Die vierjährige Verjährungsfrist hat es auch bisher gegeben. Hier ist keine Änderung vorgesehen (§ 27 II SGB IV); Anknüpfungspunkt ist der Beanstandungsbescheid (§ 27 II 2 SGB IV). Da die letzten vier Jahre plus das laufende Jahr erstattet werden, sind hierfür keine Pflichtbeiträge mehr vorhanden, was zur Folge hat, dass in der Regel die an die letzten Jahre/das letzte Jahr anknüpfenden erforderlichen Belegungsdichten (z.B. EM-Rente: 36 Monate Pflichtbeiträge in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der EM) fehlen dürften.