Hallo Rudolf,
Tantiemen, die nur einmalig im Jahr gezahlt werden (zum Beispiel eine nach Aufstellung der Bilanz errechnete Gewinnbeteiligung) gelten als einmalig gezahltes Arbeitsentgelt. Tantiemen, die dagegen laufend gezahlt werden, gehören zum laufenden Arbeitsentgelt.
Einmalzahlungen aus einem nach Rentenbeginn (noch) bestehenden Arbeitsverhältnis sind auch dann als Hinzuverdienst zu berücksichtigen, wenn sie aus Zeiten vor Rentenbeginn resultieren. Hat das Arbeitsverhältnis bereits vor dem Rentenbeginn geendet, sind aus diesem Arbeitsverhältnis gezahlte Beträge dagegen nicht als Hinzuverdienst zu berücksichtigen.
Da Ihr Beschäftigungsverhältnis Ihrer Schilderung nach vertragsgemäß am 31.12.2021 endet, und die Tantieme regelmäßig nur einmal im Jahr ausgeschüttet werden, sind die von Ihnen geschilderten Tantieme Einkommen, welches dem gesamten Jahr 2021 zuzurechnen ist. Somit wirkt es sich als Einkommen auf den Rentenanspruch für die Zeit vom 01.10.2021 bis 31.12.2021 aus.
Es ist allerdings nicht von vorneherein ausgeschlossen, dass ab dem 01.10.2021 trotzdem zumindest ein Teilrentenanspruch besteht, auch wenn Sie mehr als 46.060 EUR Arbeitsentgelt für die Zeit vom 01.10.2021 bis 31.12.2021 erhalten.
Bitte vergessen Sie nicht, Ihre Altersrente zu beantragen. Hilfe bei der Beantragung Ihrer Altersrente bekommen Sie in einer Auskunfts- und Beratungsstelle oder unter der für Sie kostenlosen Servicenummer 0800 1000 4800.
Die Adressen der Beratungsstellen finden Sie hier:
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Viele Grüße
Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung