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Experten-Antwort

Teil-EM Rente + Krankengeld

von Silius Saarmann03.07.2016 | 17:53
994 Ansichten
2 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Hallo, meine Frage: ich beziehe derzeit volle EM-Rente (noch bis 30.04.2017) Mein Arbeitsverhältnis im öffentl. Dienst ruht derzeit. Wenn irgendwie möglich, möchte ich versuchen, ab dem 01.05.2017 bei meinem derzeitigen Arbeitgeber in Teilzeit zu arbeiten (ca. 15 Std.) Wie ist der Krankengeldanspruch für solche Fälle geregelt ? Was passiert, wenn sich im Rahmen dieser 15 Wochenstunden-Teilzeit herausstellt, dass ich es gesundheiltich doch nicht schaffe. Erhält man dann Krankengeld zusätzlich zur halben EM-Rente ? Oder schließt sich das aus ? Und wie schnell könnte man für den Fall der Fälle wieder volle EM-Rente beziehen ? Hat jmd. diesbezüglich Erfahrungen ? Vielen Dank schonmal vorab :)

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

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Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Als Bezieher einer Rente wegen voller Erwerbsminderung dürfen Sie neben der Rente einen Hinzuverdienst in Höhe von 450 EUR monatlich erzielen, ohne dass die Rentenzahlung gekürzt wird. Bei einem Verdienst von regelmäßig mehr als 450 EUR wird die Rentenzahlung entsprechend den gesetzlichen Regelungen zum Hinzuverdienst gekürzt. Informationen zu den für Sie geltenden Hinzuverdienstgrenzen können Sie Ihrem Rentenbescheid entnehmen oder bei der Deutschen Rentenversicherung erfragen. Sie sind verpflichtet die Aufnahme einer Beschäftigung gegenüber der Deutschen Rentenversicherung anzuzeigen.

Ob Sie bei bestehender voller Erwerbsminderung überhaupt einen Anspruch auf Krankengeld erwerben können, klären Sie bitte mit Ihrer Krankenkasse ab.

Gemäß den Regelungen zum Hinzuverdienst stellen Sozialleistungen einen Hinzuverdienst neben einer Rente wegen Erwerbsminderung dar. Neben einer Rente wegen voller Erwerbsminderung wird Verletztengeld und Übergangsgeld als Hinzuverdienst gewertet. Neben einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung werden Krankengeld, Versorgungskrankengeld, Übergangsgeld und weitere in § 18a Abs.3 Satz 1 Nr. 1 SGB IV genannte Sozialleistungen als Hinzuverdienst berücksichtigt.

Sollten Sie Ihre Beschäftigung neben der Rente wieder aufgeben, wird die Rentenzahlung wieder in ungekürzter Höhe geleistet, nachdem Sie die Rentenversicherung darüber informiert haben.

Die Deutsche Rentenversicherung ist grundsätzlich verpflichtet zu prüfen, ob bei Ausübung einer Beschäftigung neben einer Rente wegen Erwerbsminderung noch volle/teilweise Erwerbsminderung vorliegt. Sollte dies nicht der Fall sein, wird der Grundanspruch auf Rente für die Zukunft gekürzt, was bedeutet, dass auch nach Aufgabe der Beschäftigung die Rente nicht wieder voll ausgezahlt werden kann. Sollte die Beschäftigung jedoch auf Kosten der Restgesundheit ausgeübt werden (wie in den meisten Fällen), erfolgt keine Kürzung des grundsätzlichen Anspruchs und die Rentenzahlung steigt und sinkt parallel zum Hinzuverdienst, sobald sie die Entgeltänderungen mitteilen.

Aus Ihren Angaben ist zu entnehmen, dass die geplante Nebenbeschäftigung wohl eher im geringeren Umfang ausgeübt wird. Ein Verlust des Anspruchs auf volle / teilweise Erwerbsminderung scheint deshalb eher unwahrscheinlich.

Deutsche RentenversicherungSie möchten persönlich beraten werden?Beratungsangebote der Deutschen Rentenversicherung

1 Antworten

Nahlaam 03.07.2016 | 19:06
Wenn Sie wieder bei Ihrem Arbeitgeber anfangen zu arbeiten, dann wird Ihre volle EM-Rente vermindert ausgezahlt, abhängig von Ihrem Verdienst (z.B. zu 1/2). Dann haben Sie nach der Lohnfortzahlung im Krankheitsfall auch wieder Anspruch auf Krankengeld, allerdings analog zur beispielsweise hälftige gezahlten EM-Rente auch nur zur Hälfte. Dieses bekommen Sie dann zusätzlich zur EM-Rente gezahlt. Das Ganze können Sie im Rahmen eines Arbeitsversuchs starten. Der Anspruch auf volle EM-Rente bleibt Ihnen - vorerst - erhalten. Sollten Sie die Tätigkeit doch nicht schaffen, melden Sie das der DRV und die volle EM-Rente lebt wieder auf (bis zum Ende ihrer Befristung). Schaffen Sie diese Tätigkeit, dann werden Sie bei einem Antrag auf Weitergewährung auf EM-Rente vermutlich zukünftig nur noch die teilweise EM-Rente erhalten bzw. bei Weitergewährung der vollen EM-Rente, die aufgrund der bestehenden Tätigkeit nur teilweise ausgezahlt wird, möglicherweise irgendwann überprüft werden, ob überhaupt noch Anspruch auf volle EM-Rente besteht.
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