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Experten-Antwort

SV-Beiträge/Urlaubsabgeltung

von Norbert M.14.08.2021 | 18:17
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7 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Sehr geehrte Damen und Herren, Anfang Januar 2019 wurde ich krankgeschrieben. Nach Ende der Lohnfortzahlung bekam ich bis zum 05.07 2020 Krankengeld, danach wurde ich ausgesteuert. Ich bekam ab 06.07.2020 bis 31.10.2020 Arbeitslosengeld. Und aufgrund meines Gesundheitszustands und mit fast 64 Jahren habe ich zum 01.11.2020 Rente beantragt. Vom Arbeitgeber wurde mir zum 30.09.2020 gekündigt. Im Oktober 2020 bekam ich für den Zeitraum 2019 bis 30.09.2020 eine Urlaubsabgeltung bezahlt. Bei der Urlaubsabgeltung wurden die SV-Beiträge abgezogen. Durch Zufall bin ich auf Ihre Internetseite gestoßen, wo ein ähnlicher Fall beschrieben wurde, wo allerdings Ihrer Meinung nach die SV-Beiträge nicht abgezogen werden dürften (Abgeltung nicht SV-pflichtig). Daraufhin habe ich meinen Arbeitgeber gebeten, die Firma, die die Lohnabrechnungen für ihn macht, zu kontaktieren, und nochmals zu prüfen/klären, ob die Urlaubsabgeltung nicht SV-frei wäre. Von meinem Arbeitgeber bekam ich nun folgende Antwort: „Die für die Lohnabrechnung zuständige Firma hat nun nochmals Ihr Anliegen geprüft und die Prüfung hat ergeben, der korrekte Krankengeldbeginn war hinterlegt. Zum 06.07.2020 wurden Sie ausgesteuert, da Sie bereits zu lange Krankengeld erhalten haben. Nach einer Aussteuerung erhält man dann Arbeitslosengeld. Daher im Lohnschein der „neue“ Unterbrechungsbeginn und daher auch keine SV Freiheit. Eine Abgeltung wird immer erst zur Kündigung fällig und kann auch erst zu dem Zeitpunkt genau berechnet werden.“ Meine Frage: Ist diese Aussage der gehaltsabrechnenden Firma wirklich korrekt? Vielen Dank im voraus für Ihre Mühe und Ihre Antwort! Viele Grüße, Norbert M.

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo Norbert M.,

bei der von Ihnen beschriebenen Urlaubsabgeltung handelt es sich um einmalig gezahltes Arbeitsentgelt nach § 14 Sozialgesetzbuch -Viertes Buch- ( SGB IV ).

Einmalig gezahltes Arbeitsentgelt, das erst nach Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses gezahlt wird, ist nach § 23a Abs. 2 SGB IV zeitlich dem letzten Entgeltabrechnungszeitraum im laufenden Kalenderjahr zuzuordnen. Dies gilt auch dann, wenn dieser Entgeltabrechnungszeitraum zum Beispiel bei Unterbrechung wegen Arbeitsunfähigkeit nicht mit Arbeitsentgelt belegt ist.

Die im Oktober 2020 gezahlte Urlaubsabgeltung nach Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses zum 30.09.2020 ist also dem Entgeltabrechnungszeitraum September 2020 zuzuordnen.

Beitragspflicht kommt in Betracht, wenn bereits vorher in demselben Kalenderjahr von dem Arbeitgeber, der das einmalig gezahlte Arbeitsentgelt zahlt, laufendes Arbeitsentgelt bezogen worden ist. Anderenfalls sind von dem einmalig gezahlten Arbeitsentgelt keine Sozialversicherungsbeiträge zu zahlen.

Da im Jahr 2020 von Arbeitgeber kein laufendes Arbeitsentgelt bezogen wurde, ist die im Oktober 2020 gezahlte Urlaubsabgeltung in der Sozialversicherung beitragsfrei.

