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Experten-Antwort

Studentin & selbstständige Yogalehrerin

von Alina09.03.2019 | 19:47
313 Ansichten
2 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Hallo, ich bin Studentin und möchte nebenberuflich meine Selbstständigkeit als Yogalehrerin beginnen. Das Studium ist vorrangig und ich werde weniger als 20 Stunden die Woche arbeiten. Ich werde aber über 450€ verdienen. Wie verhält es sich mit dem Rentenversicherungsbeitrag,wenn ich in der Gleitzone bleibe, d.h. unter 850€ im Monat verdiene (ab 1.7. 1300€ Gleitzone) und wie hoch ist der monatliche Beitrag, wenn ich die Gleitzone überschreite und z.B. 1096,00 € monatlich verdiene? Muss ich dann volle 18,6 % einzahlen? Wie hoch ist der prozentuale Satz in der Gleitzone? Als ich die RV angerufen habe, um mich beraten zu lassen, wurde mir gesagt, dass der Yogalehrerberuf "Auslegungssache" ist und nicht klar ist, ob der Beruf unter die Kategorie "Lehrberuf" fällt und ich überhaupt RV-pflichtig bin. Ich bitte um Hilfe diesbezüglich und bedanke mich. Viele Grüße Alina K.

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo Alina,

die Tätigkeit als (Yoga-)Lehrerin kann sowohl im Rahmen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses, als auch im Rahmen einer selbständigen Tätigkeit ausgeübt werden. Ob Sie tatsächlich selbständig tätig sind, beurteilt sich vor allem am Grad der persönlichen und wirtschaftlichen Abhängigkeit vom jeweiligen Auftraggeber, der Frage der freien Arbeitszeitgestaltung und des unternehmerische Risikos.

Soweit Sie die Tätigkeit als Yogalehrerin im Rahmen einer versicherungspflichtigen selbständigen Tätigkeit ausüben, spielt die Gleitzone (neu: Übergangsbereich) bei der Berechnung der Beiträge jedoch keine Rolle. Hier werden die Beiträge nach den allgemeinen für selbständig Tätige gültigen Berechnungsgrundsätzen erhoben (Regelbeitrag, halber Regelbeitrag, einkommensgerechter Beitrag).

Sollten Sie die Tätigkeit als Yogalehrerin im Rahmen eines Honorarvertrags in einem Yoga-Studio o. ä. ausüben wollen, empfiehlt es sich, zunächst ein Statusfeststellungsverfahren bei der Clearingstelle der Deutschen Rentenversicherung Bund zu beantragen (siehe auch Beitrag von „W*lfgang“). Soweit Sie die Tätigkeit auf eigene Rechnung und in eigenen Räumlichkeiten ausüben wollen, können Sie sich zur Prüfung der Versicherungspflicht auch direkt an Ihren zuständigen Rentenversicherungsträger wenden.

Weitere, detailliertere Informationen zu diesem Thema erhalten Sie im Übrigen auch in der Broschüre „Selbständig – wie die Rentenversicherung Sie schützt“, welche Sie unter

https://www.deutsche-rentenversicherung.de/Allgemein/de/Inhalt/5_Services/03_broschueren_und_mehr/01_broschueren/01_national/selbstaendig_wie_rv_schuetzt_aktuell.pdf?__blob=publicationFile&v=23

herunterladen können.

Deutsche RentenversicherungSie möchten persönlich beraten werden?Beratungsangebote der Deutschen Rentenversicherung →

1 Antworten

W*lfgangam 09.03.2019 | 21:01
Hallo Alina, fragen Sie nicht das Forum, fragen Sie die DRV direkt im Rahmen eines Statusfeststellungsverfahrens: https://www.deutsche-rentenversicherung.de/Allgemein/de/Inhalt/5… Die 'Gleitzone' (nennt sich neuerdings Übergangsbereich) ist für versicherungspflichtige Selbständige ohne Bedeutung - eine geringfügige selbständige Tätigkeit (keine Beitragspflicht) liegt weiterhin nur dann vor, wenn der steuerrechtliche Gewinn 5400 € im Jahr nicht überschreitet. Ansonsten werden Sie mit den für eine versicherungspflichtige selbständige Tätigkeit wählbaren Beitragsvarianten zur Kasse gebeten. Gruß w.
Deutsche Rentenversicherung
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