Hallo Norbert M.,
bei der von Ihnen beschriebenen Urlaubsabgeltung handelt es sich um einmalig gezahltes Arbeitsentgelt nach § 14 Sozialgesetzbuch -Viertes Buch- ( SGB IV ).
Einmalig gezahltes Arbeitsentgelt, das erst nach Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses gezahlt wird, ist nach § 23a Abs. 2 SGB IV zeitlich dem letzten Entgeltabrechnungszeitraum im laufenden Kalenderjahr zuzuordnen. Dies gilt auch dann, wenn dieser Entgeltabrechnungszeitraum zum Beispiel bei Unterbrechung wegen Arbeitsunfähigkeit nicht mit Arbeitsentgelt belegt ist.
Die im Oktober 2020 gezahlte Urlaubsabgeltung nach Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses zum 30.09.2020 ist also dem Entgeltabrechnungszeitraum September 2020 zuzuordnen.
Beitragspflicht kommt in Betracht, wenn bereits vorher in demselben Kalenderjahr von dem Arbeitgeber, der das einmalig gezahlte Arbeitsentgelt zahlt, laufendes Arbeitsentgelt bezogen worden ist. Anderenfalls sind von dem einmalig gezahlten Arbeitsentgelt keine Sozialversicherungsbeiträge zu zahlen.
Da im Jahr 2020 von Arbeitgeber kein laufendes Arbeitsentgelt bezogen wurde, ist die im Oktober 2020 gezahlte Urlaubsabgeltung in der Sozialversicherung beitragsfrei.