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Experten-Antwort

SV-Pflicht Urlaubsabgeltung

von K.M.22.10.2019 | 10:45
819 Ansichten
7 Antworten

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Hallo, mein Arbeitverhältnis hat zum 31.01.2019 nach 3 jähriger Elternzeit geendet. Im Februar habe ich Urlaubsabgeltung, Urlaubsgeld sowie Weihnachtsgeld in Höhe von insgesamt 16.833 € erhalten. Hier hat mein ehemaliger Arbeitgeber keine SV-Beiträge abgezogen. Ist diese Zahlung nun Sozialversicherungspflichtig, oder nicht? Und wenn ja, wie sollte ich hier weiter vorgehen? Herzlichen Dank

2 Experten-Antworten

Experten-Antwortam 22.10.2019 | 11:13

Hallo,

diese Einmalzahlung ist tatsächlich nicht versicherungspflichtig. Sie müssen folglich nichts veranlassen.

Experten-Antwortam 22.10.2019 | 14:11

Aufgrund der Frage habe ich angenommen, dass K.M. weder 2019 noch 2018 beschäftigt und Entgelt bezogen hat. Folglich besteht keine Beitragspflicht (vgl. auch Antwort von "Siehe hier").

5 Antworten

K.M.am 22.10.2019 | 12:32
Danke für die schnelle Rückmeldung!
Sicheram 22.10.2019 | 12:47
???am 22.10.2019 | 13:32
Hm, soweit ich mich erinnere ist die Beitragsbemessungsgrenze in solchen Fällen 0 €, da sie in diesem Jahr noch nicht sozialversicherungspflichtig gearbeitet hat. Damit wäre die Einmalzahlung beitragsfrei und der Experte hat recht.
???am 22.10.2019 | 13:34
Ergänzung: Es wäre noch die März-Klausel zu berücksichtigen. Da aber wohl auch 2018 nicht gearbeitet wurde, ist das Ergebnis das selbe.
Siehe hieram 22.10.2019 | 13:35
https://www.haufe.de/personal/haufe-personal-office-platin/einma… Ist ein Abrechnungszeitraum im laufenden Kalenderjahr nicht vorhanden, ist die Einmalzahlung beitragsfrei. Dies gilt allerdings nicht, wenn die Einmalzahlung im ersten Quartal des Folgejahres gezahlt wird. Hat bei Zahlung des einmaligen Arbeitsentgelts nach dem 31.3. die Beschäftigung bereits im Vorjahr geendet, dann können von der Einmalzahlung keine Sozialversicherungsbeiträge erhoben werden. Das Gleiche gilt, wenn die Beschäftigung zwar im Kalenderjahr der Auszahlung der Einmalzahlung geendet hat, in diesem gesamten Kalenderjahr bis zur Zahlung der Einmalzahlung aber kein laufendes Arbeitsentgelt erzielt worden ist und während einer Arbeitsunfähigkeit, einer Schutzfrist nach dem Mutterschutzgesetz oder der Elternzeit Beitragsfreiheit bestanden hat.
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