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Studium und Kindererziehung parallel

von Vivo05.10.2021 | 06:40
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4 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

Sehr geehrte Forumsteilnehmende, wenn Kindererziehungszeiten teilweise parallel zur Hochschulausbildung liegen, zählen diese Zeiten dann bei den Anrechnungszeiten schulischer Ausbildung mit? Falls ja, habe ich die 8 anrechenbaren Jahre mit Gymnasium und Erststudium ausgeschöpft und die nächste Frage hat sich erledigt. Falls nein, könnte ich für die übrigen 30 Monate mein Zweitstudium (nach dem 45. Lebensjahr und mehr als 20 WS) anrechnen lassen? Während des Zweitstudiums war ich nur geringfügig versicherungspflichtig beschäftigt, sodass sich eine Anrechnung auf die Höhe der beantragten EMR auswirken könnte. Gruß Vivo

4 Antworten

-am 05.10.2021 | 06:47
Hallo Vivo, Pflichtbeiträge wegen Kindererziehung stehen einer Anrechnungszeit wegen Schulausbildung für den gleichen Zeitraum nicht entgegen. Eine parallel zur Kindererziehung liegende Anrechnungszeit wegen Schulausbildung (Gymnasium und Studium) wird damit bei der Höchstdauer von 8 Jahren mitgezählt. Viele Grüße Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung
Vivoam 05.10.2021 | 07:10
Vielen Dank für die rasche Aufklärung!
W°lfgangam 05.10.2021 | 19:50
Ergänzend: Ein Folgestudium muss immer einen höherwertigen Abschluss ergeben, damit es überhaupt als Anrechnungszeit berücksichtigt werden kann *) ...unabhängig von der Frage der 'überlagernden' Berücksichtigungszeit wg. Kindererziehung. *) Dann könnten Sie sogar eine Nachzahlung von freiwilligen Beiträge für Jahre jenseits der ersten 8 Jahre anerkannten schulischen Ausbildungen leisten, sofern noch nicht Alter 45 erreicht. Edit: da Sie bereits Alter 45 erreicht haben, kommt es hier auf die erste rechtswirksame Feststellung dieser Ausbildungszeiten an, um ggf. auch noch nach 45 eine Nachzahlung leisten zu können. Nun geht es zu sehr ins Detail, etwaige weitere Fragen zu diesem Thema klären Sie dann bitte mit Ihrer DRV. Gruß w.
Vivoam 06.10.2021 | 07:22
Falls nein, könnte ich für die übrigen 30 Monate mein Zweitstudium (nach dem 45. Lebensjahr und mehr als 20 WS) anrechnen lassen?
Ergänzend: Ein Folgestudium muss immer einen höherwertigen Abschluss ergeben, damit es überhaupt als Anrechnungszeit berücksichtigt werden kann *) ...unabhängig von der Frage der 'überlagernden' Berücksichtigungszeit wg. Kindererziehung. *) Dann könnten Sie sogar eine Nachzahlung von freiwilligen Beiträge für Jahre jenseits der ersten 8 Jahre anerkannten schulischen Ausbildungen leisten, sofern noch nicht Alter 45 erreicht. Edit: da Sie bereits Alter 45 erreicht haben, kommt es hier auf die erste rechtswirksame Feststellung dieser Ausbildungszeiten an, um ggf. auch noch nach 45 eine Nachzahlung leisten zu können. Nun geht es zu sehr ins Detail, etwaige weitere Fragen zu diesem Thema klären Sie dann bitte mit Ihrer DRV. Gruß w.
Danke für die Ergänzung. Damit hat sich die eigentliche Frage dann doppelt erledigt ;) Gruß Vivo
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