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Experten-Antwort

Studentin und Halbwaisenrente

von Studentin und Halbwaisenrentnerin25.09.2019 | 18:59
658 Ansichten
2 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Hallo, ich bin 20, Studentin und seit Anfang dieses Jahres Halbwaisin. Ich beziehe Halbwaisenrente und bin bei einer Ersatzkasse versichert. Die Halbwaisenrente ist ja beitragsfrei, muss ich die KV der Studenten bezahlen? Es gibt dazud widersprüchliche Aussagen bei meiner kasse und ich soll die studentische KV bezahlen.

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo Studentin und Halbwaisenrente,

die Entscheidung, ob Versicherungs- und Beitragspflicht in der Krankenversicherung als Student besteht, trifft allein die zuständige Krankenkasse. Sie sollten sich deshalb nochmals mit Ihrer Krankenkasse in Verbindung setzen.

Viele Grüße/ Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung

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1 Antworten

W°lfgangam 25.09.2019 | 19:48
Hallo Studentin und Halbwaisenrentnerin, BezieherInnen von Voll- oder Halbwaisenrente sind bis zum 25. Lbj. beitragsfrei in der KV, wenn eine nur schulisches Ausbildung (hier Hochschule) ausgeübt wird UND keine andere versicherungspflichtige Beschäftigung parallel ausgeübt wird. Der Vorrang der studentischen KV ist 'Quark', gilt nur dann, wenn eben keine Waisenrente läuft. *) Lesen Sie beispielsweise die spontan gegoogelte ('waisenrente kv beitragsfrei') Info der TK: https://www.tk.de/techniker/leistungen-und-mitgliedschaft/versic… Die rein rechtlichen Vorschriften für Waisenrentenbezieherinnen nach SGB 5 sollte Ihre Krankenkasse selbst kennen, immerhin ist die Neuregelung dieser Beitragsfreiheit schon fast 2 Jahre alt/seit 01.01.2017. Schauen Sie sich dazu diese Info an: https://www.haufe.de/personal/entgelt/krankenversicherung-der-wa… Vielleicht drucken Sie ihrer Krankenkasse mal ein bisschen Internet aus und hinterfragen die unterschiedlichen 'Meinungen' dazu. Wenn Ihnen bereits ein Beitragsbescheid Ihrer KV vorliegt, dann natürlich Widerspruch einlegen und – wie oben – begründen. *) ABER, bei einer bisherigen privaten Krankenversicherung vor Waisenrentenbeginn sieht es anders aus. Gruß w.
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