Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.
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Vermutlich liegt in der Tat eine dem Grunde nach versicherungspflichtige Tätigkeit vor, welche der RV angezeigt werden muss (§ 2 S. 1. Nr. 1, § 190a SGB VI). Liegt Versicherungsfreiheit wegen Geringfügigkeit vor, können nur freiwillige Beiträge gezahlt werden. Um zu schauen, welche Risiken damit abgesichert werden, sollte in der Tat eine einzelfallbezogene Beratung in der Auskunfts- und Beratungsstelle gesucht werden.
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