Hallo Maria Schade,
für die freiberufliche Tätigkeit könnte in der Rentenversicherung entweder als Lehrer oder als Selbständiger mit einem Auftraggeber grundsätzlich Versicherungspflicht bestehen.
Sofern aber das zu versteuernde Arbeitseinkommen geringfügig ist (= durchschnittlich monatlich nicht mehr als 450 Euro), dann besteht Versicherungsfreiheit und es sind keine Pflichtbeiträge zu zahlen.
Eine Zusammenrechnung mit der versicherungspflichtigen Beschäftigung findet nicht statt.
Damit der zuständige Rentenversicherungsträger das Ganze überprüfen kann, hat der Selbständige eine gesetzlich geregelte Meldeverpflichtung bei der Rentenversicherung.
Die Frage der Geringfügigkeit wird vorausschauend beurteilt, d. h. was wird der Selbständige voraussichtlich im nächsten Jahr verdienen. An dieser Beurteilung ändert sich nicht automatisch - im Gegensatz zur Aussage von W*lfgang - dadurch etwas, dass Jahre später das Arbeitseinkommen im Einkommensteuerbescheid die Geringfügigkeitsgrenze überschreitet. Eine rückwirkende Beitragsforderung gibt es in der Praxis ggf. nur dann, wenn das Überschreiten vorhersehbar war und der Selbständige dies trotz bestehender Verpflichtung seinem Rentenversicherungsträger nicht mitgeteilt hat.