Hallo Domitian,
Zeiten der Hochschulausbildung werden auch weiterhin noch als Anrechnungszeit berücksichtigt, soweit die Höchstdauer von 8 Jahren an Ausbildungsanrechnungszeiten insgesamt nicht überschritten wird. Allerdings erhalten diese Antrechnungszeiten keinen eigenen Wert mehr. Das heißt, sie wirken sich nicht mehr unmittelbar rentensteigernd aus. Für die Erfüllung der Wartezeit von 35 Jahren können diese Zeiten herangezogen werden.
Wird neben einer Ausbildungsanrechnungszeit eine versicherungspflichtige Beschäftigung ausgeübt, wird die Anrechnungszeit nur berücksichtigt, wenn der zeitliche Aufwand für die Ausbildung überwiegt.