1. Zeiten der schulischen Ausbildung sind maximal bis zu eine Dauer von acht Jahren nach Vollendung des 17. Lebensjahres zu berücksichtigen. Fachschulzeiten und berufsvorbereitende Bildungsmaßnahmen sind hierbei mit 75 % des Gesamtleistungswertes zu bewerten.
2. Zu beachten ist hierbei jedoch, dass die rentenrechtliche Bewertung von Zeiten der Fachschulausbildung (hier: Technikerschule), der Teilnahme an einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme und von Zeiten der beruflichen Ausbildung auf einen Höchstzeitraum von insgesamt 36 Monaten begrenzt ist. Kalendermonate mit Zeiten einer Fachschulausbildung oder Teilnahme an einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme sind dabei vorrangig zu berücksichtigen.
Jede Schul- oder Hochschulausbildung wird von der Rentenversicherung einzeln überprüft. Dabei geht es darum, ob die Zeiten der Rente überhaupt anerkannt werden und ob sich diese Zeiten rentensteigernd auswirken.
Wenn Sie die Technikerschule ohne Unterstützung durch die AfA besuchen, dann können Sie auf Antrag diese Zeit als Anrechnungszeit erhalten, da die Maßnahme ja länger als 6 Monate dauert. Die Bestätigung durch die Schule können Sie nach Abschluss der Maßnahme ausfüllen lassen und dann bei der DRV einreichen. Die Schule zahlt selbstverständlich keine Beiträge für Sie in die Rentenversicherung. ABER:
Sollten Sie während dieser Maßnahme allerdings durch die AfA Unterstützung erhalten (egal, ob man sie nun Unterhaltsgeld oder Arbeitslosengeld wegen beruflicher Weiterbildung nennt), sollten durch die AfA entsprechende Pflichtbeiträge abgeführt werden. Am besten klären Sie mit Ihrem zuständigen Jobcenter / AfA, ob Sie evtl. Unterstützung erhalten können. Natürlich erhalten Sie nicht gleichzeitig Anrechnungs- und Pflichtbeitragszeiten.
Ansonsten haben Sie - wie schon geschrieben - möglicherweise Anspruch auf das sogenannte "Meister-Bafög".
Es müsste sich um Berücksichtigung als Pflichtbeitragszeit,Und wo kommen auf einmal die (Pflicht-)Beiträge her? Wer soll die denn zahlen?
Hallo Jens,
der Schulbesuch an sich ist KEINE Beitragszeit, anders als - vielfach - von Nahla behauptet.
Damit die Schulzeit als Anrechnungszeit (= beitragsfreie Zeit) rentenrechtlich anerkannt werden kann, ist eine Bescheinigung über Beginn/Ende erforderlich.
Die rentenrechtlichen Auswirkungen (als Anrechnungszeit) hat der Experte bereits beschrieben.
Jede Schul- oder Hochschulausbildung wird von der Rentenversicherung einzeln überprüft. Dabei geht es darum, ob die Zeiten der Rente überhaupt anerkannt werden und ob sich diese Zeiten rentensteigernd auswirken.
Wenn Sie die Technikerschule ohne Unterstützung durch die AfA besuchen, dann können Sie auf Antrag diese Zeit als Anrechnungszeit erhalten, da die Maßnahme ja länger als 6 Monate dauert. Die Bestätigung durch die Schule können Sie nach Abschluss der Maßnahme ausfüllen lassen und dann bei der DRV einreichen. Die Schule zahlt selbstverständlich keine Beiträge für Sie in die Rentenversicherung. ABER:
Sollten Sie während dieser Maßnahme allerdings durch die AfA Unterstützung erhalten (egal, ob man sie nun Unterhaltsgeld oder Arbeitslosengeld wegen beruflicher Weiterbildung nennt), sollten durch die AfA entsprechende Pflichtbeiträge abgeführt werden. Am besten klären Sie mit Ihrem zuständigen Jobcenter / AfA, ob Sie evtl. Unterstützung erhalten können. Natürlich erhalten Sie nicht gleichzeitig Anrechnungs- und Pflichtbeitragszeiten.
Ansonsten haben Sie - wie schon geschrieben - möglicherweise Anspruch auf das sogenannte "Meister-Bafög".
Jede Schul- oder Hochschulausbildung wird von der Rentenversicherung einzeln überprüft. Dabei geht es darum, ob die Zeiten der Rente überhaupt anerkannt werden und ob sich diese Zeiten rentensteigernd auswirken.
Wenn Sie die Technikerschule ohne Unterstützung durch die AfA besuchen, dann können Sie auf Antrag diese Zeit als Anrechnungszeit erhalten, da die Maßnahme ja länger als 6 Monate dauert. Die Bestätigung durch die Schule können Sie nach Abschluss der Maßnahme ausfüllen lassen und dann bei der DRV einreichen. Die Schule zahlt selbstverständlich keine Beiträge für Sie in die Rentenversicherung. ABER:
Sollten Sie während dieser Maßnahme allerdings durch die AfA Unterstützung erhalten (egal, ob man sie nun Unterhaltsgeld oder Arbeitslosengeld wegen beruflicher Weiterbildung nennt), sollten durch die AfA entsprechende Pflichtbeiträge abgeführt werden. Am besten klären Sie mit Ihrem zuständigen Jobcenter / AfA, ob Sie evtl. Unterstützung erhalten können. Natürlich erhalten Sie nicht gleichzeitig Anrechnungs- und Pflichtbeitragszeiten.
Ansonsten haben Sie - wie schon geschrieben - möglicherweise Anspruch auf das sogenannte "Meister-Bafög".
Hallo und guten Tag,
erst einmal vielen Dank für die Informationen und Meinungen zu meinem Thema.
Ich freue mich über so eine rege Beteiligung in diesem Forum.
Jedoch ist mir noch nicht ganz klar geworden, ob der Bildungsträger (Schule) lediglich nach der Schulzeit eine Bescheinigung über die Bildungsmaßnahme erteilt oder ob damit auch Beitragszahlungen erfolgen.
Bei der Kranken- und Pflegeversicherung muss ich mich schließlich selbst versichern, allerdings mit dem Studententarif.
Hallo und guten Tag,
erst einmal vielen Dank für die Informationen und Meinungen zu meinem Thema.
Ich freue mich über so eine rege Beteiligung in diesem Forum.
Jedoch ist mir noch nicht ganz klar geworden, ob der Bildungsträger (Schule) lediglich nach der Schulzeit eine Bescheinigung über die Bildungsmaßnahme erteilt oder ob damit auch Beitragszahlungen erfolgen.
Bei der Kranken- und Pflegeversicherung muss ich mich schließlich selbst versichern, allerdings mit dem Studententarif.
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