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Experten-Antwort

Studiumzeiten für Wartezeiterfüllung 45 Jahre?

von Sofie10.02.2020 | 09:44
448 Ansichten
2 Antworten

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Hallo, vielleicht kann mir jemand eine Auskunft geben. Meine Mutter hat 01.08.1980-31.07.1983 eine Studium bzw. Fachhochschulausbildung durchgeführt. Sie hat die Mitteilung erhalten, dass die Zeit zwar als Anrechnungszeit vorgemerkt ist. Aber nicht als rentenrechtliche Zeit. D.h. sie wirkt sich nicht rentensteigernd aus? Aber jetzt zu meiner eigentlichen Frage: Damit sie in Rente gehen kann benötigt sie 35 bzw. besser 45 J. Versicherungszeit. Bei den 35J scheinen die Fachschulzeiten berücksichtigt zu sein. Aber für 45J. erscheinen sie nicht berücksichtigt? Aber genau bei den 45J wäre dies wichtig, dass die Fachschulzeiten angerechnet werden, sonst müsste sie länger warten um in Altersrente für besonders langjährige Versicherte gehen zu können. Vielen Dank für eine Information.

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo Sofie,

wie "senf-dazu" bereits ausgeführt hat, werden die Zeiten der schulischen Ausbildung leider nicht zur Wartezeit von 45 Jahren dazugezählt. Ihre Mutter sollte sich bezüglich einer möglichen und sinnvollen freiwilligen Beitragszahlung individuell in einer unserer Auskunfts- und Beratungsstellen beraten lassen. Hier der Link auf die Beratungsstellensuche der Rentenversicherung:

https://www.deutsche-rentenversicherung.de/Mitteldeutschland/DE/Beratung-und-Kontakt/Beratungsstellensuche/beratungsstellensuche_node.html

Beratungstermine sind gleich online buchbar.

Deutsche RentenversicherungSie möchten persönlich beraten werden?Beratungsangebote der Deutschen Rentenversicherung →

1 Antworten

senf-dazuam 10.02.2020 | 10:06
Hallo Sofie! Aber das ist (leider) so. Zur Wartezeit von 45 Jahren gehören - Pflichtbeitragszeiten - freiwillige Beiträge (wenn 18 Jahre Pflichtbeitrag vorliegt) - Berücksichtigungszeiten (z.B. Kindererziehung) - Ersatzzeiten - bestimmte Zeiten der Arbeitslosigkeit Fachschulzeiten o.ä. hat der Gesetzgeber hier außen vor gelassen. Vom ursprünglichen Ansinnen sollten Menschen von dieser Rente profitieren, die sehr lange Beiträge gezahlt haben und nicht die, die eine lange Zeit in ihre Bildung investiert haben. So unglücklich das im Einzelfall auch sein mag. Wenn aktuell keine Versicherungspflicht besteht, könnten vielleicht freiwillige Beiträge die Wartezeit auffüllen.
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