Als Bezieher einer Rente wegen voller Erwerbsminderung dürfen Sie neben der Rente einen Hinzuverdienst in Höhe von 450 EUR monatlich erzielen, ohne dass die Rentenzahlung gekürzt wird. Bei einem Verdienst von regelmäßig mehr als 450 EUR wird die Rentenzahlung entsprechend den gesetzlichen Regelungen zum Hinzuverdienst gekürzt. Informationen zu den für Sie geltenden Hinzuverdienstgrenzen können Sie Ihrem Rentenbescheid entnehmen oder bei der Deutschen Rentenversicherung erfragen. Sie sind verpflichtet die Aufnahme einer Beschäftigung gegenüber der Deutschen Rentenversicherung anzuzeigen.
Ob Sie bei bestehender voller Erwerbsminderung überhaupt einen Anspruch auf Krankengeld erwerben können, klären Sie bitte mit Ihrer Krankenkasse ab.
Gemäß den Regelungen zum Hinzuverdienst stellen Sozialleistungen einen Hinzuverdienst neben einer Rente wegen Erwerbsminderung dar. Neben einer Rente wegen voller Erwerbsminderung wird Verletztengeld und Übergangsgeld als Hinzuverdienst gewertet. Neben einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung werden Krankengeld, Versorgungskrankengeld, Übergangsgeld und weitere in § 18a Abs.3 Satz 1 Nr. 1 SGB IV genannte Sozialleistungen als Hinzuverdienst berücksichtigt.
Sollten Sie Ihre Beschäftigung neben der Rente wieder aufgeben, wird die Rentenzahlung wieder in ungekürzter Höhe geleistet, nachdem Sie die Rentenversicherung darüber informiert haben.
Die Deutsche Rentenversicherung ist grundsätzlich verpflichtet zu prüfen, ob bei Ausübung einer Beschäftigung neben einer Rente wegen Erwerbsminderung noch volle/teilweise Erwerbsminderung vorliegt. Sollte dies nicht der Fall sein, wird der Grundanspruch auf Rente für die Zukunft gekürzt, was bedeutet, dass auch nach Aufgabe der Beschäftigung die Rente nicht wieder voll ausgezahlt werden kann. Sollte die Beschäftigung jedoch auf Kosten der Restgesundheit ausgeübt werden (wie in den meisten Fällen), erfolgt keine Kürzung des grundsätzlichen Anspruchs und die Rentenzahlung steigt und sinkt parallel zum Hinzuverdienst, sobald sie die Entgeltänderungen mitteilen.
Aus Ihren Angaben ist zu entnehmen, dass die geplante Nebenbeschäftigung wohl eher im geringeren Umfang ausgeübt wird. Ein Verlust des Anspruchs auf volle / teilweise Erwerbsminderung scheint deshalb eher unwahrscheinlich.