies kann wiederum Einfluss auf die Frage nehmen, ob eine freiwillige Nachzahlung von Beiträgen für 2018 möglich ist. Letzteres wäre ausgeschlossen, wenn gleichzeitig Kindererziehungszeiten vorhanden wären.
Mein Rat: Lassen Sie im Zusammenhang mit der Vereinbarung eines persönlichen Beratungstermins, die Fragen vorab schriftlich Ihrem Rentenversicherungsträger zukommen. Diese sind meines Erachtens so speziell, dass diese ohne entsprechende Vorbereitung und Einplanung eines zeitlich erweiterten Beratungstermins, sich nicht klären lassen werden. Beachten Sie hierbei die am 01.04.2019 endende Frist für die Zahlung freiwilliger Beiträge für 2018.