Die in der Ehezeit erworbenen Anwartschaften sind aus allen rentenrechtlichen Zeiten zu ermitteln. Dazu gehören auch die vor der Ehezeit zurückgelegten Zeiträume. Die in der Ukraine zurückgelegten Beschäftigungszeiten können ggf. über das Fremdrentenrecht anerkannt werden. Ein Sozialversicherungsabkommen zwischen Deutschland und der Ukraine existiert allerdings nicht.