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Experten-Antwort

SV-Pflicht bei freiberuflicher Tätigkeit und Angestelltenverhältnis

von Maria Schade18.02.2017 | 00:16
1258 Ansichten
8 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Guten Abend, ich beschäftige mich zur Zeit ziemlich intensiv mit einer Thematik und brauche professionellen Rat, da sämtliche Internetrecherchen leider nicht zielführend waren. Zur Situation: Die Person XY ist angestellt bei Arbeitgeber A in Teilzeit und betreibt nebenbei eine freiberufliche Tätigkeit im Sinne einer Lehrtätigkeit für hauptsächlich einen Auftraggeber B. Mit ihrem Gehalt durch Arbeitgeber A verdient die Person um 2800€ Brutto und zahlt Sozialversicherungsbeiträge. Die Aufträge von Auftraggeber B betragen durchschnittlich 400€ monatlich (ca. 380€ nach Betriebskostenabzug). Für die freiberufliche Tätigkeit zahlt Person XY monatlich Einkommenssteuer jedoch keine Sozialversicherungsbeiträge. Kann es bei einer Prüfung durch die DRV dazu kommen, dass die Person XY RV und KV-Beiträge nachzahlen und ab sofort entrichten muss? Oder fällt dies unter die Geringfügigkeitsgrenze da das Arbeitseinkommen nicht 450€ übersteigt? Für eine Antwort wäre ich sehr dankbar! mit freundlichen Grüßen M. Schade

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

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Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo Maria Schade,

für die freiberufliche Tätigkeit könnte in der Rentenversicherung entweder als Lehrer oder als Selbständiger mit einem Auftraggeber grundsätzlich Versicherungspflicht bestehen.

Sofern aber das zu versteuernde Arbeitseinkommen geringfügig ist (= durchschnittlich monatlich nicht mehr als 450 Euro), dann besteht Versicherungsfreiheit und es sind keine Pflichtbeiträge zu zahlen.

Eine Zusammenrechnung mit der versicherungspflichtigen Beschäftigung findet nicht statt.

Damit der zuständige Rentenversicherungsträger das Ganze überprüfen kann, hat der Selbständige eine gesetzlich geregelte Meldeverpflichtung bei der Rentenversicherung.

Die Frage der Geringfügigkeit wird vorausschauend beurteilt, d. h. was wird der Selbständige voraussichtlich im nächsten Jahr verdienen. An dieser Beurteilung ändert sich nicht automatisch - im Gegensatz zur Aussage von W*lfgang - dadurch etwas, dass Jahre später das Arbeitseinkommen im Einkommensteuerbescheid die Geringfügigkeitsgrenze überschreitet. Eine rückwirkende Beitragsforderung gibt es in der Praxis ggf. nur dann, wenn das Überschreiten vorhersehbar war und der Selbständige dies trotz bestehender Verpflichtung seinem Rentenversicherungsträger nicht mitgeteilt hat.

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7 Antworten

Schadeam 18.02.2017 | 09:27
Es läge eine geringfügige Selbständigkeit vor, die insofern nicht beitragspflichtig ist. Wollen Sie sich das Ergebnis einer Hausarbeit / Klausur absichern?
W*lfgangam 18.02.2017 | 17:50
Zitat von Maria Schade anzeigenausblenden
Halle Maria Schade, für die Versicherungspflicht selbständig Tätiger (hier: lehrende Tätigkeiten) ist grundsätzlich nicht das mtl. Einkommen relevant, sondern der steuerrechtlich ermittelte Jahresgewinn. Werden daher rückwirkend über 5400 EUR festgestellt/steuerlich festgesetzt, liegt Versicherungspflicht vor - mit allen Möglichkeiten der Nachforderung. Gruß w.
W*lfgangam 20.02.2017 | 19:46
Hallo Experte, mit dieser 'Einschränkung' gehe ich nicht auf Distanz zu Ihnen :-) Gruß w.
Maria Schadeam 22.02.2017 | 18:55
Hallo, zunächst einmal vielen herzlichen Dank für Ihre Antworten Schade, Wolfgang und den Experten. Es geht tatsächlich um eine real existierende Person und nicht um eine Klausur und Hausarbeit. Ich bin um Rat gefragt worden und konnte diese Fragen trotz Befragung von 2 Steuerberatern nicht klären. Was ist wenn die Person XY die geregelte Meldeverpflichtung bei der Rentenversicherung nicht vorgenommen hat, weil ihr diese nicht bekannt war? Hat dies möglicherweise Konsequenzen? Und an welchen Gesichtspunkten wird die Geringfügigkeitsgrenze vorausschauend beurteilt? viele Grüße Maria Schade
W*lfgangam 22.02.2017 | 22:05
Zitat von Maria Schade anzeigenausblenden
Hallo Maria Schade, Sie wissen doch 'Unwissenheit schützt vor Strafe nicht' und ja, sobald die DRV da 'Nachlässigkeiten' feststellt, hat das Konsequenzen, was zu Beitragsnachforderungen führt. Ein Experte wird sich sicher morgen dazu noch mal äußern. Gruß w.
Maria schadeam 22.02.2017 | 22:17
Ja, dass Unwissenheit nicht vor Strafe schützt ist mir bewusst, aber wenn die Tätigkeit doch unter der Geringfügigkeit liegt, was sollte dann nachgefordert werden?!
Maria Schadeam 15.06.2017 | 13:00
Hallo, ich habe nochmals eine Frage zu meinem Thema. W*lfgang schrieb, dass zur Berechnung der Geringfügigkeit der steuerrechtlich ermittelte Jahresgewinn relevant sei. Kann ich darunter grob verstehen: Einnahmen - Fahrtkosten - Material - Einkommenssteuer = Jahresgewinn ich wäre für eine Antwort sehr dankbar. viele Grüße Maria Schade
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