Bei einem Leistungsvermögen von 6 Stunden oder mehr täglich besteht kein Anspruch auf eine Rente wegen Erwerbsminderung.
Bei einem Leistungsvermögen von 3 bis unter 6 Stunden täglich, besteht ein Anspruch auf eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung.
Sie sollten sich mit Ihrem zuständigen Rentenversicherungsträger in Verbindung setzen, ob bereits bei Entscheidung über Ihren Anspruch dem Rentenversicherungsträger bekannt war, ob dieses Beschäftigungsverhältnis in diesem zeitlichen Umfang bekannt. Gfls. wird dann die Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung aufgrund der Tatsache gezahlt, dass Sie diese Tätigkeit auf Kosten der Gesundheit ausüben. Wenn Sie ganz sicher gehen wollen, sollten Sie Ihre Beschäftigung auf unter 6 Stunden begrenzen. Eine Klärung kann jedoch nur bei dem zuständigen Rentenversicherungsträger erfolgen.