Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.
Zur Experten-Antwort springenSofern Sie mit einem Abschluss als Ingenieur eine Tätigkeit als Ingenieur ausgeübt haben, ist es sehr wahrscheinlich, dass Sie Ansprüche auf eine Zusatzversorgung "Technische Intelligenz" nach dem AAÜG haben. Die Zeiten nach dem AAÜG werden bei der gesetzlichen Rentenversicherung berücksichtigt. Sofern eine Anerkennung erfolgt ist, werden diese Zeiten im Versicherungsverlauf mit AAÜG gekennzeichnet. Sofern eine entsprechende Kennzeichnung bisher nicht erfolgt ist, wenden Sie sich bitte an den für Sie zuständigen Rentenversicherungsträger. Dieser klärt dann die Zeiten mit dem Versorgungsträger für die Zusatzversorgungssysteme oder teilt Ihnen mit, warum eine Anerkennung nicht erfolgen kann.
Zeiten der Schul-, Fachschul- und Hochschulausbildung, die nach Vollendung des 17. Lebensjahres liegen, können bis zu einer Höchstdauer von 8 Jahren als sogenannte Anrechnungszeiten anerkannt werden. Eine versicherungspflichtige Berufsausbildung (Lehre) wird auf die Höchstdauer nicht angerechnet.
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