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Experten-Antwort

Technikerschule in Vollzeit

von Jens16.06.2016 | 13:28
6034 Ansichten
11 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Sehr geehrte Damen und Herren, ab August 2016 werde ich (27 Jahre alt) eine 2-jährige Ausbildung zum staatlich geprüften Techniker in Vollzeit beginnen. Werden diese Zeiten im Rentenverlauf angerechnet. Wer zahlt die Beiträge. Zahlt evtl. der Bildungsträger die Beiträge? Oder sollte man sich vorher mit dem Jobcenter in Verbindung setzen für eine eventuelle Kostenübernahme?. Gruß Jens

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

1. Zeiten der schulischen Ausbildung sind maximal bis zu eine Dauer von acht Jahren nach Vollendung des 17. Lebensjahres zu berücksichtigen. Fachschulzeiten und berufsvorbereitende Bildungsmaßnahmen sind hierbei mit 75 % des Gesamtleistungswertes zu bewerten.

2. Zu beachten ist hierbei jedoch, dass die rentenrechtliche Bewertung von Zeiten der Fachschulausbildung (hier: Technikerschule), der Teilnahme an einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme und von Zeiten der beruflichen Ausbildung auf einen Höchstzeitraum von insgesamt 36 Monaten begrenzt ist. Kalendermonate mit Zeiten einer Fachschulausbildung oder Teilnahme an einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme sind dabei vorrangig zu berücksichtigen.

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10 Antworten

Jensam 16.06.2016 | 17:32
Senk you verry Match , Nahla
Nahlaam 16.06.2016 | 17:21
Es müsste sich um Berücksichtigung als Pflichtbeitragszeit, handeln, da die Maßnahme länger als 6 Monate läuft. Wie der Experte schon geschrieben hat, sind diese auf max. 36 Monate begrenzt. Bezüglich einer möglichen Kostenübernahme kommt vielleicht ein Antrag auf Meister-Bafög für Sie in Frage.
Nahlaam 16.06.2016 | 21:39
Sofern es sich um eine Technikerschule handelt, die im Rahmen einer beruflichen Bildungsmaßnahme von der Agentur für Arbeit gefördert wurde, so ist die Zeit als Anrechnungszeit anzuerkennen. Erhält er zusätzlich in dieser Zeit bspw. Unterhaltsgeld von der AfA erhält, dann wäre die Zeit als Pflichtbeitragszeit zu werten.
Lalaam 16.06.2016 | 23:07
Zitat von Nahla anzeigenausblenden
1. Die Anerkennung als Anrechnungszeit wegen des Besuchs einer Technikerschule/Fachschule ist nicht davon abhängig, ob sie im Rahmen einer beruflichen Bildungsmaßnahme von der Agentur für Arbeit gefördert'. Wo haben Sie denn das jetzt her? 2. Zuerst haben Ihre Beiträge suggeriert: Der Besuch einer Technikerschule/Fachschule ist eine Pflichtbeitragszeit, weil sie länger als 6 Monate dauert. (Nein, denn der Besuch einer Technikerschule/Fachschule ist eine ANRECHNUNGSzeit, wenn sie länger als 6 Monate dauert oder mindestes 600 Unterrichtsstunden behinhaltet und mehr als 20 Stunden/Woche umfasst) Jetzt heißt es: Der Besuch einer Technikerschule/Fachschule ist eine Pflichtbeitragszeit, wenn Unterhaltsgeld von der Agentur für Arbeit gezahlt wird. Dass Unterhaltsgeld bezogen wird, hat Jens in seinem Beitrag gar nicht erwähnt. Dennoch schreiben Sie in Ihrem ersten Beitrag, dass Pflichtbeitragszeit vorliegen würde. Woher kommt den dieser Grundgedanke aus den bis dato Geschriebenen, dass ein Pflichtbeitragszeit vorliegt? Des Weiteren glaube ich, dass die Agentur für Arbeit seit dem 01.01.2005 gar kein Unterhaltsgeld* mehr zahlt/kennt. Das heißt jetzt "Arbeitslosengeld wegen beruflicher Weiterbildung." 3.) Nach Ihrer Vorstellung würde er dann neben der Anrechnungszeit wegen des Besuch der Technikerschule (die Voraussetzungen sind hierfür nicht so hoch, wie Sie sie darsstellen) auch noch 'zusätzlich' eine Pflichtbeitragszeit erhalten (Kombination aus Ihrem Beitrag von 17:21, 20:44 und 21:39). Anrechnungszeiten liegen bei Beziehern von Arbeitslosengeld (wegen beruflicher Weiterbildung) NICHT vor, wenn die Bundesagentur für Arbeit für den Leistungsbezieher Beiträge zahlt. BEIDES, so wie sie es beschreiben, geht also NICHT (§ 58 Abs. 4 SGB VI). Warum beachten Sie soetwas Fundamentales nicht, wenn Sie die Beiträge verfassen, die Sie verfassen? *Mit Verweis auf den ESF
Jensam 17.06.2016 | 14:37
Hallo und guten Tag, erst einmal vielen Dank für die Informationen und Meinungen zu meinem Thema. Ich freue mich über so eine rege Beteiligung in diesem Forum. Jedoch ist mir noch nicht ganz klar geworden, ob der Bildungsträger (Schule) lediglich nach der Schulzeit eine Bescheinigung über die Bildungsmaßnahme erteilt oder ob damit auch Beitragszahlungen erfolgen. Bei der Kranken- und Pflegeversicherung muss ich mich schließlich selbst versichern, allerdings mit dem Studententarif.
Lalaam 17.06.2016 | 14:50
Zitat von Jens anzeigenausblenden
Hallo Jens, der Schulbesuch an sich ist KEINE Beitragszeit, anders als - vielfach - von Nahla behauptet. Damit die Schulzeit als Anrechnungszeit (= beitragsfreie Zeit) rentenrechtlich anerkannt werden kann, ist eine Bescheinigung über Beginn/Ende erforderlich. Die rentenrechtlichen Auswirkungen (als Anrechnungszeit) hat der Experte bereits beschrieben.
Nahlaam 17.06.2016 | 15:45
Zitat von Jens anzeigenausblenden
Jede Schul- oder Hochschulausbildung wird von der Rentenversicherung einzeln überprüft. Dabei geht es darum, ob die Zeiten der Rente überhaupt anerkannt werden und ob sich diese Zeiten rentensteigernd auswirken. Wenn Sie die Technikerschule ohne Unterstützung durch die AfA besuchen, dann können Sie auf Antrag diese Zeit als Anrechnungszeit erhalten, da die Maßnahme ja länger als 6 Monate dauert. Die Bestätigung durch die Schule können Sie nach Abschluss der Maßnahme ausfüllen lassen und dann bei der DRV einreichen. Die Schule zahlt selbstverständlich keine Beiträge für Sie in die Rentenversicherung. ABER: Sollten Sie während dieser Maßnahme allerdings durch die AfA Unterstützung erhalten (egal, ob man sie nun Unterhaltsgeld oder Arbeitslosengeld wegen beruflicher Weiterbildung nennt), sollten durch die AfA entsprechende Pflichtbeiträge abgeführt werden. Am besten klären Sie mit Ihrem zuständigen Jobcenter / AfA, ob Sie evtl. Unterstützung erhalten können. Natürlich erhalten Sie nicht gleichzeitig Anrechnungs- und Pflichtbeitragszeiten. Ansonsten haben Sie - wie schon geschrieben - möglicherweise Anspruch auf das sogenannte "Meister-Bafög".
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