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SV-Prüfung im Unternehmen, Summa Summarum 05/2007, S. 3

von Franck07.10.2007 | 16:46
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3 Antworten

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In der DRV-Ausgabe des Summa Summarum 05/2007, S. 3 steht: "Bis lang müssen die RV-Träger zu Unrecht entrichtete Beiträge zur gRV im Einzelfall für viele Jahre rückwirkend erstatten. Künftig (eig. Anm., ab. 01.01.2008) gelten solche Beiträge nach Ablauf der vierjährigen Verjährungsfrist als zu Recht entrichtete Pflichtbeiträge und erhöhen die Rentenansprüche der Versicherten. Die Beiträge bleiben damit als solche erhalten, eine Erstattung ist nicht mehr möglich." Fragen: 1. Gilt die Rückerstattung bis zu 30 Jahren in der RV dann nicht mehr ? 2. Welcher Zeitpunkt für den Beginn der 4-jährigen Verjährung wird zu Grunde gelegt? Ab Kenntnis des Arbeitnehmers? oder ab Bescheid der Befreiung? oder ein anderer Zeitpunkt? 3. Lösen die "umgewandelten" Pflichtbeiträge auch einen Anspruch auf Leistungen der Arbeitslosenversicherung und bei den Erwerbsminderungsrenten aus? 4. Lösen die "umgewandelten" Pflichtbeiträge auch einen Anspruch Riester-Zulagen aus? Gruß FJK

Antworten der Moderation

Persönlich beantwortet im Expertenforum

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Moderation · 1Ihre Vorsorge

Die vierjährige Verjährungsfrist hat es auch bisher gegeben. Hier ist keine Änderung vorgesehen (§ 27 II SGB IV); Anknüpfungspunkt ist der Beanstandungsbescheid (§ 27 II 2 SGB IV). Da die letzten vier Jahre plus das laufende Jahr erstattet werden, sind hierfür keine Pflichtbeiträge mehr vorhanden, was zur Folge hat, dass in der Regel die an die letzten Jahre/das letzte Jahr anknüpfenden erforderlichen Belegungsdichten (z.B. EM-Rente: 36 Monate Pflichtbeiträge in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der EM) fehlen dürften.

2 Antworten

Knut Rassmussenam 08.10.2007 | 10:21
Dieses Gesetz ist doch noch nicht in Kraft. ´ zu 1. Eine 30-Jahresfrist gibt es nur im Zusammenhang mit der Verjährung der Beitragsansprüche, hier ist keine Änderung geplant. 2. Die 4-Jahresfrist beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres der Erstattung. 3. Ja (was Rentenansprüche betrifft), bezüglich Arbeitsagnetur bitte dort erkundigen. 4. Ja, wobei in den betroffenen Fällen die Antragsfristen auf Zulage abgelaufen sein dürften.
Franckam 08.10.2007 | 16:59
Beispiel: Ein heute (2007) 57-jähriger ist im Angestelltenverhältnis. Von 1987 bis 1997 war er selbständig. Kann er heute (2007) einen Antrag auf SV-Befreiung stellen und die Beiträge der Arbeitslosenversicherung der letzten vier Jahre (1994-1997) und die Beiträge in die RV für die max. 30 Jahre (hier also 1987 bis 1997) beantragen? Gruß FJK
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