Hallo Alina,
die Tätigkeit als (Yoga-)Lehrerin kann sowohl im Rahmen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses, als auch im Rahmen einer selbständigen Tätigkeit ausgeübt werden. Ob Sie tatsächlich selbständig tätig sind, beurteilt sich vor allem am Grad der persönlichen und wirtschaftlichen Abhängigkeit vom jeweiligen Auftraggeber, der Frage der freien Arbeitszeitgestaltung und des unternehmerische Risikos.
Soweit Sie die Tätigkeit als Yogalehrerin im Rahmen einer versicherungspflichtigen selbständigen Tätigkeit ausüben, spielt die Gleitzone (neu: Übergangsbereich) bei der Berechnung der Beiträge jedoch keine Rolle. Hier werden die Beiträge nach den allgemeinen für selbständig Tätige gültigen Berechnungsgrundsätzen erhoben (Regelbeitrag, halber Regelbeitrag, einkommensgerechter Beitrag).
Sollten Sie die Tätigkeit als Yogalehrerin im Rahmen eines Honorarvertrags in einem Yoga-Studio o. ä. ausüben wollen, empfiehlt es sich, zunächst ein Statusfeststellungsverfahren bei der Clearingstelle der Deutschen Rentenversicherung Bund zu beantragen (siehe auch Beitrag von „W*lfgang“). Soweit Sie die Tätigkeit auf eigene Rechnung und in eigenen Räumlichkeiten ausüben wollen, können Sie sich zur Prüfung der Versicherungspflicht auch direkt an Ihren zuständigen Rentenversicherungsträger wenden.
Weitere, detailliertere Informationen zu diesem Thema erhalten Sie im Übrigen auch in der Broschüre „Selbständig – wie die Rentenversicherung Sie schützt“, welche Sie unter
https://www.deutsche-rentenversicherung.de/Allgemein/de/Inhalt/5_Services/03_broschueren_und_mehr/01_broschueren/01_national/selbstaendig_wie_rv_schuetzt_aktuell.pdf?__blob=publicationFile&v=23
herunterladen können.