1. Zeiten der schulischen Ausbildung sind maximal bis zu eine Dauer von acht Jahren nach Vollendung des 17. Lebensjahres zu berücksichtigen. Fachschulzeiten und berufsvorbereitende Bildungsmaßnahmen sind hierbei mit 75 % des Gesamtleistungswertes zu bewerten.
2. Zu beachten ist hierbei jedoch, dass die rentenrechtliche Bewertung von Zeiten der Fachschulausbildung (hier: Technikerschule), der Teilnahme an einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme und von Zeiten der beruflichen Ausbildung auf einen Höchstzeitraum von insgesamt 36 Monaten begrenzt ist. Kalendermonate mit Zeiten einer Fachschulausbildung oder Teilnahme an einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme sind dabei vorrangig zu berücksichtigen.