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6 Antworten

Nachfrageam 14.08.2021 | 19:02
Wo ist denn in Ihrer Frage der rentenrechtliche Bezug?
Siehe hieram 14.08.2021 | 19:25
Sozialversicherungspflicht = AUCH Beiträge zur Rentenversicherung = rentenrechtlicher Bezug :-)
Nachfrageam 14.08.2021 | 19:58
Wo ist denn in Ihrer Frage der rentenrechtliche Bezug?
Sozialversicherungspflicht = AUCH Beiträge zur Rentenversicherung = rentenrechtlicher Bezug :-)
Doch wohl eher eine Frage an die Beitrageinzugsstelle und das wäre dann die Krankenkasse. Aber sie sind ja scheinbar in allen Rechtsgebieten zu Hause. Dann sind wir alle auf Ihre rechtlich einwandfreie Antwort hier gespannt.
Siehe hieram 14.08.2021 | 20:05
Zitat von Nachfrage anzeigenausblenden
Sozialversicherungspflicht = AUCH Beiträge zur Rentenversicherung = rentenrechtlicher Bezug :-)
Doch wohl eher eine Frage an die Beitrageinzugsstelle und das wäre dann die Krankenkasse. Aber sie sind ja scheinbar in allen Rechtsgebieten zu Hause. Dann sind wir alle auf Ihre rechtlich einwandfreie Antwort hier gespannt.
Die Krankenkasse ist zwar für den Beitragseinzug zuständig, nicht aber dafür zu entscheiden, ob die Beitragspflicht zur Rentenversicherung vorliegt. Insofern ist es nicht verkehrt, dass die Frage hier gestellt wird, die Sie anscheinend ebenfalls nicht beantworten können. Immerhin haben Sie es ja nun um den Hinweis ergänzt, dass man AUCH bei der Krankenkasse nachfragen könnte.
Siehe hieram 15.08.2021 | 05:35
Arbeitslosengeld kann bei einem noch bestehenden Arbeitsverhältnis eigentlich nur bezogen werden, wenn man gleichzeitig noch arbeitsunfähig ist und dann aber wegen §145 SGB III Anspruch auf ALGI hat. Üblicherweise beantragt man dann eine EM-Rente. Alternativ 'darf' man auch (parallel) beantragen 'falls EM-Rente nicht zusteht, dann vorzeitige Altersrente'. Bis zu einer Entscheidung muss das ALGI für sechs Monate bezahlt werden. Aber auch wenn Sie dies nicht explizit beantragt haben, muss die DRV prüfen, ob dieser Anspruch (gleichzeitig) nach so langer Krankheit besteht. Die Beitragspflicht auf Einmalzahlung hängt davon ab, ob im selben Kalenderjahr vom Arbeitgeber bereits Beiträge zur Sozialversicherung (aus laufendem Einkommen) bezahlt wurden. Dies ist in Ihrem Fall aufgrund 'Arbeitsunfähigkeit' eigentlich zu verneinen. Sonst hätte Ihnen die Agentur für Arbeit kein ALG1 bezahlt, weil dann §145 SGBIII nicht greift und Sie vor Anspruch auf ALG1 Ihren Resturlaub nach Ende der Krankheit nehmen müssen/dürfen und Anspruch auf 'normales' ALG1 auch erst nach Beendigung Arbeitsverhältnis bestanden hätte. Eindeutig aber ist, dass die Beitragszahlung VOR Rentenbeginn bezahlt wurde und das Arbeitsverhältnis VOR Rentenbeginn beendet wurde. Somit müssten die von Ihrem Arbeitgeber bezahlten Beiträge in der Rentenberechnung berücksichtigt worden sein. Und Sie haben also nicht wirklich einen Nachteil, denn wären Sie nicht krank geworden, wäre der Urlaubsanspruch genommen worden und dennoch beitragspflichtig gewesen (Und die Beiträge machen Sie bei Ihrer Steuererklärung geltend) Sie sollten also Ihr Augenmerk darauf richten, ob diese Beitragszahlung rentenerhöhend auch tatsächlich berücksichtigt wurde (das mit evtl. EM-Rente scheint ja eh nicht funktioniert zu haben...egal ob hätte, wäre, wenn...). Wenn Sie dies aus Ihrem Rentenbescheid nicht erkennen können, fordern Sie sich die Berechnungsunterlagen hierzu noch an (formloses Schreiben). Sollten Sie feststellen, dass diese Beiträge nicht berücksichtigt worden sind, können Sie auch jetzt noch eine Überprüfung der Rentenhöhe veranlassen, auch wenn der Bescheid bereits rechtswirksam ist (§44 SGB X). Und ob Ihr Arbeitgeber (bzw. das Abrechnungsbüro) dies doch korrekt abgerechnet hat, beantwortet Ihnen dann am Montag abschließend der 'Experte' (der mit dem mit DRV-Logo). Einen schönen Sonntag und alles Gute!
Norbert M.am 16.08.2021 | 11:59
Vielen Dank für Ihre schnelle Antwort. Ich wünsche Ihnen noch einen schönen Tag. Viele Grüße Norbert M.
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