Hallo Stephan.S9,
auch tarifliche Einmalzahlungen sind Arbeitsentgelt und damit als Hinzuverdienst zu berücksichtigen. Vor allem für solche Einmalzahlungen gibt es bei der Hinzuverdienstprüfung die Möglichkeit, zweimal im Jahr die Hinzuverdienstgrenze zu überschreiten (bis zum Doppelten der normalen Grenze).