Der Eintritt eines Störfall ändert nichts an der SOZIALVERSICHERUNGSrechtlichen Beurteilung des zugrundeliegenden Beschäftigungsverhältnisses. Die gezahlten Beiträge dürfen also nicht rückgerechnet werden als ob von Anfang an ein "normales" Arbeitsverhältnis bestanden hätte.
Für das Guthaben aus vorgearbeiteter Arbeit, welches bei Ende des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses noch besteht, sind Beiträge noch an die Sozialversicherung abzuführen (§ 23b Abs. 2 SGB IV, § 10 Abs. 5 AtG). Diese Beiträge gehen auch noch in eine nachfolgende Hinterbliebenenrente ein.