Ihre-Vorsorge Logo
oder
Stellen Sie eine Frage
Zurück
Experten-Antwort

SV-Pflicht Urlaubsabgeltung

von K.M.22.10.2019 | 10:45
832 Ansichten
7 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

Zur Experten-Antwort springen
Hallo, mein Arbeitverhältnis hat zum 31.01.2019 nach 3 jähriger Elternzeit geendet. Im Februar habe ich Urlaubsabgeltung, Urlaubsgeld sowie Weihnachtsgeld in Höhe von insgesamt 16.833 € erhalten. Hier hat mein ehemaliger Arbeitgeber keine SV-Beiträge abgezogen. Ist diese Zahlung nun Sozialversicherungspflichtig, oder nicht? Und wenn ja, wie sollte ich hier weiter vorgehen? Herzlichen Dank

Antworten vom Expertenteam

Alle Antworten im Überblick · chronologisch sortiert

2
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo,

diese Einmalzahlung ist tatsächlich nicht versicherungspflichtig. Sie müssen folglich nichts veranlassen.

Expertenantwort · 2Deutsche Rentenversicherung

Aufgrund der Frage habe ich angenommen, dass K.M. weder 2019 noch 2018 beschäftigt und Entgelt bezogen hat. Folglich besteht keine Beitragspflicht (vgl. auch Antwort von "Siehe hier").

Deutsche RentenversicherungSie möchten persönlich beraten werden?Beratungsangebote der Deutschen Rentenversicherung

5 Antworten

K.M.am 22.10.2019 | 12:32
Danke für die schnelle Rückmeldung!
Sicheram 22.10.2019 | 12:47
???am 22.10.2019 | 13:32
Hm, soweit ich mich erinnere ist die Beitragsbemessungsgrenze in solchen Fällen 0 €, da sie in diesem Jahr noch nicht sozialversicherungspflichtig gearbeitet hat. Damit wäre die Einmalzahlung beitragsfrei und der Experte hat recht.
???am 22.10.2019 | 13:34
Ergänzung: Es wäre noch die März-Klausel zu berücksichtigen. Da aber wohl auch 2018 nicht gearbeitet wurde, ist das Ergebnis das selbe.
Siehe hieram 22.10.2019 | 13:35
https://www.haufe.de/personal/haufe-personal-office-platin/einma… Ist ein Abrechnungszeitraum im laufenden Kalenderjahr nicht vorhanden, ist die Einmalzahlung beitragsfrei. Dies gilt allerdings nicht, wenn die Einmalzahlung im ersten Quartal des Folgejahres gezahlt wird. Hat bei Zahlung des einmaligen Arbeitsentgelts nach dem 31.3. die Beschäftigung bereits im Vorjahr geendet, dann können von der Einmalzahlung keine Sozialversicherungsbeiträge erhoben werden. Das Gleiche gilt, wenn die Beschäftigung zwar im Kalenderjahr der Auszahlung der Einmalzahlung geendet hat, in diesem gesamten Kalenderjahr bis zur Zahlung der Einmalzahlung aber kein laufendes Arbeitsentgelt erzielt worden ist und während einer Arbeitsunfähigkeit, einer Schutzfrist nach dem Mutterschutzgesetz oder der Elternzeit Beitragsfreiheit bestanden hat.
Deutsche Rentenversicherung
Sie erhalten Antworten von erfahrenen Expertinnen und Experten der Regionalträger der Deutschen Rentenversicherung (DRV).

Wichtige Hinweise

Ihre Einträge sind öffentlich und können von jedem gelesen werden. Bitte geben Sie daher keinesfalls persönliche Daten an.

Verzichten Sie auf politische Diskussionen. Dieses Forum soll schnell und unkompliziert helfen und ist kein Diskussionsforum.

Achten Sie auf einen friedlichen und respektvollen Umgang ohne Anfeindungen, Unterstellungen und Provokationen jeglicher Art.

Bleiben Sie beim Thema Rente, Altersvorsorge oder Reha. Bei Fragen etwa zum Arbeitslosengeld, zur Krankenversicherung oder bei Steuerfragen müssen unsere Experten leider passen.

Keine Bewertungen, Empfehlungen oder Beratungen zu einzelnen Produkten, Anlageformen etc. Unsere Experten dürfen grundsätzlich nur allgemein und produktunabhängig beraten.

Bitte beachten Sie die weitergehenden Informationen und Nutzungsbedingungen.

Weitere Links


Interessante Artikel

Informationen, Schwerpunkt-Themen und Interviews zu gesetzlicher Rente, privater wie betrieblicher Altersvorsorge sowie Finanzen und Gesundheit.
Time
13 Minuten

Bis zu 2.000 Euro Arbeitslohn kann steuerfrei hinzuverdienen, wer im Alter sozialversicherungspflichtig beschäftigt ist. Doch wie wirken Job, eigene Altersrente und Hinterbliebenenrente zusammen? In 8 konkreten Fällen zeigen wir, ob Sie mit einem Plus oder einem Minus rechnen können.

Time
8 Minuten

Ein Pflegefall lässt den Finanzbedarf sprunghaft steigen. Doch mit diesen sechs staatlichen Hilfsangeboten und gezielter privater Vorsorge sichern Sie sich vor finanzieller Notlage.

Time
6 Minuten

Länger im Erwerbsleben bleiben und später in den Ruhestand treten: Um dieses Verhalten zu fördern, setzt die Politik viele Anreize. Doch nicht jeder Plan einer „Kombi-Rente" geht finanziell auf, wie sich vor Gericht gezeigt hat.

Time
7 Minuten

Welche Ansprüche Hinterbliebenen zustehen – und wann die angesparten Beträge verloren sein können.

Time
8 Minuten

Ein Prozent vom eigenen Lohn, ein Prozent vom Arbeitgeber: Die neue Kapitalrente soll ab 2028 die gesetzliche Rente ergänzen und Millionen Menschen im Alter besser absichern. Wie das Geld angelegt wird, wer davon profitieren soll – und warum dabei Schweden das große Vorbild für Deutschland ist.

Time
13 Minuten

Schnellere Termine in der Praxis, Chefarztbehandlung im Krankenhaus und attraktive Preise: Mit diese Argumenten locken private Versicherer. Doch da die Entscheidung gegen die gesetzliche Krankenversicherung fast immer endgültig ist, sollte sie sehr genau überlegt sein.

Bleiben Sie auf dem Laufenden

Verpassen Sie kein Thema mehr.

Unser Newsletter informiert Sie regelmäßig und aktuell rund um die Themen Rente, Finanzen, Gesundheit und Soziales. Keine Werbung und 100% kostenlos.

Kontakt zur Deutschen Rentenversicherung

Wie können wir Ihnen weiterhelfen?
Icon Telefon
Kostenloses Servicetelefon
Mo. – Do. 08:00 – 19:00, Fr. 08:00 – 15:30
Logo Deutsche Rentenversicherung
Eine Initiative der Deutschen Rentenversicherung

Rechtliches

Service

Kostenlos und jederzeit abbestellbar – nach dem Absenden wählen Sie Themen und Rhythmus.

Logo klein Deutsche Rentenversicherung
Eine Initiative der Deutschen Rentenversicherung
© Ihre-Vorsorge 2026