N i c h t bewertet werden Zeiten der Arbeitslosigkeit nach dem 30.06.1978, für die Arbeitslosengeld, Arbeitslosenhilfe (bis 31.12.2004) oder Arbeitslosengeld II (ab 01.01.2005) nicht oder Arbeitslosengeld II nur darlehensweise gezahlt worden ist oder nur Leistungen nach § 23 Abs. 3 S. 1 SGB II erbracht worden sind.
Die rentenrechtliche Bewertung der Zeiten der Fachschulausbildung, der Teilnahme an einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme oder der Zeiten der beruflichen Ausbildung werden auf eine Höchstzeitraum von insgesamt 36 Monaten begrenzt.
Unter Hinweis auf diese Ausführungen sind die Anmerkungen von Oberschlaumeier nicht zutreffend.
Freundliche Grüße