Hallo Bert,
Betriebsferien stellen eine betriebsbedingte Unterbrechung der stufenweisen Wiedereingliederung dar, die der Rehabilitand/Versicherte nicht zu vertreten hat. Die Arbeitsunfähigkeit wird durch kurzfristige Betriebsferien grundsätzlich nicht beendet.
Bei der 7-Tage-Regelung handelt es sich grundsätzlich zwar um eine starre Frist, es ist jedoch im Einzelfall zu prüfen, aufgrund welchen Sachverhaltes die stufenweise Wiedereingliederung unterbrochen wurde und ob der Versicherte die Unterbrechung zu vertreten hat. Ist erkennbar, dass die Wiedereingliederung noch erfolgreich beendet werden kann, darf in Ausnahmefällen der 7-Tage-Zeitraum überschritten werden, wenn das Ende der Unterbrechung absehbar bleibt.
Bitte lassen Sie in Ihrem Einzelfall klären, ob eine Ausnahme bei Ihrem geschilderten Sachverhalt möglich ist