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Experten-Antwort

Tantiemenanrechnung auf Rente für besonders langjährige Versicherte

von Rudolf19.09.2021 | 22:20
1497 Ansichten
2 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Sehr geehrte Damen und Herren, vorweg vielen Dank für die Beantwortung meiner Frage. Ich weis die Anrechnung von Tantiemen ist schon oft behandelt worden, aber jeder Fall ist anders gelagert. Folgendes zu mir: Ich bin im November 1957 geboren und habe seit 47 Jahren ununterbrochen in die gesetzliche Rentenkasse einbezahlt.Ich kann lt.Rentenauskunft ab 1.10.2021 die gesetzliche Rente für besonders langjährige Versicherte in Anspruch nehmen. Mein Arbeitsverhältnis endet vertragsgemäß zum 31.12.2021.Ich erhalte im Mai/Juni 2022 aber noch eine Tantieme über ca.50000.- € für das Jahr 2021(Steuerberater errechnet den genauen Betrag erst mit Erstellung des Jahreabschlusses)ausbezahlt. Für das Jahr 2021 würde ich mit Überstundenauszahlung, Urlaubsabgeltung und meinen Gehältern von Oktober bis Dezember 2021 die Hinzuverdienstgrenze 2021 von 46060.- € bereits ausschöpfen. Die Tantieme für das Jahr 2021, ausbezahlt im Mai/Juni 2022, übersteigt aber bei weitem die voraussichtliche HInzuverdienstgrenze von 6.300.- für das Jahr 2022, sowie die HInzuverdienstgrenze 2021 von 46.060.-- , die teilweise von meinen oben beschriebenen Gehältern Oktober - Dezember 2021 abgedeckt wird. Meine Frage: Führt diese Tantiemenauszahlung überhaupt zu einer Rentenkürzung, weil mein Beschäftigunsverhätnis zum 31.12.2021 beendet wird? Oder wie wird meine Tantieme i.H. von ca.50.000.- € für das Jahr 2021(ausbezahlt im Mai/Juni 2022) rententechnisch behandelt bzw. führt diese Auszahlung zu einer Kürzung meiner Rente wenn ich zum 1.10.2021 die Rente für besonders langjährig Versicherte beantrage und mein Arbeitsverhältnis zum 31.12.2021 beendet wird???? Vielen Dank für Ihre Rückantwort. Rudolf

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

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Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo Rudolf,

Tantiemen, die nur einmalig im Jahr gezahlt werden (zum Beispiel eine nach Aufstellung der Bilanz errechnete Gewinnbeteiligung) gelten als einmalig gezahltes Arbeitsentgelt. Tantiemen, die dagegen laufend gezahlt werden, gehören zum laufenden Arbeitsentgelt.

Einmalzahlungen aus einem nach Rentenbeginn (noch) bestehenden Arbeitsverhältnis sind auch dann als Hinzuverdienst zu berücksichtigen, wenn sie aus Zeiten vor Rentenbeginn resultieren. Hat das Arbeitsverhältnis bereits vor dem Rentenbeginn geendet, sind aus diesem Arbeitsverhältnis gezahlte Beträge dagegen nicht als Hinzuverdienst zu berücksichtigen.

Da Ihr Beschäftigungsverhältnis Ihrer Schilderung nach vertragsgemäß am 31.12.2021 endet, und die Tantieme regelmäßig nur einmal im Jahr ausgeschüttet werden, sind die von Ihnen geschilderten Tantieme Einkommen, welches dem gesamten Jahr 2021 zuzurechnen ist. Somit wirkt es sich als Einkommen auf den Rentenanspruch für die Zeit vom 01.10.2021 bis 31.12.2021 aus.

Es ist allerdings nicht von vorneherein ausgeschlossen, dass ab dem 01.10.2021 trotzdem zumindest ein Teilrentenanspruch besteht, auch wenn Sie mehr als 46.060 EUR Arbeitsentgelt für die Zeit vom 01.10.2021 bis 31.12.2021 erhalten.

Bitte vergessen Sie nicht, Ihre Altersrente zu beantragen. Hilfe bei der Beantragung Ihrer Altersrente bekommen Sie in einer Auskunfts- und Beratungsstelle oder unter der für Sie kostenlosen Servicenummer 0800 1000 4800.

Die Adressen der Beratungsstellen finden Sie hier:

https://www.deutsche-rentenversicherung.de/DRV/DE/Beratung-und-Kontakt/Beratung-suchen-und-buchen/beratung-suchen-und-buchen_node.html

Viele Grüße

Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung

Deutsche RentenversicherungSie möchten persönlich beraten werden?Beratungsangebote der Deutschen Rentenversicherung

1 Antworten

Siehe hieram 19.09.2021 | 23:34
Hallo Rudolf, grundsätzlich gehören die Tantiemen als Einmalzahlung zum Arbeitsentgelt, das als Hinzuverdienst zu Ihrer Rente zu berücksichtigen ist. Einmalzahlungen sind beitragsrechtlich dem letzten Monat zuzuordnen, in dem das Arbeitsverhältnis noch bestand, hier also Dezember 2021. Unabhängig davon, ob dieser Betrag tatsächlich Beitragspflichtig ist, gilt dann für den Hinzuverdienst, wann ausbezahlt wurde (hier also irgendwann Mai, Juni oder später im Jahr 2022). Und ist also für das Kalenderjahr 2022 als Hinzuverdienst zu berücksichtigen, da die Zahlung NACH Rentenbeginn erfolgt, und alleine das ist dann maßgeblich (nicht wann der Anspruch entstanden ist). Der Hinzuverdienst für das Kalenderjahr 2021 in Höhe von 46.060,00 EUR gilt für das Kalenderjahr und erst ab Rentenbeginn. D.h., in der Zeit vom 01.10.-31.12.2021 dürfen Sie 46.060,00 EUR hinzuverdienen. Zusätzlich gibt es im Jahr 2021 keinen 'Hinzuverdienstdeckel'. Eine Urlaubsabgeltung kann nur mit/wegen Beendigung des Arbeitsverhältnis bezahlt werden, also tatsächlich erst im Dezember 2021. Aber wann Überstunden ausbezahlt werden müssen/dürfen ist eine arbeitsrechtliche Vereinbarung. Wenn diese also bereits im September ausbezahlt werden, rechnet dieser Betrag nicht mit zum Hinzuverdienst... :-) Falls übrigens erst im Dezember festgestellt wird, dass eine Abrechnung für den September fehlerhaft war, kann diese immer noch korrigiert werden... Ob aufgrund einer gesonderten Vereinbarung ein Anteil auf die voraussichtliche Tantiemen ebenfalls bereits im September ausbezahlt werden könnte und ob dies ggfs. andere Vor- oder Nachteile (steuerrechtlich) für Sie hätte, sagt Ihnen gern Ihr Steuerberater. Ich meine, dass man bei einem so hohen zu erwartenden Betrag auch die ca. 600-1200 EUR 'übrig' haben sollte, die eine individuelle Beratung dort in etwa kosten würde, denn gute Steuerberater kennen sich auch damit aus, was auch 'rentenrechtlich' evtl. schiebbar sein könnte. Einige Ideen zu einem Termin dort haben Sie ja nun bekommen :-) Einen schönen Abend!
Deutsche Rentenversicherung
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