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Danke für die Ergänzung. Damit hat sich die eigentliche Frage dann doppelt erledigt ;) Gruß VivoFalls nein, könnte ich für die übrigen 30 Monate mein Zweitstudium (nach dem 45. Lebensjahr und mehr als 20 WS) anrechnen lassen?Ergänzend: Ein Folgestudium muss immer einen höherwertigen Abschluss ergeben, damit es überhaupt als Anrechnungszeit berücksichtigt werden kann *) ...unabhängig von der Frage der 'überlagernden' Berücksichtigungszeit wg. Kindererziehung. *) Dann könnten Sie sogar eine Nachzahlung von freiwilligen Beiträge für Jahre jenseits der ersten 8 Jahre anerkannten schulischen Ausbildungen leisten, sofern noch nicht Alter 45 erreicht. Edit: da Sie bereits Alter 45 erreicht haben, kommt es hier auf die erste rechtswirksame Feststellung dieser Ausbildungszeiten an, um ggf. auch noch nach 45 eine Nachzahlung leisten zu können. Nun geht es zu sehr ins Detail, etwaige weitere Fragen zu diesem Thema klären Sie dann bitte mit Ihrer DRV. Gruß w.
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