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Experten-Antwort

Stufenweise Wiedereingliederung

von Bert23.11.2018 | 10:36
1036 Ansichten
3 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Hallo liebe Experten, "bei einer länger als 7 Tage andauernden Unterbrechung gilt die stufenweise Wiedereingliederung vom ersten Tag der Unterbrechung an als abgebrochen." Handelt es sich hierbei um Arbeitstage oder Kalendertage? Konkret gefragt: Wenn ein Versicherter seine STW am 04.12 beginnt, der Betrieb aber vom 22.12 bis 01.01 sein Werk geschlossen hat (9 Kalendertage) gilt dann die STW als abgebrochen? Vielen Dank im Voraus

1 Experten-Antwort

Experten-Antwortam 23.11.2018 | 11:02

Hallo Bert,

Betriebsferien stellen eine betriebsbedingte Unterbrechung der stufenweisen Wiedereingliederung dar, die der Rehabilitand/Versicherte nicht zu vertreten hat. Die Arbeitsunfähigkeit wird durch kurzfristige Betriebsferien grundsätzlich nicht beendet.

Bei der 7-Tage-Regelung handelt es sich grundsätzlich zwar um eine starre Frist, es ist jedoch im Einzelfall zu prüfen, aufgrund welchen Sachverhaltes die stufenweise Wiedereingliederung unterbrochen wurde und ob der Versicherte die Unterbrechung zu vertreten hat. Ist erkennbar, dass die Wiedereingliederung noch erfolgreich beendet werden kann, darf in Ausnahmefällen der 7-Tage-Zeitraum überschritten werden, wenn das Ende der Unterbrechung absehbar bleibt.

Bitte lassen Sie in Ihrem Einzelfall klären, ob eine Ausnahme bei Ihrem geschilderten Sachverhalt möglich ist

2 Antworten

XYZam 23.11.2018 | 10:45
Da es sich bei dieser Frage um ein Thema der Krankenversicherung handelt, da die Wiedereingliederung während des Krankengeldbezuges erfolgt, wenden Sie sich doch bitte an ein Forum das sich mit dem Thema Krankenversicherung beschäftigt. Dies hier ist ein Forum zum Thema Rentenversicherung...
Bertam 23.11.2018 | 12:05
Hallo liebe Experten, danke für Ihre Antwort. Habe ich Sie richtig verstanden, dass wenn auf dem STW-Plan der Zeitraum der betriebsbedingten Schließung mit aufgeführt wird, die DRV prüft, ob die STW im vorgegebenen Rahmen durchgeführt werden kann? Der Versicherte kann meiner Auffassung nach nichts für die Werkschließung. Auch muss er innerhalb von 4 Wochen nach Entlassung seine STW angetreten haben, damit die DRV noch Kostenträger ist. Ansonsten wäre, da noch Anspruch auf Krankengeld besteht, die Krankenkasse Leistungsträger. Würde der gestellte Antrag bei Nichtzuständigkeit an die Krankenkasse weitergeleitet werden? Vielen Dank. Bert
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